Mit
dem Gesetz vom 17.11.2000 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
vom 26.11.2002 wurden die Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche
Ausbildung anstatt der bisher landesrechtlichen Regelungen in der
Altenpflege geschaffen. Rechtssystematisch
erfolgte
eine Zuordnung zu der Kompetenzmaterie der Zulassung zu Heilberufen
nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 Grundgesetz, da der medizinisch-pflegerische
Teil der Ausbildung überwiegt;. Ziele und
Gegenstände des medizinisch-pflegerischen Teils der Ausbildung sind
–
die sach- und fachkundige, den medizinisch-pflegerischen
Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
–
die Mitwirkung bei der Behandlung kranker und behinderter
alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
–
die Einhaltung und Wiederherstellung individueller
Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer
Rehabilitationskonzepte,
–
die Gesundheitsvorsorge einschließlich der
Ernährungsberatung.
(Eine
ausführliche Beschreibung findet sich im Tätigkeitsbericht 2001/2002, S. 359
f.)
Die Bundesärztekammer
wie andere ärztliche Fachkreise wurden – entgegen dem üblichen Verfahren bei
Berufsgesetzen nach Art. 74, 19 GG, für die das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung federführend ist – weder beim
Gesetzgebungsverfahren noch bei der Erarbeitung der Prüfungsordnung einbezogen.
Zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestand lediglich die Möglichkeit einer
sehr eng terminierten Stellungnahme, die dem Ministerium nach Abstimmung mit
den betroffenen ärztlichen Fachkreisen am 05.04.2001 übermittelt wurde. Die
Bundesärztekammer begrüßte darin die fächerübergreifende Konzeption und die
Zielsetzung eines handlungs- und problemorientierten Lernens, bemängelt wurde
im Wesentlichen der zu geringe Stundenumfang der praktischen Ausbildung.
Das In-Kraft-Treten
des Gesetzes zum 01.08.2001 wurde durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung
der Bayerischen Staatsregierung mit dem Ziel eines Normenkontrollverfahrens in
seinen wesentlichen Bestandteilen durch das Bundesverfassungsgericht im Mai 2001
verhindert. Die Bayerische Staatsregierung monierte in ihrem
Normenkontrollantrag die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die
Altenpflege kein überwiegender Heilberuf sei, sondern von den Ausbildungszielen
her die pflegerischen Elemente, die nicht der Heilung dienten, deutlich
überwögen. – In seinem Urteil vom Oktober 2002 wies das BVG die Klage
allerdings zurück, so dass das Gesetz nunmehr in Kraft treten kann.
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