Aus der Arbeit des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte

Die Fülle der Dokumentation und die Komplexität der Themen erfordern eine Beschränkung der Darstellung der Arbeit des Ständigen Ausschusses auf Schwerpunkte.

Die im Laufe der vorangegangenen Jahre geführten Gespräche und Unterrichtungen in den Generaldirektionen und Abteilungen der Kommission der Europäischen Union haben deutlich gemacht, dass sich die Arbeit mit Beginn des Jahres 1993 durch die Realisierung des Europäischen Binnenmarktes auf den verschiedensten Gebieten intensiviert hat, und dadurch die Europäische Ärzteschaft gefordert ist und zunehmend gefordert sein wird, die Vorschläge und Entwürfe für die Richtlinien des Rates in den frühestmöglichen Stadien zu beobachten und sorgfältig zu prüfen, damit ggf. bei der zuständigen Stelle in Brüssel ärztlicher Sachverstand eingebracht bzw. rechtzeitig Anhörungen gefordert werden können.

Am 12.11.1993 beschloss die Generalversammlung des Ständigen Ausschusses auch den nationalen Ärzteorganisationen der Mitgliedstaaten der EFTA (Eur. Freihandelsassoziation), die mit der Europäischen Union über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbunden sind, die Möglichkeit  zu eröffnen, dem Ständigen Ausschuss der Ärzte der EG beizutreten. Seit dem 01. Januar 1994 gehören die Ärzteorganisationen Finnlands, Norwegens, Österreichs und Schwedens und seit April 1995 die Ärzteorganisation Islands dem Ständigen Ausschuss als Mitglieder an.

Im Jahre 1992 wurde ein ständiges Sekretariat des Ständigen Ausschusses in Brüssel eingerichtet.

1994 wurde die Bezeichnung Ständiger Ausschuss der Ärzte der Europäischen Gemeinschaft in Ständiger Ausschuss der Europäischen Ärzte geändert.

Durch Entscheidung vom 08.11.1996 wurde beschlossen, dem Ständigen Ausschuss (CP) die rechtliche Stellung einer internationalen gemeinnützigen Organisation belgischen Rechts zu verleihen.

Das Sekretariat des Ständigen Ausschusses hat exekutive, administrative und technische Aufgaben, in Abstimmung mit dem Präsidenten, insbesondere

    Vertretung der EG-Politik des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte,

    Dokumentation des Gemeinschaftsrechts und der Beratungsunterlagen des Ständigen Ausschusses,

    Koordination von Gesprächen mit EU-Beamten,

    Koordination von Sitzungen des Exekutivausschusses, des Vorstandes der Generalversammlung und der Ausschüsse des Ständigen Ausschusses und der jeweiligen Mitgliedsorganisation, die den Präsidenten stellt,

    Führung eines Archivs.

Das Sekretariat soll ferner in Abstimmung mit dem Präsidenten

•    die Forderungen und Belange des Ständigen Ausschusses gegenüber den Institutionen der Europäischen Union entwickeln und vertreten.

Diese ständige Einrichtung hat zu mehr Kontinuität der Arbeit beigetragen.

Im Jahre 1999 war die Stelle für einen Generalsekretär für das Brüsseler Büro des Ständigen Ausschusses ausgeschrieben. Der Vorstand hat sich für Frau Dr. Grethe Aasved (Norwegen) entschieden, die im Herbst des Jahres 2001 aus familiären Gründen diese Position wieder aufgegeben hat.

Seit dem 01.12.2001 leitet die Juristin Frau Lisette Tiddens (NL) das Brüsseler CP-Büro. Anlässlich der letzten Generalversammlung des Ständigen Ausschusses unter finnischer Präsidentschaft im November 2001 in Helsinki wurden für die österreichische Amtsperiode unter dem Vorsitz von Dr. Reiner Brettenthaler, Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer folgende Persönlichkeiten in den Exekutivausschuss gewählt:

    Dr. Jasper Poulsen (Dänemark)

    Dr. Labis Christopolous (Griechenland)

    Dr. Pedro Nunes (Portugal)

    Dr. Harvey (Vereinigtes Königreich)

    sowie als Schatzmeister Professor Dr. Dr. hc. Karsten Vilmar (Deutschland)

Der Exekutivausschuss wird weiterhin die Schwerpunkte der Arbeit des CPME mitbestimmen. Jeder Vizepräsident ist für einen bestimmten Bereich verantwortlich und außerdem ist es Aufgabe der Vizepräsidenten für die Koordinierung der Ausschussarbeit Sorge zu tragen.

