Die Fülle der Dokumentation und die
Komplexität der Themen erfordern eine Beschränkung der Darstellung der Arbeit
des Ständigen Ausschusses auf Schwerpunkte.
Die im
Laufe der vorangegangenen Jahre geführten Gespräche und Unterrichtungen in den
Generaldirektionen und Abteilungen der Kommission der Europäischen Union haben
deutlich gemacht, dass sich die Arbeit mit Beginn des Jahres 1993 durch die
Realisierung des Europäischen Binnenmarktes auf den verschiedensten Gebieten
intensiviert hat, und dadurch die Europäische Ärzteschaft gefordert ist und
zunehmend gefordert sein wird, die Vorschläge und Entwürfe für die Richtlinien
des Rates in den frühestmöglichen Stadien zu beobachten und sorgfältig zu
prüfen, damit ggf. bei der zuständigen Stelle in Brüssel ärztlicher
Sachverstand eingebracht bzw. rechtzeitig Anhörungen gefordert werden können.
Am
12.11.1993 beschloss die Generalversammlung des Ständigen Ausschusses auch den
nationalen Ärzteorganisationen der Mitgliedstaaten der EFTA (Eur.
Freihandelsassoziation), die mit der Europäischen Union über das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbunden sind, die Möglichkeit zu eröffnen, dem Ständigen Ausschuss der
Ärzte der EG beizutreten. Seit dem 01. Januar 1994 gehören die Ärzteorganisationen
Finnlands, Norwegens, Österreichs und Schwedens und seit April 1995 die
Ärzteorganisation Islands dem Ständigen Ausschuss als Mitglieder an.
Im Jahre 1992 wurde ein ständiges
Sekretariat des Ständigen Ausschusses in Brüssel eingerichtet.
1994 wurde die Bezeichnung Ständiger
Ausschuss der Ärzte der Europäischen Gemeinschaft in Ständiger Ausschuss der
Europäischen Ärzte geändert.
Durch
Entscheidung vom 08.11.1996 wurde beschlossen, dem Ständigen Ausschuss (CP) die
rechtliche Stellung einer internationalen gemeinnützigen Organisation
belgischen Rechts zu verleihen.
Das
Sekretariat des Ständigen Ausschusses hat exekutive, administrative und
technische Aufgaben, in Abstimmung mit dem Präsidenten, insbesondere
• Vertretung der EG-Politik des Ständigen Ausschusses der
Europäischen Ärzte,
• Dokumentation des Gemeinschaftsrechts und der
Beratungsunterlagen des Ständigen Ausschusses,
• Koordination von Gesprächen mit EU-Beamten,
• Koordination von Sitzungen des Exekutivausschusses,
des Vorstandes der Generalversammlung und der Ausschüsse des Ständigen
Ausschusses und der jeweiligen Mitgliedsorganisation, die den Präsidenten
stellt,
• Führung eines Archivs.
Das Sekretariat soll ferner in
Abstimmung mit dem Präsidenten
• die Forderungen und Belange des Ständigen
Ausschusses gegenüber den Institutionen der Europäischen Union entwickeln und
vertreten.
Diese
ständige Einrichtung hat zu mehr Kontinuität der Arbeit beigetragen.
Im Jahre
1999 war die Stelle für einen Generalsekretär für das Brüsseler Büro des
Ständigen Ausschusses ausgeschrieben. Der Vorstand hat sich für Frau Dr. Grethe
Aasved (Norwegen) entschieden, die im Herbst des Jahres 2001 aus familiären
Gründen diese Position wieder aufgegeben hat.
Seit
dem 01.12.2001 leitet die Juristin Frau Lisette Tiddens (NL) das Brüsseler
CP-Büro. Anlässlich der letzten Generalversammlung des Ständigen Ausschusses
unter finnischer Präsidentschaft im November 2001 in Helsinki wurden für die
österreichische Amtsperiode unter dem Vorsitz von Dr. Reiner Brettenthaler,
Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer folgende Persönlichkeiten in den
Exekutivausschuss gewählt:
– Dr. Jasper Poulsen (Dänemark)
– Dr. Labis Christopolous (Griechenland)
– Dr. Pedro Nunes (Portugal)
– Dr. Harvey (Vereinigtes Königreich)
– sowie als Schatzmeister
Professor Dr. Dr. hc. Karsten Vilmar (Deutschland)
Der
Exekutivausschuss wird weiterhin die Schwerpunkte der Arbeit des CPME
mitbestimmen. Jeder Vizepräsident ist für einen bestimmten Bereich
verantwortlich und außerdem ist es Aufgabe der Vizepräsidenten für die
Koordinierung der Ausschussarbeit Sorge zu tragen.
Rechtsanwalt
Horst Dieter Schirmer von der gemeinsamen Rechtsabteilung der Kassenärztlichen
Vereinigung und der Bundesärztekammer hat den Vorsitz im Ausschuss „Juristen“
und berät die Präsidentschaft des CP in Rechtsfragen.
Folgende
Themen wurden im Laufe des ersten Jahres unter der österreichischen
Präsidentschaft bzw. des zweiten Jahres der österreichischen Amtszeit unter
anderem behandelt:
– Gesundheitsaktionsprogramm, Grundsätze der
Gesundheitsversorgung in Europa, Qualität der medizinischen Versorgung,
Aktionsplan zur ärztlichen Fortbildung und zur kontinuierlichen Entwicklung,
Informationsmanagement und Technologie, Gesundheitsversorgung und knappe
Ressourcen, Freizügigkeit von Patienten, öffentliche Gesundheit, Umwelt und
Arbeitsbedingungen, Tabakerzeugung, Vertrieb und Verbrauch,
Arzneimittelbehandlung und ärztliche Ethik, neue Rechtvorschriften für
Arzneimittel, Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit, Doping, Konsolidierung
des Arztberufes in Europa, Stärkung der medizinischen Aufgabe und der
gesundheitlichen Versorgung in der europäischen Gesetzgebung.
