Altenpflege

Mit dem Gesetz vom 17.11.2000 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 wurden die Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Ausbildung anstatt der bisher landesrechtlichen Regelungen in der Altenpflege geschaffen. Rechtssystematisch erfolgte eine Zuordnung zu der Kompetenzmaterie der Zulassung zu Heilberufen nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 19 Grundgesetz, da der medizinisch-pflegerische Teil der Ausbildung überwiegt;. Ziele und Gegenstände des medizinisch-pflegerischen Teils der Ausbildung sind

         die sach- und fachkundige, den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,

         die Mitwirkung bei der Behandlung kranker und behinderter alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,

         die Einhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,

         die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung.

(Eine ausführliche Beschreibung findet sich im Tätigkeitsbericht 2001/2002, S. 359 f.)

 

Die Bundesärztekammer wie andere ärztliche Fachkreise wurden – entgegen dem üblichen Verfahren bei Berufsgesetzen nach Art. 74, 19 GG, für die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung federführend ist – weder beim Gesetzgebungsverfahren noch bei der Erarbeitung der Prüfungsordnung einbezogen. Zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestand lediglich die Möglichkeit einer sehr eng terminierten Stellungnahme, die dem Ministerium nach Abstimmung mit den betroffenen ärztlichen Fachkreisen am 05.04.2001 übermittelt wurde. Die Bundesärztekammer begrüßte darin die fächerübergreifende Konzeption und die Zielsetzung eines handlungs- und problemorientierten Lernens, bemängelt wurde im Wesentlichen der zu geringe Stundenumfang der praktischen Ausbildung.

Das In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 01.08.2001 wurde durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Bayerischen Staatsregierung mit dem Ziel eines Normenkontrollverfahrens in seinen wesentlichen Bestandteilen durch das Bundesverfassungsgericht im Mai 2001 verhindert. Die Bayerische Staatsregierung monierte in ihrem Normenkontrollantrag die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die Altenpflege kein überwiegender Heilberuf sei, sondern von den Ausbildungszielen her die pflegerischen Elemente, die nicht der Heilung dienten, deutlich überwögen. – In seinem Urteil vom Oktober 2002 wies das BVG die Klage allerdings zurück, so dass das Gesetz nunmehr in Kraft treten kann.

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