Rechtsanwalt Horst Dieter Schirmer von der gemeinsamen Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Bundesärztekammer hat den Vorsitz im Ausschuss „Juristen“ und berät die Präsidentschaft des CP in Rechtsfragen.

Folgende Themen wurden im Laufe des ersten Jahres unter der österreichischen Präsidentschaft bzw. des zweiten Jahres der österreichischen Amtszeit unter anderem behandelt:

    Gesundheitsaktionsprogramm, Grundsätze der Gesundheitsversorgung in Europa, Qualität der medizinischen Versorgung, Aktionsplan zur ärztlichen Fortbildung und zur kontinuierlichen Entwicklung, Informationsmanagement und Technologie, Gesundheitsversorgung und knappe Ressourcen, Freizügigkeit von Patienten, öffentliche Gesundheit, Umwelt und Arbeitsbedingungen, Tabakerzeugung, Vertrieb und Verbrauch, Arzneimittelbehandlung und ärztliche Ethik, neue Rechtvorschriften für Arzneimittel, Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit, Doping, Konsolidierung des Arztberufes in Europa, Stärkung der medizinischen Aufgabe und der gesundheitlichen Versorgung in der europäischen Gesetzgebung.

Telemedizin, elektronischer Geschäftsverkehr, EU-Erweiterung, Sicherheit im Straßenverkehr.

Die Vorsitzenden der vier Ausschüsse und ihre Stellvertreter während der österreichischen Präsidentschaft (2002-2004) sind ärztliche Vertreter aus den Ländern Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich. Von deutscher Seite ist Dr. Frank Ulrich Montgomery stellvertretender Vorsitzender im Ausschuss „Systeme der gesundheitlichen Versorgung, der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsökonomie und der pharmazeutischen Industrie“. Die österreichische Präsidentschaft hat einen Aktionsplan vorgestellt, der natürlich z. T. die Schwerpunkte der jeweiligen Ratspräsidentschaften zu Grunde legt.

Schwerpunkte

Im Jahre 1999 wurde eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt verabschiedet. Diese Richtlinie wurde am 08.06.2000 angenommen. Der Schwerpunkt der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses (siehe auch Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres) bezieht sich auf die Auswirkungen der Richtlinien, auf die ärztliche Berufsausübung und die dazu bestimmten Regelungen. Dabei steht im Vordergrund, dass das Internet ein wichtiges und vielleicht auch bevorzugtes Medium für eine elektronische Kommunikation des Arztes – sowohl mit der interessierten Öffentlichkeit (potentiellen Patienten) – als auch mit Einzelpersonen, oder im konkreten Fall mit Patienten, werden könne. Für die ärztliche Berufsausübung bilden Computernetze wie das Internet eine Chance, aber sie bergen auch Risiken für die Qualität der ärztlichen Berufsausübung und den Patientenschutz.

Zu diesem Zweck wurde daher eine Bewertung der insoweit maßgeblichen Bestimmungen des EU-Richtlinien-Vorschlages vorgenommen.

Die Richtlinie regelt Geschäftstätigkeiten, die über elektronische Netze abgewickelt werden, einheitlich für Europa, um damit dem europäischen elektronischen Geschäftsverkehr eine Grundlage zu geben. Sie enthält wesentliche Regelungshinweise für das Anbieten von Leistungen, für das Abschließen von Verträgen, der Vermittlungstätigkeit, aber auch der Streitschlichtung. Dabei liegt der Richtlinie das Herkunftsland-Prinzip zugrunde, d.h. alle Leistungen sind den Bedingungen des Herkunftslandes unterworfen. Dies steht im Widerspruch zu den bisherigen Regelungen zur ärztlichen Tätigkeit, die dem Bestimmungsland-Prinzip unterliegen (siehe auch Regelungen durch die Richtlinie 93/16/EWG). In Artikel 8 des Richtlinien-Entwurfes wird zur kommerziellen Kommunikation darüber hinaus festgestellt, dass die geregelten Berufe (so z.B. auch die Ärzte) durch eigene europaweit gültige standesrechtliche Regelungen die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs gemeinschaftlich – auch in Hinsicht auf Beschränkungen (z. B. der Werbung) – regeln können.