Telemedizin, elektronischer
Geschäftsverkehr, EU-Erweiterung, Sicherheit im Straßenverkehr.
Die
Vorsitzenden der vier Ausschüsse und ihre Stellvertreter während der
österreichischen Präsidentschaft (2002-2004) sind ärztliche Vertreter aus den
Ländern Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, Spanien und
Vereinigtes Königreich. Von deutscher Seite ist Dr. Frank Ulrich Montgomery
stellvertretender Vorsitzender im Ausschuss „Systeme der gesundheitlichen
Versorgung, der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsökonomie und der
pharmazeutischen Industrie“. Die österreichische Präsidentschaft hat einen
Aktionsplan vorgestellt, der natürlich z. T. die Schwerpunkte der jeweiligen
Ratspräsidentschaften zu Grunde legt.
Schwerpunkte
Im Jahre
1999 wurde eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des
elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt verabschiedet. Diese Richtlinie
wurde am 08.06.2000 angenommen. Der Schwerpunkt der Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses (siehe auch Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres) bezieht sich
auf die Auswirkungen der Richtlinien, auf die ärztliche Berufsausübung und die
dazu bestimmten Regelungen. Dabei steht im Vordergrund, dass das Internet ein
wichtiges und vielleicht auch bevorzugtes Medium für eine elektronische
Kommunikation des Arztes – sowohl mit der interessierten Öffentlichkeit
(potentiellen Patienten) – als auch mit Einzelpersonen, oder im konkreten Fall
mit Patienten, werden könne. Für die ärztliche Berufsausübung bilden
Computernetze wie das Internet eine Chance, aber sie bergen auch Risiken für
die Qualität der ärztlichen Berufsausübung und den Patientenschutz.
Zu diesem Zweck wurde daher eine
Bewertung der insoweit maßgeblichen Bestimmungen des EU-Richtlinien-Vorschlages
vorgenommen.
Die
Richtlinie regelt Geschäftstätigkeiten, die über elektronische Netze
abgewickelt werden, einheitlich für Europa, um damit dem europäischen
elektronischen Geschäftsverkehr eine Grundlage zu geben. Sie enthält
wesentliche Regelungshinweise für das Anbieten von Leistungen, für das
Abschließen von Verträgen, der Vermittlungstätigkeit, aber auch der Streitschlichtung.
Dabei liegt der Richtlinie das Herkunftsland-Prinzip zugrunde, d.h. alle
Leistungen sind den Bedingungen des Herkunftslandes unterworfen. Dies steht im
Widerspruch zu den bisherigen Regelungen zur ärztlichen Tätigkeit, die dem
Bestimmungsland-Prinzip unterliegen (siehe auch Regelungen durch die Richtlinie
93/16/EWG). In Artikel 8 des Richtlinien-Entwurfes wird zur kommerziellen
Kommunikation darüber hinaus festgestellt, dass die geregelten Berufe (so z.B.
auch die Ärzte) durch eigene europaweit gültige standesrechtliche Regelungen
die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs gemeinschaftlich – auch
in Hinsicht auf Beschränkungen (z. B. der Werbung) – regeln können.
E-Commerce und Arzneimittel
Die Entwicklung macht auch vor dem
Arzneimittelmarkt nicht Halt. In vielen Ländern ist der legale und illegale
Versandhandel mit Arzneimitteln schon seit vielen Jahren Realität.
Erlaubt
ist der Versandhandel beispielsweise in den USA, in den Niederlanden, in
Irland, in der Schweiz und in Großbritannien. In den USA werden bereits 13-18%
der Arzneimittel über Internet vertrieben.
Die
deutsche Rechtsprechung setzt dem E-Commerce mit Arzneimitteln Grenzen.
Aus
Gründen des Verbraucherschutzes ist seit 1998 der Versandhandel von apotheken-
und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland laut Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes verboten, da hiermit eine Vielzahl von Risiken
verbunden sind.
Der
Ständige Ausschuss hat beschlossen, der Internationalen Konferenz der
Ärztekammern und Organisationen mit entsprechenden Aufgaben, d. h. der
Internationalen Vereinigung der Europäischen Ärztekammern die Aufgabe zu
übertragen, einen Werbekodex zu erstellen, da diese bereits vor Jahren einen
Kodex für ärztliche Werbebestimmungen erlassen hat. Damit soll erreicht werden,
dass ein annähernd einheitliches Vorgehen im Bereich der elektronischen Werbung
innerhalb der EU gewährleistet werden kann.
In der
Dezember-Sitzung der Internationalen Konferenz der Ärztekammern wurde der Text
verabschiedet und in der ersten Vorstandssitzung unter österreichischer
Präsidentschaft angenommen.
Haftung für Dienstleistungen
Die
Kommission hat einen früheren Richtlinien-Entwurf für die Haftung für
Dienstleistungen zurückgezogen, die Frage jedoch bleibt aktuell, nachdem die
Kommission zu erkennen gegeben hat, dass sie einzelne Dienstleistungen,
darunter auch die medizinischen, im Hinblick auf die Möglichkeit und
Notwendigkeit einer europäischen Regelung untersucht und hierbei vor allem den
„Verbraucherschutz“ in den Vordergrund ihrer politischen Überlegungen gestellt
hat.
