Zuständige Stellen

Der Beruf der Arzthelferin gehört zu den „anerkannten“ Ausbildungsberufen, für den nach §25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Jahre 1985 eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Nach § 91 BBiG sind für die Berufsbildung der Arzthelferin die Ärztekammern jeweils für ihren Bereich „zuständige Stelle“. Sie haben demnach zahlreiche gesetzlich geregelte Aufgaben wahrzunehmen, die aus dieser originären Zuständigkeit erwachsen (s. hierzu z. B. Tätigkeitsbericht 1992, S. 406).

Die Bundesministerien für Gesundheit sowie für Bildung und Forschung wurden durch eine Anfrage der Bundesärztekammer im Herbst 2000 auf die nach dem Einigungsvertragsgesetz immer noch bestehende Rechtslage aufmerksam gemacht, wonach die Anwendung des § 92 BBiG in den neuen Bundesländern, der u. a. die fachliche Eignung von Ärzten zur Ausbildung regelt, durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt werden musste. Die zuständigen Stellen hatten gemäß § 23 BBiG zu entscheiden, ob bei einem Arzt, der nach der Ausbildungsordnung ausbilden will, die persönliche und fachliche Eignung nach § 20 BBiG vorliegt. Auf Grund der mittlerweile 10-jährigen Erfahrung der ausbildenden Ärzte in den neuen Bundesländern und der erfolgreichen Schulung und Fortbildung durch die Kammern, z. T. durch Ausbildungsberater, schien aus fachlicher Sicht eine Gleichstellung bzw. eine Inkraftsetzung des § 92 BBiG angezeigt. Auf der Basis von Stellungnahmen der Landesärztekammern auf seine entsprechende Anfrage vom 02.07.2001 hin hat nunmehr das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch die „Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ vom 11.09.2002,verkündet im Bundesgesetzblatt vom 17.09.2002,Seite 3644, in Kraft getreten am 18.09.2002, die Rechtslage in den alten und neuen Bundesländern angeglichen. Die Mitteilung der Bundesärztekammer an die Kammern erfolgte per Rundschreiben vom 28.11.2002.

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