E-Commerce und Arzneimittel

Die Entwicklung macht auch vor dem Arzneimittelmarkt nicht Halt. In vielen Ländern ist der legale und illegale Versandhandel mit Arzneimitteln schon seit vielen Jahren Realität.

Erlaubt ist der Versandhandel beispielsweise in den USA, in den Niederlanden, in Irland, in der Schweiz und in Großbritannien. In den USA werden bereits 13-18% der Arzneimittel über Internet vertrieben.

Die deutsche Rechtsprechung setzt dem E-Commerce mit Arzneimitteln Grenzen.

Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist seit 1998 der Versandhandel von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes verboten, da hiermit eine Vielzahl von Risiken verbunden sind.

Der Ständige Ausschuss hat beschlossen, der Internationalen Konferenz der Ärztekammern und Organisationen mit entsprechenden Aufgaben, d. h. der Internationalen Vereinigung der Europäischen Ärztekammern die Aufgabe zu übertragen, einen Werbekodex zu erstellen, da diese bereits vor Jahren einen Kodex für ärztliche Werbebestimmungen erlassen hat. Damit soll erreicht werden, dass ein annähernd einheitliches Vorgehen im Bereich der elektronischen Werbung innerhalb der EU gewährleistet werden kann.

In der Dezember-Sitzung der Internationalen Konferenz der Ärztekammern wurde der Text verabschiedet und in der ersten Vorstandssitzung unter österreichischer Präsidentschaft angenommen.

Haftung für Dienstleistungen

Die Kommission hat einen früheren Richtlinien-Entwurf für die Haftung für Dienstleistungen zurückgezogen, die Frage jedoch bleibt aktuell, nachdem die Kommission zu erkennen gegeben hat, dass sie einzelne Dienstleistungen, darunter auch die medizinischen, im Hinblick auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer europäischen Regelung untersucht und hierbei vor allem den „Verbraucherschutz“ in den Vordergrund ihrer politischen Überlegungen gestellt hat.

Eine Arbeitsgruppe wurde mit dem Auftrag eingesetzt, die Systeme der Haftung der Ärzte für Behandlungsfehler und die Entschädigung der Patienten zu untersuchen, welche in den einzelnen Mitgliedsstaaten gelten und daraus Schlussfolgerungen für die Frage zu gewinnen, ob der Ständige Ausschuss der Europäischen Ärzte dazu, oder zu einzelnen Aspekten der Arzthaftung, einen einheitlichen Standpunkt finden kann.

Eine Arbeitsgruppe hat als Grundlage für ihre Beratungen einen Fragebogen erarbeitet, den alle Mitgliedsstaaten beantwortet haben. Der Vorschlag wurde im April des Jahres 2000 angenommen. Er soll als Grundlage für eine Initiative gegenüber der Europäischen Kommission dienen, wenn diese die von ihr ursprünglich intendierte Absicht wieder aufgreift, die Haftung für Dienstleistungen zu regeln und hierbei gegebenenfalls Sonderregelungen für medizinische Dienstleistungen zu treffen beabsichtigt.

Freizügigkeit

Eine vorläufige Bewertung der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 28.04.1998 (Raymond Kohll ./. Union des caisses de Maladie RSC-158/96; Nicolas Decker ./. Caisse de maladie des employés privés RSC-120/95I) wurde vorgenommen.

Die Auswirkungen dieser Urteile werden in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich gesehen. Es könnte hervorgehoben werden, dass die Entscheidungen nur für die luxemburgischen Verhältnisse zutreffend seien, einem Versicherungssystem, das durch das sog. Kostenerstattungssystem geprägt ist. Demgegenüber könnte darauf hingewiesen werden, dass für Versicherungssysteme, die nach dem sog. Sachleistungsprinzip charakterisiert sind (z. B. Deutschland, Österreich und Niederlande) oder für Mitgliedsstaaten, welche Gesundheitssysteme haben, für die eine geschlossene Binnenstruktur prägend ist (z. B. Kollektivverträge mit Leistungserbringern, bes. Qualitätsregeln, Bedarfsplanung, Zugangsbeschränkungen für Ärzte u. a.), für welche die gleichzeitige Verfolgung der Ziele der Sicherung eines angemessenen Versorgungsniveaus mit Zugang für alle und der Sicherung der finanziellen Stabilität maßgeblich ist. Das Zusammenspiel dieser Elemente rechtfertige eine Beschränkung der selbstbestimmten Inanspruchnahme der Patienten mit Erstattungsanspruch.