Eine
Arbeitsgruppe wurde mit dem Auftrag eingesetzt, die Systeme der Haftung der
Ärzte für Behandlungsfehler und die Entschädigung der Patienten zu untersuchen,
welche in den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten und daraus Schlussfolgerungen
für die Frage zu gewinnen, ob der Ständige Ausschuss der Europäischen Ärzte
dazu, oder zu einzelnen Aspekten der Arzthaftung, einen einheitlichen
Standpunkt finden kann.
Eine
Arbeitsgruppe hat als Grundlage für ihre Beratungen einen Fragebogen
erarbeitet, den alle Mitgliedsstaaten beantwortet haben. Der Vorschlag wurde im
April des Jahres 2000 angenommen. Er soll als Grundlage für eine Initiative
gegenüber der Europäischen Kommission dienen, wenn diese die von ihr
ursprünglich intendierte Absicht wieder aufgreift, die Haftung für
Dienstleistungen zu regeln und hierbei gegebenenfalls Sonderregelungen für
medizinische Dienstleistungen zu treffen beabsichtigt.
Freizügigkeit
Eine
vorläufige Bewertung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 28.04.1998
(Raymond Kohll ./. Union des caisses de Maladie RSC-158/96; Nicolas
Decker ./. Caisse de maladie des employés privés RSC-120/95I) wurde
vorgenommen.
Die
Auswirkungen dieser Urteile werden in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich gesehen.
Es könnte hervorgehoben werden, dass die Entscheidungen nur für die
luxemburgischen Verhältnisse zutreffend seien, einem Versicherungssystem, das
durch das sog. Kostenerstattungssystem geprägt ist. Demgegenüber könnte darauf
hingewiesen werden, dass für Versicherungssysteme, die nach dem sog.
Sachleistungsprinzip charakterisiert sind (z. B. Deutschland, Österreich und
Niederlande) oder für Mitgliedsstaaten, welche Gesundheitssysteme haben, für
die eine geschlossene Binnenstruktur prägend ist (z. B. Kollektivverträge mit
Leistungserbringern, bes. Qualitätsregeln, Bedarfsplanung,
Zugangsbeschränkungen für Ärzte u. a.), für welche die gleichzeitige Verfolgung
der Ziele der Sicherung eines angemessenen Versorgungsniveaus mit Zugang für
alle und der Sicherung der finanziellen Stabilität maßgeblich ist. Das
Zusammenspiel dieser Elemente rechtfertige eine Beschränkung der
selbstbestimmten Inanspruchnahme der Patienten mit Erstattungsanspruch.
Die Frage
stellt sich, ob Folgen des Verbots, im Ausland zu Lasten des jeweiligen
Krankenversicherungssystems Behandlungsleistungen in Anspruch zu nehmen, oder
gar Hilfsmittel zu erwerben, für die Versicherten der übrigen Mitgliedsstaaten
nicht gleichermaßen wie für den luxemburgischen Versicherten Behinderungen
darstellen, wenn es am europäischen Rechtsmaßstab – nämlich den für alle
geltenden Grundfreiheiten und dem Gleichbehandlungsgebot – gemessen wird.
Systematisch gesehen ist der Genehmigungsvorbehalt eine Beschränkung der
Wahlfreiheit des Bürgers über den Ort der „Nachfrage“ nach medizinischen
Dienstleistungen (und damit auch der Angebotsfreiheit); daher müssen auch
andere Beschränkungsformen, welche den Ausschluss von Kostenerstattung
bewirken, wie z. B. nur Sachleistung oder nur Gesundheitsdienstangebote
im Inland den Grundfreiheiten entsprechen.
Dies
bedeutet, dass der Mechanismus der „Kostenerstattung nach Tarifen des
Versicherungsstaates“ gemeinschaftsrechtlich begründet und konstitutiv ist,
also nicht davon abhängig, dass der Versicherungsstaat Kostenerstattung kennt.
Wenn man
daher aus den Urteilen eine rechtliche Konsequenz für mehr Freizügigkeit
auch für Patienten aus Sachleistungs- und Gesundheitsdienstleistungen zieht,
ergeben sich aus der Möglichkeit, den daraus entstehenden Kostenerstattungsanspruch
zu regeln, ausreichende Beschränkungen, die eine finanzielle Überforderung
vermeiden helfen - ganz abgesehen von der Frage, in welchem Umfang solche
„Wanderungen“ von Patienten überhaupt stattfinden. Denn auch der
Kostenerstattungsanspruch ist eine Versicherungsleistung und unterliegt daher
in seiner Ausgestaltung der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass
sich auch Sachleistungssysteme und Gesundheitsdienstsysteme nicht den
Anforderungen verschließen können. Dies erweist zugleich, dass es ohne
ergänzende Regelungen der EU nicht geht.
Nach den
Entscheidungen in den Sachen Kohll & Decker im Jahre 1998 hat der
Europäische Gerichtshof EuGH am 12. 07.2001 zwei neue Entscheidungen gefällt,
und zwar in Sachen Geräts und Peerbooms für die Erstattung von Kosten für eine
Krankenhausbehandlung im Ausland erlassen.
