Der Beruf
der Arzthelferin gehört zu den „anerkannten“ Ausbildungsberufen, für den nach
§25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahre 1985 eine Ausbildungsordnung erlassen
worden ist. Nach § 91 BBiG sind für die Berufsbildung der Arzthelferin die
Ärztekammern jeweils für ihren Bereich „zuständige Stelle“. Sie haben demnach
zahlreiche gesetzlich geregelte Aufgaben wahrzunehmen, die aus dieser
originären Zuständigkeit erwachsen (s. hierzu z. B. Tätigkeitsbericht 1992, S.
406).
Die Bundesministerien
für Gesundheit sowie für Bildung und Forschung wurden durch eine Anfrage der
Bundesärztekammer im Herbst 2000 auf die nach dem Einigungsvertragsgesetz immer
noch bestehende Rechtslage aufmerksam gemacht, wonach die Anwendung des § 92 BBiG
in den neuen Bundesländern, der u. a. die fachliche Eignung von Ärzten zur
Ausbildung regelt, durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt werden musste.
Die zuständigen Stellen hatten gemäß § 23 BBiG zu entscheiden, ob bei einem
Arzt, der nach der Ausbildungsordnung ausbilden will, die persönliche und
fachliche Eignung nach § 20 BBiG vorliegt. Auf Grund der mittlerweile
10-jährigen Erfahrung der ausbildenden Ärzte in den neuen Bundesländern und der
erfolgreichen Schulung und Fortbildung durch die Kammern, z. T. durch
Ausbildungsberater, schien aus fachlicher Sicht eine Gleichstellung bzw. eine
Inkraftsetzung des § 92 BBiG angezeigt. Auf der Basis von Stellungnahmen der
Landesärztekammern auf seine entsprechende Anfrage vom 02.07.2001 hin hat
nunmehr das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch die
„Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ vom 11.09.2002,verkündet im
Bundesgesetzblatt vom 17.09.2002,Seite 3644, in Kraft getreten am 18.09.2002,
die Rechtslage in den alten und neuen Bundesländern angeglichen. Die Mitteilung
der Bundesärztekammer an die Kammern erfolgte per Rundschreiben vom 28.11.2002.
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