Die Frage stellt sich, ob Folgen des Verbots, im Ausland zu Lasten des jeweiligen Krankenversicherungssystems Behandlungsleistungen in Anspruch zu nehmen, oder gar Hilfsmittel zu erwerben, für die Versicherten der übrigen Mitgliedsstaaten nicht gleichermaßen wie für den luxemburgischen Versicherten Behinderungen darstellen, wenn es am europäischen Rechtsmaßstab – nämlich den für alle geltenden Grundfreiheiten und dem Gleichbehandlungsgebot – gemessen wird. Systematisch gesehen ist der Genehmigungsvorbehalt eine Beschränkung der Wahlfreiheit des Bürgers über den Ort der „Nachfrage“ nach medizinischen Dienstleistungen (und damit auch der Angebotsfreiheit); daher müssen auch andere Beschränkungsformen, welche den Ausschluss von Kostenerstattung bewirken, wie z. B. nur Sachleistung oder nur Gesundheitsdienstangebote im Inland den Grundfreiheiten entsprechen.

Dies bedeutet, dass der Mechanismus der „Kostenerstattung nach Tarifen des Versicherungsstaates“ gemeinschaftsrechtlich begründet und konstitutiv ist, also nicht davon abhängig, dass der Versicherungsstaat Kostenerstattung kennt.

Wenn man daher aus den Urteilen eine rechtliche Konsequenz für mehr Freizügigkeit auch für Patienten aus Sachleistungs- und Gesundheitsdienstleistungen zieht, ergeben sich aus der Möglichkeit, den daraus entstehenden Kostenerstattungsanspruch zu regeln, ausreichende Beschränkungen, die eine finanzielle Überforderung vermeiden helfen - ganz abgesehen von der Frage, in welchem Umfang solche „Wanderungen“ von Patienten überhaupt stattfinden. Denn auch der Kostenerstattungsanspruch ist eine Versicherungsleistung und unterliegt daher in seiner Ausgestaltung der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass sich auch Sachleistungssysteme und Gesundheitsdienstsysteme nicht den Anforderungen verschließen können. Dies erweist zugleich, dass es ohne ergänzende Regelungen der EU nicht geht.

Nach den Entscheidungen in den Sachen Kohll & Decker im Jahre 1998 hat der Europäische Gerichtshof EuGH am 12. 07.2001 zwei neue Entscheidungen gefällt, und zwar in Sachen Geräts und Peerbooms für die Erstattung von Kosten für eine Krankenhausbehandlung im Ausland erlassen.

Die Entscheidungen haben Auswirkungen für die medizinische Versorgung, da übertrieben lange Wartezeiten bei der Bereitstellung lokaler medizinischer Dienstleistungen dazu führen, dass die Bürger im Raum der Freizügigkeit medizinische Dienstleistungen in einem anderen Land Europas in Anspruch nehmen können. Der Präsident des Ständigen Ausschusses Dr. Markku Äärimaa hatte zu definieren vorgeschlagen, welche Wartezeiten den Patienten zuzumuten sind bzw. was als „Wartezeiten“ anzusehen ist. Eine Diskussion in der Generalversammlung im November in Helsinki sowie in der Vorstandssitzung im März 2002 hat gezeigt, dass nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit der nationalen Delegierten nur Ärzte von Fall zu Fall über Wartezeiten entscheiden können.

Es sollte diskutiert werden, ob nicht – entgegen bisherigen politischen Haltungen – in verstärktem Maße auf eine Konvergenz der Gesundheitssysteme der Mitgliedsstaaten hingewirkt werden müsste (vgl. auch die „Konvergenz-Empfehlung“ 442/92/EWG über die Annäherung der Ziele und Politiken im Bereich des sozialen Schutzes von 1992), wobei nicht nur die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung  und Kostenerstattung), sondern auch die Sachverhalte und Probleme der Transnationalisierung der Inanspruchnahme aufgrund der Grundfreiheiten angesprochen werden sollten, um ein Abgleiten der Gesundheitssysteme in privatisierte wettbewerblich organisierte Märkte zu vermeiden.