Die
Entscheidungen haben Auswirkungen für die medizinische Versorgung, da
übertrieben lange Wartezeiten bei der Bereitstellung lokaler medizinischer
Dienstleistungen dazu führen, dass die Bürger im Raum der Freizügigkeit
medizinische Dienstleistungen in einem anderen Land Europas in Anspruch nehmen
können. Der Präsident des Ständigen Ausschusses Dr. Markku Äärimaa hatte zu
definieren vorgeschlagen, welche Wartezeiten den Patienten zuzumuten sind bzw.
was als „Wartezeiten“ anzusehen ist. Eine Diskussion in der Generalversammlung
im November in Helsinki sowie in der Vorstandssitzung im März 2002 hat gezeigt,
dass nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit der nationalen Delegierten nur
Ärzte von Fall zu Fall über Wartezeiten entscheiden können.
Es
sollte diskutiert werden, ob nicht – entgegen bisherigen politischen Haltungen
– in verstärktem Maße auf eine Konvergenz der Gesundheitssysteme der
Mitgliedsstaaten hingewirkt werden müsste (vgl. auch die „Konvergenz-Empfehlung“
442/92/EWG über die Annäherung der Ziele und Politiken im Bereich des sozialen
Schutzes von 1992), wobei nicht nur die Art der Leistungsgewährung
(Sachleistung und Kostenerstattung),
sondern auch die Sachverhalte und Probleme der Transnationalisierung der
Inanspruchnahme aufgrund der Grundfreiheiten angesprochen werden sollten, um
ein Abgleiten der Gesundheitssysteme in privatisierte wettbewerblich
organisierte Märkte zu vermeiden.
Solche Punkte sind:
– Definition von Qualitätsmerkmalen
– Fragen der Preisfestsetzung
– Leistungskontrolle
– Erstattungsverfahren
– transnationale Vertragsabschlüsse
Sie müssten auf Gemeinschaftsebene
diskutiert werden. Das CPME wird sich weiterhin eingehend mit diesem Komplex
befassen.
Beratender Ausschuss für die ärztliche Ausbildung
Am 16.06.1975 wurde auf Beschluss
des Rates die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die ärztliche
Ausbildung beschlossen.
Der
Ausschuss besteht aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat, und zwar
– einem aus dem Berufsstand der praktizierenden Ärzte,
– einem aus den medizinischen Fakultäten der Universitäten,
– einem aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates.
Aufgabe
des Ausschusses ist es, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen
Niveaus der ärztlichen Ausbildung - und zwar sowohl der Ausbildung zum Arzt als
auch der Weiterbildung zum Facharzt - in der Gemeinschaft beizutragen.
Die
Europäische Kommission hat nun beschlossen, dass sich die Generaldirektion
Binnenmarkt infolge einer 50%-igen Kürzung ihres Haushaltes nicht mehr mit dem
Thema Ausbildung und damit in Zusammenhang stehenden Fragen befassen werde.
In ihrer
Argumentation stützt sich die Kommission darauf, dass der Beratende Ausschuss
in seiner bisherigen Struktur zu kostspielig sei, insbesondere im Hinblick auf
die Erweiterung der EU.
Der
Ständige Ausschuss hat im Jahre 2000/2001 ein erhebliches Maß an Zeit für die
Diskussion der momentanen Situation des Beratenden Ausschusses für die
ärztliche Ausbildung (ACMT) und die möglichen Aktionen seitens des CPME
aufgewendet. Auf seiner Sitzung im April diskutierte der Ausschuss ein
Positionspapier, das anschließend angenommen wurde und folgenden Wortlaut hat:
„In
Kenntnis der Position des Rates, dass die Bereitstellung der medizinischen
Versorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten unter das Subsidiaritätsprinzip
fällt; in Anerkennung der Tatsache, dass die Qualität der medizinischen
Versorgung in den Bereich Verbraucherschutz fällt; in Anerkennung der Tatsache,
dass die Qualität der Versorgung von der hohen Qualität der Ausbildung der im
Gesundheitssektor Tätigen abhängig ist, bekräftigt das CPME zum wiederholten
Male seine Unterstützung für den ACMT und bedauert, dass die Kommission es
versäumt hat, den 4. Bericht über die
fachärztliche Ausbildung und den Bericht des ACMT über die spezifische
Ausbildung in der Allgemeinmedizin zu implementieren.
Da der
ACMT nunmehr keine Möglichkeit mehr hat, seine Arbeiten fortzusetzen, fordert
das CPME, dass die Kommission dem Thema Qualität der ärztlichen Ausbildung weiterhin
hohe Priorität einräumt, und wenn dies in der bisher zuständigen
Generaldirektion nicht möglich ist, dann sollte sich die neue Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucherschutz damit befassen.“
Auf der
Sitzung im September 2000 wurde dieses Thema aufgrund der Information, dass ein
Abbau des Personals des ACMT unmittelbar bevorsteht, noch einmal diskutiert.
Die britische Delegation hat ein Schreiben an Kommissar Bolkestein gerichtet
und darin mit Nachdruck auf die Sorge der Ärzteschaft hingewiesen, dass die
Qualität der ärztlichen Ausbildung gefährdet ist und der ACMT dahingehend
gestärkt werden sollte, dass er seine Arbeit wieder aufnehmen kann.
Die
Intentionen der Kommission gehen dahin, den ACMT abzuschaffen.
Anerkennung beruflicher Bewegungsnachweise auf der Basis des bestehenden
allgemeinen Systems
Im
Februar 2001 legte die Kommission dem Rat eine Mitteilung vor, in welcher sie
ankündigt, im Jahr 2002 Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und
flexibleres „System der Anerkennung beruflicher Bewegungsnachweise“ auf der
Basis des bestehenden allgemeinen Systems und mit Vorgaben wie eine
umfassendere automatische Anerkennung zu fördern ist.
Diese Mitteilung wurde dem Rat auf
seiner Tagung in Stockholm am 23.-24.03.2001 vorgelegt.
