Seit
dem 01.01.2002 ist der Tätigkeitsbereich der Medizinischen Fußpflege durch ein
Berufsgesetz nach Artikel 74 Nr. 19 Grundgesetz (Podologengesetz) sowie eine
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gesetzlich geregelt. Der Beruf war bis
dahin lediglich in vier Bundesländern durch Landesrecht geregelt. Die Ausbildung
dauert zwei Jahre, wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und
besteht aus theoretischen und praktischen Unterricht und einer praktischen
Ausbildung unter Gesamtverantwortung der Schule. Seit dem Jahre 1995 waren die
Bundesärztekammer sowie andere ärztliche Fachverbände in die Arbeiten beim
Bundesministerium für Gesundheit für ein Berufsgesetz sowie eine Ausbildungs-
und Prüfungsordnung eingebunden. (Ein detaillierter Abriss der
Entstehungsgeschichte findet sich im Tätigkeitsbericht 2000/2001 Seite 335 ff.)
Die
Bundesärztekammer hat eine bundesgesetzliche Regelung von Anfang an
grundsätzlich befürwortet, um mittelfristig durch den Schutz der Bezeichnung
und den damit verbundenen mittelbaren Tätigkeitsschutz eine Entwicklung und
Differenzierung des Leistungsangebotes in der Medizinischen Fußpflege zu
fördern. Damit kann sich die Verordnung des Arztes zukünftig gezielt auf
medizinische Fußpflege mit einem definierten Umfang beziehen. Auf Ablehnung
stieß hingegen die von den Fußpflegern vorgetragene Forderung „vorbehaltene
Tätigkeiten“ im Gesetz festzuschreiben, da eine solche Regelung faktisch die
teilweise Delegation der ärztlichen Heilkunde auf diesen Beruf bedeutet hätte.
In
der Öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf vor dem Bundestagsausschuss für
Gesundheit am 20.06.2001 stimmte die Bundesärztekammer dem Gesetzentwurf zu und
unterstrich nochmals die vorgenommene Abgrenzung zum heilkundlichen Bereich
einerseits und zum kosmetischen Bereich andererseits. Die Formulierung des
Ausbildungszieles im § 3 stelle mit wünschenswerter Klarheit heraus, dass der
Podologe allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen zwar selbstständig
ausführen und pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen, die
eine ärztliche Abklärung erfordere erkennen müsse, er dann aber eine
medizinisch fundierte podologische Behandlung nur unter ärztlicher Anleitung
oder auf ärztliche Veranlassung hin durchführen dürfe. Auch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung befürwortete die bundeseinheitliche Regelung von
Qualifikationsvoraussetzungen für podologische Behandlungen. Sie begründete
dies vor allem mit der Herausnahme der Medizinischen Fußpflege aus der Liste
der nicht zu verordnenden Heilmittel aus den Heilmittelrichtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum 01.07.2001 als „Vorstufe“ der
Prüfung des Bundesausschusses, die Medizinische Fußpflege in den
Leistungskatalog der GKV aufzunehmen. Diese Aufnahme erfordere es zwingend, die
Qualifikation der Leistungserbringer zu definieren. – Die Aufnahme erfolgte i.
R. der Heilmittelrichtlinien und als Indikationskatalog unter der Bezeichnung
„Maßnahmen der podologischen Therapie“ zum 1.10.2002.
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