Solche Punkte sind:

    Definition von Qualitätsmerkmalen

    Fragen der Preisfestsetzung

    Leistungskontrolle

    Erstattungsverfahren

    transnationale Vertragsabschlüsse

Sie müssten auf Gemeinschaftsebene diskutiert werden. Das CPME wird sich weiterhin eingehend mit diesem Komplex befassen.

Beratender Ausschuss für die ärztliche Ausbildung

Am 16.06.1975 wurde auf Beschluss des Rates die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung beschlossen.

Der Ausschuss besteht aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat, und zwar

    einem aus dem Berufsstand der praktizierenden Ärzte,

    einem aus den medizinischen Fakultäten der Universitäten,

    einem aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates.

Aufgabe des Ausschusses ist es, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der ärztlichen Ausbildung - und zwar sowohl der Ausbildung zum Arzt als auch der Weiterbildung zum Facharzt - in der Gemeinschaft beizutragen.

Die Europäische Kommission hat nun beschlossen, dass sich die Generaldirektion Binnenmarkt infolge einer 50%-igen Kürzung ihres Haushaltes nicht mehr mit dem Thema Ausbildung und damit in Zusammenhang stehenden Fragen befassen werde.

In ihrer Argumentation stützt sich die Kommission darauf, dass der Beratende Ausschuss in seiner bisherigen Struktur zu kostspielig sei, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der EU.

Der Ständige Ausschuss hat im Jahre 2000/2001 ein erhebliches Maß an Zeit für die Diskussion der momentanen Situation des Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung (ACMT) und die möglichen Aktionen seitens des CPME aufgewendet. Auf seiner Sitzung im April diskutierte der Ausschuss ein Positionspapier, das anschließend angenommen wurde und folgenden Wortlaut hat:

„In Kenntnis der Position des Rates, dass die Bereitstellung der medizinischen Versorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten unter das Subsidiaritätsprinzip fällt; in Anerkennung der Tatsache, dass die Qualität der medizinischen Versorgung in den Bereich Verbraucherschutz fällt; in Anerkennung der Tatsache, dass die Qualität der Versorgung von der hohen Qualität der Ausbildung der im Gesundheitssektor Tätigen abhängig ist, bekräftigt das CPME zum wiederholten Male seine Unterstützung für den ACMT und bedauert, dass die Kommission es versäumt  hat, den 4. Bericht über die fachärztliche Ausbildung und den Bericht des ACMT über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin zu implementieren.

Da der ACMT nunmehr keine Möglichkeit mehr hat, seine Arbeiten fortzusetzen, fordert das CPME, dass die Kommission dem Thema Qualität der ärztlichen Ausbildung weiterhin hohe Priorität einräumt, und wenn dies in der bisher zuständigen Generaldirektion nicht möglich ist, dann sollte sich die neue Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz damit befassen.“

Auf der Sitzung im September 2000 wurde dieses Thema aufgrund der Information, dass ein Abbau des Personals des ACMT unmittelbar bevorsteht, noch einmal diskutiert. Die britische Delegation hat ein Schreiben an Kommissar Bolkestein gerichtet und darin mit Nachdruck auf die Sorge der Ärzteschaft hingewiesen, dass die Qualität der ärztlichen Ausbildung gefährdet ist und der ACMT dahingehend gestärkt werden sollte, dass er seine Arbeit wieder aufnehmen kann.

Die Intentionen der Kommission gehen dahin, den ACMT abzuschaffen.

Anerkennung beruflicher Bewegungsnachweise auf der Basis des bestehenden allgemeinen Systems

Im Februar 2001 legte die Kommission dem Rat eine Mitteilung vor, in welcher sie ankündigt, im Jahr 2002 Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres „System der Anerkennung beruflicher Bewegungsnachweise“ auf der Basis des bestehenden allgemeinen Systems und mit Vorgaben wie eine umfassendere automatische Anerkennung zu fördern ist.

Diese Mitteilung wurde dem Rat auf seiner Tagung in Stockholm am 23.-24.03.2001 vorgelegt.

In der Vorstandssitzung des Ständigen Ausschusses am 28.04.2001 wurde eine sog. Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingesetzt, ein Konsultationsdokument der Europäischen Kommission zur Regelung beruflicher Qualifikation zu analysieren und einen Entwurf für eine Antwort zu erarbeiten und miteinander abzustimmen.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. Holm (Norwegen) Vorsitz, Prof. Hoppe (Deutschland), Dr. Harvey, Dr. Lusurdo (Italien), Dr. Winther-Jensen, PWG, Dr. Twomey, UEMS und ein Vertreter der UEMO.