In der
Vorstandssitzung des Ständigen Ausschusses am 28.04.2001 wurde eine sog.
Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingesetzt, ein Konsultationsdokument der
Europäischen Kommission zur Regelung beruflicher Qualifikation zu analysieren
und einen Entwurf für eine Antwort zu erarbeiten und miteinander abzustimmen.
Die
Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. Holm (Norwegen) Vorsitz, Prof. Hoppe
(Deutschland), Dr. Harvey, Dr. Lusurdo (Italien), Dr. Winther-Jensen, PWG, Dr.
Twomey, UEMS und ein Vertreter der UEMO.
Die Arbeitsgruppe hat sich am
10.07.2001 im Brüsseler Büro des Ständigen Ausschusses getroffen und sich
danach auf elektronischem Wege abgestimmt.
Eine
Stellungnahme zu den vorgelegten 8 Fragestellungen wurde abgegeben und
ebenfalls an das Bundesministerium für Gesundheit geleitet (siehe
Tätigkeitsbericht des vergangen Jahres).
Die
EU-Kommission hat ihren endgültigen Vorschlag für eine allgemeine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen vorgelegt. Der Entwurf fasst alle Bestimmungen, die sich
mit der Anerkennung beruflicher Qualifikationen befassen, in einer einzigen
Richtlinie zusammen. Bislang gibt es auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts drei
verschiedene Systeme: die auf bestimmte Berufe (zum Beispiel auf Ärzte,
Zahnärzte oder Apotheker) bezogenen sektoralen Richtlinien, Richtlinien für
Handwerks- und Handelsberufe sowie zwei horizontale Richtlinien.
Gegen den
Entwurf der EU-Kommission sind inzwischen sowohl von den Mitgliedstaaten als
auch auf EU-Ebene erhebliche Bedenken geäußert worden, weil dadurch das System
der automatischen Anerkennung drastisch eingeschränkt wird. Die sektorale
„Ärzterichtlinie“ (Richtlinie 93/16/EWG) von 1993 hat das Ziel, möglichst viele
Berufsqualifikationen mit dem System der automatischen Anerkennung zu erfassen.
Das heißt, dass alle Diplome, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten
existieren, in den Staaten, in denen es das Fachgebiet gibt, automatisch
anerkannt werden. Für die betroffenen Fächer wurde ein Mindestausbildungsniveau
festgelegt, dem sich alle Mitgliedstaaten (die dieses Fach eingeführt haben)
unterwerfen müssen. Der neue Richtlinienentwurf geht nun vom gegenteiligen
Ansatz aus. Danach fallen nur noch jene Berufsqualifikationen unter die
automatische Anerkennung, die in allen Mitgliedstaaten eingeführt sind,
wohingegen alle anderen Facharztdiplome dem allgemeinen Anerkennungssystem
unterliegen. Das würde bedeuten, dass künftig nur noch17 medizinische Berufsqualifikationen automatisch anerkennt werden
(derzeit sind es 52). In allen übrigen Fachrichtungen müssten individuelle
Gleichwertigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Das bedeutet auch, dass im
Einzelfall der Aufnahmestaat die Qualifikationen des migrierenden Arztes mit
den nationalen Qualifikationsbedingungen vergleichen müsste. Der neue
Richtlinienentwurf sieht dafür Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen vor.
Hinzu kommt, dass das neue Verfahren nicht nur bei seltenen Fächern angewendet
würde, sondern beispielsweise auch bei Dermatologen, Arbeitsmedizinern oder
Mund-Kiefer Gesichts-Chirurgen. Die EU-Kommission begründet ihren Vorschlag
damit, dass das Anerkennungssystem mit Blick auf die EU-Erweiterung vereinfacht
werden soll. Tatsächlich erleichtert es nur der Kommission das Leben. Für die
mit der Anerkennung befassten nationalen Stellen und die migrierenden Ärzte
wird das neue System komplizierter.
Der
Kommissionsentwurf sieht allerdings Übergangsregelungen für die Diplome vor,
die derzeit anerkannt werden, aber nicht in allen Mitgliedstaaten existieren.
Diese Diplome wären anzuerkennen, wenn die Weiterbildung vor In-Kraft-Treten
der geplanten Regelung begonnen wurde, eine dreijährige Berufserfahrung
nachgewiesen werden kann oder die Weiterbildung spätestens zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie abgeschlossen wurde.
Die
Ärzterichtlinie 93/16/EWG sieht darüber hinaus spezielle Bestimmungen für die
grenzüberschreitende Erbringung ärztlicher Dienstleistungen vor. Sie
verpflichtet den Arzt, die Berufsordnung des Aufnahmestaates zu beachten. Der
neue Entwurf sieht lediglich allgemeine Bestimmungen für grenzüberschreitende
Dienstleistungen vor. Danach sind solche Dienstleistungen prinzipiell immer
dann gestattet, wenn der Dienstleistungserbringer in seinem Heimatland
rechtmäßig niedergelassen ist. Ist dies der Fall, kann er bis zu 16 Wochen in
einem anderen EU-Staat tätig sein. Dabei stellt sich die Frage, ob mit dieser
Regelung die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterlaufen
werden kann. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, Beschränkungen aufzuerlegen
und beispielsweise medizinische Tätigkeiten nur von Ärzten erbringen zu lassen.
Nach der Neuregelung wäre es künftig denkbar, dass beispielsweise deutsche
Heilpraktiker in Österreich arbeiten können.
