Podologe/Medizinischer Fußpfleger

Seit dem 01.01.2002 ist der Tätigkeitsbereich der Medizinischen Fußpflege durch ein Berufsgesetz nach Artikel 74 Nr. 19 Grundgesetz (Podologengesetz) sowie eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gesetzlich geregelt. Der Beruf war bis dahin lediglich in vier Bundesländern durch Landesrecht geregelt. Die Ausbildung dauert zwei Jahre, wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und besteht aus theoretischen und praktischen Unterricht und einer praktischen Ausbildung unter Gesamtverantwortung der Schule. Seit dem Jahre 1995 waren die Bundesärztekammer sowie andere ärztliche Fachverbände in die Arbeiten beim Bundesministerium für Gesundheit für ein Berufsgesetz sowie eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingebunden. (Ein detaillierter Abriss der Entstehungsgeschichte findet sich im Tätigkeitsbericht 2000/2001 Seite 335 ff.)

Die Bundesärztekammer hat eine bundesgesetzliche Regelung von Anfang an grundsätzlich befürwortet, um mittelfristig durch den Schutz der Bezeichnung und den damit verbundenen mittelbaren Tätigkeitsschutz eine Entwicklung und Differenzierung des Leistungsangebotes in der Medizinischen Fußpflege zu fördern. Damit kann sich die Verordnung des Arztes zukünftig gezielt auf medizinische Fußpflege mit einem definierten Umfang beziehen. Auf Ablehnung stieß hingegen die von den Fußpflegern vorgetragene Forderung „vorbehaltene Tätigkeiten“ im Gesetz festzuschreiben, da eine solche Regelung faktisch die teilweise Delegation der ärztlichen Heilkunde auf diesen Beruf bedeutet hätte.

In der Öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf vor dem Bundestagsausschuss für Gesundheit am 20.06.2001 stimmte die Bundesärztekammer dem Gesetzentwurf zu und unterstrich nochmals die vorgenommene Abgrenzung zum heilkundlichen Bereich einerseits und zum kosmetischen Bereich andererseits. Die Formulierung des Ausbildungszieles im § 3 stelle mit wünschenswerter Klarheit heraus, dass der Podologe allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen zwar selbstständig ausführen und pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen, die eine ärztliche Abklärung erfordere erkennen müsse, er dann aber eine medizinisch fundierte podologische Behandlung nur unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung hin durchführen dürfe. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung befürwortete die bundeseinheitliche Regelung von Qualifikationsvoraussetzungen für podologische Behandlungen. Sie begründete dies vor allem mit der Herausnahme der Medizinischen Fußpflege aus der Liste der nicht zu verordnenden Heilmittel aus den Heilmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum 01.07.2001 als „Vorstufe“ der Prüfung des Bundesausschusses, die Medizinische Fußpflege in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen. Diese Aufnahme erfordere es zwingend, die Qualifikation der Leistungserbringer zu definieren. – Die Aufnahme erfolgte i. R. der Heilmittelrichtlinien und als Indikationskatalog unter der Bezeichnung „Maßnahmen der podologischen Therapie“ zum 1.10.2002.

© 2003, Bundesärztekammer.