Die Arbeitsgruppe hat sich am 10.07.2001 im Brüsseler Büro des Ständigen Ausschusses getroffen und sich danach auf elektronischem Wege abgestimmt.

Eine Stellungnahme zu den vorgelegten 8 Fragestellungen wurde abgegeben und ebenfalls an das Bundesministerium für Gesundheit geleitet (siehe Tätigkeitsbericht des vergangen Jahres).

Die EU-Kommission hat ihren endgültigen Vorschlag für eine allgemeine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt. Der Entwurf fasst alle Bestimmungen, die sich mit der Anerkennung beruflicher Qualifikationen befassen, in einer einzigen Richtlinie zusammen. Bislang gibt es auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts drei verschiedene Systeme: die auf bestimmte Berufe (zum Beispiel auf Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker) bezogenen sektoralen Richtlinien, Richtlinien für Handwerks- und Handelsberufe sowie zwei horizontale Richtlinien.

Gegen den Entwurf der EU-Kommission sind inzwischen sowohl von den Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene erhebliche Bedenken geäußert worden, weil dadurch das System der automatischen Anerkennung drastisch eingeschränkt wird. Die sektorale „Ärzterichtlinie“ (Richtlinie 93/16/EWG) von 1993 hat das Ziel, möglichst viele Berufsqualifikationen mit dem System der automatischen Anerkennung zu erfassen. Das heißt, dass alle Diplome, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten existieren, in den Staaten, in denen es das Fachgebiet gibt, automatisch anerkannt werden. Für die betroffenen Fächer wurde ein Mindestausbildungsniveau festgelegt, dem sich alle Mitgliedstaaten (die dieses Fach eingeführt haben) unterwerfen müssen. Der neue Richtlinienentwurf geht nun vom gegenteiligen Ansatz aus. Danach fallen nur noch jene Berufsqualifikationen unter die automatische Anerkennung, die in allen Mitgliedstaaten eingeführt sind, wohingegen alle anderen Facharztdiplome dem allgemeinen Anerkennungssystem unterliegen. Das würde bedeuten, dass künftig nur noch17 medizinische Berufsqualifikationen automatisch anerkennt werden (derzeit sind es 52). In allen übrigen Fachrichtungen müssten individuelle Gleichwertigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Das bedeutet auch, dass im Einzelfall der Aufnahmestaat die Qualifikationen des migrierenden Arztes mit den nationalen Qualifikationsbedingungen vergleichen müsste. Der neue Richtlinienentwurf sieht dafür Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen vor. Hinzu kommt, dass das neue Verfahren nicht nur bei seltenen Fächern angewendet würde, sondern beispielsweise auch bei Dermatologen, Arbeitsmedizinern oder Mund-Kiefer Gesichts-Chirurgen. Die EU-Kommission begründet ihren Vorschlag damit, dass das Anerkennungssystem mit Blick auf die EU-Erweiterung vereinfacht werden soll. Tatsächlich erleichtert es nur der Kommission das Leben. Für die mit der Anerkennung befassten nationalen Stellen und die migrierenden Ärzte wird das neue System komplizierter.

Der Kommissionsentwurf sieht allerdings Übergangsregelungen für die Diplome vor, die derzeit anerkannt werden, aber nicht in allen Mitgliedstaaten existieren. Diese Diplome wären anzuerkennen, wenn die Weiterbildung vor In-Kraft-Treten der geplanten Regelung begonnen wurde, eine dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann oder die Weiterbildung spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der neuen Richtlinie abgeschlossen wurde.

Die Ärzterichtlinie 93/16/EWG sieht darüber hinaus spezielle Bestimmungen für die grenzüberschreitende Erbringung ärztlicher Dienstleistungen vor. Sie verpflichtet den Arzt, die Berufsordnung des Aufnahmestaates zu beachten. Der neue Entwurf sieht lediglich allgemeine Bestimmungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen vor. Danach sind solche Dienstleistungen prinzipiell immer dann gestattet, wenn der Dienstleistungserbringer in seinem Heimatland rechtmäßig niedergelassen ist. Ist dies der Fall, kann er bis zu 16 Wochen in einem anderen EU-Staat tätig sein. Dabei stellt sich die Frage, ob mit dieser Regelung die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterlaufen werden kann. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, Beschränkungen aufzuerlegen und beispielsweise medizinische Tätigkeiten nur von Ärzten erbringen zu lassen. Nach der Neuregelung wäre es künftig denkbar, dass beispielsweise deutsche Heilpraktiker in Österreich arbeiten können.