Die
Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die Abschaffung der sektoralen
Ärzterichtlinie und
die damit verbundene Einschränkung der automatischen gegenseitigen Anerkennung
der Facharztbezeichnungen. Unzweckmäßig sei auch die angekündigte Abschaffung
des Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung. Außerdem vertritt die
Kammer und die Europäische Ärzteschaft die Auffassung, dass es den zuständigen
nationalen Stellen im Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistung möglich
sein muss, die Berufsaufsicht über Ärzte aus dem EU-Ausland auszuüben. Ähnlich
lauten die Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte.
Die verschiedenen Anerkennungsrichtlinien
• Sektorale Richtlinien regeln spezifisch bestimmte
Berufe, legen ein europaweit geltendes Mindestqualifikationsniveau fest und
gewährleisten eine automatische Anerkennung der Diplome. Sektorale Richtlinien
existieren derzeit für sieben Berufe, darunter für Ärzte und Zahnärzte.
• Allgemeine Richtlinien für Handwerks- und Handelsberufe.
• „Horizontale“ Richtlinien sind nicht
berufsspezifisch, gelten für alle nicht speziell geregelten Berufe.
Die
„horizontalen“ Richtlinien erfassen subsidiär alle nicht speziell geregelten
reglementierten Berufe. Im Unterschied zu den sektoralen Richtlinien (also auch
zur Ärzterichtlinie) sehen die horizontalen Richtlinien kein europäisches
Mindestqualifikationsniveau und damit keine automatische Anerkennung vor. Sie
verpflichten den Aufnahmestaat, die im Heimatstaat absolvierte Qualifikation im
Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen, erlauben ihm aber,
Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge zu verlangen. Der Migrant kann also
nicht mit einer automatischen Anerkennung rechnen.
Nationale und gemeinsame Europäische Bemühungen
Am 20.
März 2002 hat der Präsident des Ständigen Ausschusses, Dr. Reiner
Brettenthaler, in einem Gespräch mit Herrn Stoodley (Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucher) die Bedenken und die kritischen Punkte vorgetragen,
die bereits im Vorfeld schriftlich und in der Vorstandssitzung am 16.03.2002 deutlich
herausgestellt wurden.
Der
Ausschuss für Recht und Binnenmarkt benannte in seiner Sitzung am 27.03.2002
Stefano Zappala (Forza, Italia) als Berichterstatter
(Schattenberichterstatterin ist Frau Evelyn Gebhardt) für nationale und
europäische Unternehmungen.
Am 06.05.2002 wurde eine
Stellungnahme der Bundesärztekammer bei den zuständigen Ministerien
eingereicht.
Am 13.06.2002 fand eine Anhörung zu
dem Richtlinienentwurf im Wirtschafts- und Sozialausschuss statt.
Der
Ständige Ausschuss und die Europäischen Assoziierten Organisationen UEMS, UEMO,
PWG, FEMS, AEMH, EMSA, CEOM, WMA haben am 19.06.2002 eine gemeinsame
Stellungnahme abgegeben mit der folgende Ziele erreicht werden sollen:
1. Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und der
gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen
2. Entwicklung eines robusten Rechtsmechanismus, der
aber so flexibel ist, dass auch noch Änderungen eingearbeitet werden können
3. Die Bürokratie auf ein Mindestmaß zu beschränken
(nationale Ebene, zentrale Ebene)
4. Einrichtung eines einheitlichen Systems, das auch problemlos
auf die Beitrittsländer anzuwenden ist
5. Entwicklung eines Systems, das zu einer qualitativ
hochwertigen medizinischen Versorgung führt
6. Einrichtung eines Systems, in dem Änderungen der
Struktur der ärztlichen Ausbildung möglich sind, wenn dies auf Grund neuer
Entwicklungen erforderlich ist
7. Verantwortliche Einbeziehung der ärztlichen
Berufsorganisationen muss gewährleistet sein.
8. Sensibilisierung dahingehend, was für eine moderne
fachärztliche Berufsausübung erforderlich ist.
Am
27.06.2002 wurde in Brüssel ein Gespräch mit der Abgeordneten Evelyn Gebhardt,
der Schattenberichterstatterin in Brüssel geführt.
Am
10.07.2002 stellte sich Herr Jonathan Stoodley den Fragen der Mitglieder des
Exekutivausschusses des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte und den
Vertretern der Assoziierten Organisationen. Er sagte zu in schriftlicher Form
die Fragen zu beantworten, die das CPME ihm hatte zukommen lassen.
In der
Sitzung vom 05.09.2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt,
dass er diesen Vorschlag zusätzlich an den Petitionsausschuss als den
beratenden Ausschuss überwiesen hat.
Die
Anhörung im Europäischen Parlament fand am 01.10.2002 statt.
Am
24.10.2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er
diesen Vorschlag zusätzlich an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit
und Verbraucherpolitik und ebenfalls dem beratenden Ausschuss überwiesen hat.
Am
02.12.2002 fand im Europäischen Parlament ein Gesprächsabend zum
Richtlinienvorschlag statt, zu dem die Bundeszahnärztekammer, die
Bundesärztekammer und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Mitglieder des Europäischen Parlaments eingeladen hatte.
Bei dieser Gelegenheit konnten sie ihre Kritik im Zusammenhang mit dem
Richtlinienentwurf vorbringen und erläutern.
Am
19.02.2003 fand im Europäischen Parlament - Ausschuss für Recht und Binnenmarkt
-eine Aussprache über den Berichtsentwurf von Stefano Zappala zum
Richtlinienentwurf „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ statt.
Hierin wird die Beibehaltung
sektoraler Richtlinien gefordert, die 16-Wochen-Regelung in Frage gestellt und
eine andere Systematik bei den Berufsabschlüssen (Niveaus) eingeführt.
Die
Schattenberichterstatterin Frau Evelyn Gebhardt (SPD) brachte nach Auskunft der
Berichterstatter des Ständigen Ausschusses und des Brüsseler Büros der
Deutschen Ärzteschaft ihre Enttäuschung über den Zappala-Bericht, sowie die
mangelnde Kooperation zum Ausdruck. Frau Gebhardt weicht in ihrer Argumentation
vom konservativen Lager ab und setzt sich für eine einzige Richtlinie ein. Auf
der anderen Seite teilt sie die Kritikpunkte, die von der Ärzteschaft
vorgebracht werden.
Der
Abgeordnete Dr. Joachim Würmeling hingegen begrüßte den Vorschlag.
Die
Diskussion um die Berichterstattung spaltet den Rechtsausschuss und damit das
Parlament in zwei Lager.
Der
Richtlinienentwurf wird wieder am 19.05.2003 im Rat Wettbewerb behandelt, was
als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass das Parlament an einer zügigeren
Bearbeitung des Richtlinienvorschlags interessiert ist.
2002 hat der Ständige Ausschuss
anlässlich seiner Generalversammlung in Salzburg eine Stellungnahme zu dem
Thema „Menschen im Alter“ verabschiedet.
Hierin
spricht der Ausschuss die in allen Ländern Europas zu verzeichnende steigende
Lebenserwartung als eine der größten Herausforderungen an die künftige
Organisation und Finanzierung der Gesundheit und Sozialsysteme an.
So werde
sich der Anteil der über 65-jährigen in Europa von 16,1% im Jahre 2000 auf 22%
im Jahre 2025 und auf 27,5% im Jahre 2050 erhöhen. Der Anteil der über
80-jährigen werde von derzeit 3,6% (2000) auf voraussichtlich 10% im Jahre 2050
zunehmen.
Wie jedes
andere Mitglied der Gesellschaft hätten alte Menschen Anspruch auf einen hohen
ethischen Standard orientierte Versorgung durch Ärzte und Angehörige anderer
Gesundheitsberufe. Dies beinhaltet:
• das
Recht über alle Fragen betreffend ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu
entscheiden, solange sie zurechnungsfähig sind;
• das Recht
auf angemessenen Rechtsschutz ihrer Interessen, wenn sie nicht mehr
zurechnungsfähig sind;
• das
Recht auf ausreichende Informationen, die in einer Art und Weise erfolgen, dass
sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können.
Darüber hinaus müsse in der Aus- und
Weiterbildung der Ärzte den altersbedingten Krankheiten und insbesondere
spezifischen Problemen besondere Bedeutung beigemessen werden.
Eine effektive Kommunikation und
Kooperation mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe innerhalb
und außerhalb des Krankenhauses werde erforderlich sein.
Die vollständige deutsche
Übersetzung des Textes kann im Auslandsdienst der Bundesärztekammer angefordert
werden.
Zu den einzelnen Ausschüssen
Die Ausschüsse des Ständigen
Ausschusses haben sich im Jahre 2002/2003 insbesondere mit nachstehend
aufgeführten Themen befasst:
Alternative
Medizin; Zukunft des Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung (ACMT)
der Kommission der EG; Initiative der Europäischen Kommission im Bereich
Transparenz und Anerkennung von Diplomen; Allgemeinmedizinische Praxis;
ethische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendämpfung im
Gesundheitswesen; Arbeitsbedingungen von Ärzten; Arbeitszeit junger
Krankenhausärzte; Arbeitszeit europäischer Ärzte in Weiterbildung; Beziehungen
zwischen Ärzten und der pharmazeutischen Industrie; Good Pharmacy Practice in
Europe; Qualifikationen aus Nicht-Mitgliedsstaaten, Gentechnologie, europäische
Gesundheitskarte, gesetzlicher Schutz biologischer Erfindungen, künstliche
Befruchtung, Sterbehilfe, ärztliche Schweigepflicht, Berufsregeln und
Datenschutz, „Med. Werbung“, Patientenrechte, Sicherheit von Blut und
Eigenblutversorgung, Überwachungssystem für Infektionskrankheiten, Haftung von
Dienstleistungsanbietern, Medizinische Behandlung und berufliche
Wiedereingliederung von Ärzten, Ärztliche Fortbildung, Ärztliche
Grundausbildung (Medizinstudium) in den Ländern des CPME (Ergebnisse
Fragebogen), Telemedizin und neue Technologie zur Förderung der Koordination
der häuslichen Pflege, Gesundheitspolitik in Europa, gemeinsame Grundsätze der
sozialen Krankenversorgung, Unterweisung der Ärzte in Sachen Management, Rolle
des Arztes der Gesundheitsförderung, gemeinsame Grundsätze der
Versicherungssysteme Gesundheitswesen, vergleichende Darstellung der
Gesundheitssysteme in der Europäischen Union, Chancengleichheit, Werbung von
Ärzten über Internet, Ärztliche Schweigepflicht und Auskunftsbegehren von
Versicherungen, Freizügigkeit der Patienten, Antibiotika Resistenz, Sicherheit
im Straßenverkehr, ethische Aspekte und biomedizinische Forschung in
Entwicklungsländern und internationale Menschrechtsaktivitäten.
Im Rahmen
des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte werden kontinuierlich die
verschiedensten Themen durch ständigen Kontakt mit den im ersten Teil genannten
internationalen Organisationen auf europäischer Ebene behandelt.