Die Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die Abschaffung der sektoralen Ärzterichtlinie und die damit verbundene Einschränkung der automatischen gegenseitigen Anerkennung der Facharztbezeichnungen. Unzweckmäßig sei auch die angekündigte Abschaffung des Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung. Außerdem vertritt die Kammer und die Europäische Ärzteschaft die Auffassung, dass es den zuständigen nationalen Stellen im Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistung möglich sein muss, die Berufsaufsicht über Ärzte aus dem EU-Ausland auszuüben. Ähnlich lauten die Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte.

Die verschiedenen Anerkennungsrichtlinien

    Sektorale Richtlinien regeln spezifisch bestimmte Berufe, legen ein europaweit geltendes Mindestqualifikationsniveau fest und gewährleisten eine automatische Anerkennung der Diplome. Sektorale Richtlinien existieren derzeit für sieben Berufe, darunter für Ärzte und Zahnärzte.

    Allgemeine Richtlinien für Handwerks- und Handelsberufe.

    „Horizontale“ Richtlinien sind nicht berufsspezifisch, gelten für alle nicht speziell geregelten Berufe.

Die „horizontalen“ Richtlinien erfassen subsidiär alle nicht speziell geregelten reglementierten Berufe. Im Unterschied zu den sektoralen Richtlinien (also auch zur Ärzterichtlinie) sehen die horizontalen Richtlinien kein europäisches Mindestqualifikationsniveau und damit keine automatische Anerkennung vor. Sie verpflichten den Aufnahmestaat, die im Heimatstaat absolvierte Qualifikation im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen, erlauben ihm aber, Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge zu verlangen. Der Migrant kann also nicht mit einer automatischen Anerkennung rechnen.

Nationale und gemeinsame Europäische Bemühungen

Am 20. März 2002 hat der Präsident des Ständigen Ausschusses, Dr. Reiner Brettenthaler, in einem Gespräch mit Herrn Stoodley (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher) die Bedenken und die kritischen Punkte vorgetragen, die bereits im Vorfeld schriftlich und in der Vorstandssitzung am 16.03.2002 deutlich herausgestellt wurden.

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt benannte in seiner Sitzung am 27.03.2002 Stefano Zappala (Forza, Italia) als Berichterstatter (Schattenberichterstatterin ist Frau Evelyn Gebhardt) für nationale und europäische Unternehmungen.

Am 06.05.2002 wurde eine Stellungnahme der Bundesärztekammer bei den zuständigen Ministerien eingereicht.

Am 13.06.2002 fand eine Anhörung zu dem Richtlinienentwurf im Wirtschafts- und Sozialausschuss statt.

Der Ständige Ausschuss und die Europäischen Assoziierten Organisationen UEMS, UEMO, PWG, FEMS, AEMH, EMSA, CEOM, WMA haben am 19.06.2002 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben mit der folgende Ziele erreicht werden sollen:

1.    Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen

2.    Entwicklung eines robusten Rechtsmechanismus, der aber so flexibel ist, dass auch noch Änderungen eingearbeitet werden können

3.    Die Bürokratie auf ein Mindestmaß zu beschränken (nationale Ebene, zentrale Ebene)

4.    Einrichtung eines einheitlichen Systems, das auch problemlos auf die Beitrittsländer anzuwenden ist

5.    Entwicklung eines Systems, das zu einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung führt

6.    Einrichtung eines Systems, in dem Änderungen der Struktur der ärztlichen Ausbildung möglich sind, wenn dies auf Grund neuer Entwicklungen erforderlich ist

7.    Verantwortliche Einbeziehung der ärztlichen Berufsorganisationen muss gewährleistet sein.

8.    Sensibilisierung dahingehend, was für eine moderne fachärztliche Berufsausübung erforderlich ist.

Am 27.06.2002 wurde in Brüssel ein Gespräch mit der Abgeordneten Evelyn Gebhardt, der Schattenberichterstatterin in Brüssel geführt.