Niederlassungsfreiheit für Ärzte/Anlaufstellen
Über die Durchführung der
EU-Richtlinien „Ärzte“ ist in den Tätigkeitsberichten der vergangenen Jahre
ausführlich berichtet worden.
Alle
diejenigen, die sich aufgrund der EU-Richtlinien „Ärzte“ für eine Tätigkeit
innerhalb der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum
interessieren, erhalten Unterlagen und Fragebögen bei Institutionen, die als
sogenannte „Informationsstellen“ von den einzelnen Regierungen benannt worden
sind. Diese sind:
Belgien: Conseil
National de l'Ordre des Médecins
Nationale Raad van de Orde van Geneesheren Place de Jamblinne de Meuxplein
34-35
B-1030 Brüssel
Tel.: 0032-2 7 43 04 00
Fax.: 0032-2 7 35 35 63
Dänemark: Den
Almindelige Danske Lœgeforening (Danish Medical Association)
Trondhjemsgade 9
DK - 2100 Copenhagen
Tel.: 0045-35 44 85 00
Fax.: 0045-35 44 85 05
e-mail: dadl@dadl.dk
Deutschland: Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft
der Deutschen Ärztekammern
Herbert-Lewin-Str. 1
D-50931 Köln
Postfach 41 02 20
D-50862 Köln
Tel.: 0221-4004-361
Fax: 0221-4004-384
e-mail: auslandsdienst@baek.de http://www.bundesaerztekammer.de
Finnland: Suomen Lääkäriliitto (Finnish Medical Association)
Mäkelänkatu 2
P.O. Box 49 FIN-00501 Helsinki
Tel. 00358-9 39 30 91
Fax 00358-9 39 30 794
e-mail: Laakariliitto@fimnet.fi
Frankreich: Conseil
National de l' Ordre des Médecins
180 Bld Haussmann
F-75389 Paris Cedex 08
Tel.: 0033-1 53 89 3313
Fax: 0033-1 53 89 3344
e-mail: detilleux.michel@cn.medecin.fr http://www.ordmed.org/
Griechenland: Panhellenic
Medical Association Ploutarchou 3
GR-10675 Athens
Tel.: 0030-21-7 25 86 61
Fax.: 0030-21-7 25 86 63
Großbritannien: British Medical Association
BMA House
Tavistock Square GB-London WC1H 9JP
Tel.: 0044-207 387 44 99
Fax: 0044-207 383 64 00
e-mail: internationalinfo@bma.org.uk http://www.gmc-uk.org/
Irland: Irish
Medical Organisation
10 Fitzwilliam Place
IR-Dublin 2
Tel.: 00353-16 76 72 73
Fax: 00353-16 61 27 58
Island: Laeknafelag Islands
(Icelandic Medical Association)
Hlidasmari 8
IS-200 Kopavogur
Tel.: 00354-5 64 41 00
Fax: 00354-5 64 41 06
e-mail: icemed@icemed.is
Italien: Federazione nationale degli
ordini die medici chirurghi
e degli odontoiatri (FNOMCEO)
Piazza Cola de Rienzo, 80/A
I-00192 Roma
Tel.: 0039 06 36 20 31
Fax: 0039-0 63 22 24 29
e-mail: webmaster@fnomceo.it
Liechtenstein: Liechtensteinischer Ärzteverein
Postfach 52
FL-9490 Vaduz
Luxemburg: Association
des Médecins et Médecins-Dentistes Luxembourg (AMMD)
29, rue de Vianden
L-2680 Luxembourg
Tel.: 00352 444033-1
Fax: 00352 458349
Niederlande: Koninklijke Nederlandsche Maatschappij
tot Bevordering der Geneeskunst
Postbus 200 51
Lomalaan 103
NL-3502 LB Utrecht
Tel.: 0031-30 282 33 19
Fax: 0031-30 282 33 26
e-mail: secretariaat@fed.knmg.nl
Norwegen: Den Norske Lægeforening
(Norwegian Medical Association)
Postboks 1152 sentrum
Legenes hus, Akersgt. 2
N-0107 Oslo
Tel.: 0047 23 10 90 00
Fax: 0047 23 10 90 10
e-mail: legeforeningen@legeforeningen.no
Österreich: Österreichische
Ärztekammer
Auslandsbüro
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
Tel.: 0043-1 51 40 69 30
Fax: 0043-1 51 40 69 33
http://www.aek.or.at/
Portugal: Ordem
dos Médicos
Av. Gago Coutinho, 151
P-1700 Lisboa
Tel.: 00351 21 842 71 11
Fax: 00351 21 842 71 01
e-mail: ordemmedicos@mail.telepac.pt
http://www.ordemdosmedicos.pt
Schweden: Sveriges
Läkarforbund
(Swedish Medical Association)
P.O. Box 5610
S-114 86 Stockholm
Tel.: 0046 87 90 33 00
Fax: 0046 87 20 57 18
e-mail: info@slf.se http://www.lakarforbundet.se
Spanien: Consejo
General de Colegios Oficiales de Medicos de Espana
Villanueva 11
E-28001 Madrid
Tel.: 0034-9 14 31 77 80
Fax: 0034-9 15 76 43 88
außerhalb des EWR und daher nicht im
Gültigkeitsbereich der Richtlinie 93/16 EWG des Rates:
Schweiz: Verbindung
Schweizer Ärzte
Elfenstr. 18 CH-3000 Bern 16
Tel.: 0041-31 359 11 11
Fax: 0041-31 359 11 12
e-mail: fmh@hin.ch http://www.fmh.ch
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