Am 10.07.2002 stellte sich Herr Jonathan Stoodley den Fragen der Mitglieder des Exekutivausschusses des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte und den Vertretern der Assoziierten Organisationen. Er sagte zu in schriftlicher Form die Fragen zu beantworten, die das CPME ihm hatte zukommen lassen.

In der Sitzung vom 05.09.2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag zusätzlich an den Petitionsausschuss als den beratenden Ausschuss überwiesen hat.

Die Anhörung im Europäischen Parlament fand am 01.10.2002 statt.

Am 24.10.2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag zusätzlich an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und ebenfalls dem beratenden Ausschuss überwiesen hat.

Am 02.12.2002 fand im Europäischen Parlament ein Gesprächsabend zum Richtlinienvorschlag statt, zu dem die Bundeszahnärztekammer, die Bundesärztekammer und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände Mitglieder des Europäischen Parlaments eingeladen hatte. Bei dieser Gelegenheit konnten sie ihre Kritik im Zusammenhang mit dem Richtlinienentwurf vorbringen und erläutern.

Am 19.02.2003 fand im Europäischen Parlament - Ausschuss für Recht und Binnenmarkt -eine Aussprache über den Berichtsentwurf von Stefano Zappala zum Richtlinienentwurf „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ statt.

Hierin wird die Beibehaltung sektoraler Richtlinien gefordert, die 16-Wochen-Regelung in Frage gestellt und eine andere Systematik bei den Berufsabschlüssen (Niveaus) eingeführt.

Die Schattenberichterstatterin Frau Evelyn Gebhardt (SPD) brachte nach Auskunft der Berichterstatter des Ständigen Ausschusses und des Brüsseler Büros der Deutschen Ärzteschaft ihre Enttäuschung über den Zappala-Bericht, sowie die mangelnde Kooperation zum Ausdruck. Frau Gebhardt weicht in ihrer Argumentation vom konservativen Lager ab und setzt sich für eine einzige Richtlinie ein. Auf der anderen Seite teilt sie die Kritikpunkte, die von der Ärzteschaft vorgebracht werden.

Der Abgeordnete Dr. Joachim Würmeling hingegen begrüßte den Vorschlag.

Die Diskussion um die Berichterstattung spaltet den Rechtsausschuss und damit das Parlament in zwei Lager.

Der Richtlinienentwurf wird wieder am 19.05.2003 im Rat Wettbewerb behandelt, was als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass das Parlament an einer zügigeren Bearbeitung des Richtlinienvorschlags interessiert ist.

2002 hat der Ständige Ausschuss anlässlich seiner Generalversammlung in Salzburg eine Stellungnahme zu dem Thema „Menschen im Alter“ verabschiedet.

Hierin spricht der Ausschuss die in allen Ländern Europas zu verzeichnende steigende Lebenserwartung als eine der größten Herausforderungen an die künftige Organisation und Finanzierung der Gesundheit und Sozialsysteme an.

So werde sich der Anteil der über 65-jährigen in Europa von 16,1% im Jahre 2000 auf 22% im Jahre 2025 und auf 27,5% im Jahre 2050 erhöhen. Der Anteil der über 80-jährigen werde von derzeit 3,6% (2000) auf voraussichtlich 10% im Jahre 2050 zunehmen.

Wie jedes andere Mitglied der Gesellschaft hätten alte Menschen Anspruch auf einen hohen ethischen Standard orientierte Versorgung durch Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe. Dies beinhaltet:

    das Recht über alle Fragen betreffend ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu entscheiden, solange sie zurechnungsfähig sind;

    das Recht auf angemessenen Rechtsschutz ihrer Interessen, wenn sie nicht mehr zurechnungsfähig sind;

    das Recht auf ausreichende Informationen, die in einer Art und Weise erfolgen, dass sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können.

Darüber hinaus müsse in der Aus- und Weiterbildung der Ärzte den altersbedingten Krankheiten und insbesondere spezifischen Problemen besondere Bedeutung beigemessen werden.

Eine effektive Kommunikation und Kooperation mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe innerhalb und außerhalb des Krankenhauses werde erforderlich sein.

Die vollständige deutsche Übersetzung des Textes kann im Auslandsdienst der Bundesärztekammer angefordert werden.

Zu den einzelnen Ausschüssen

Die Ausschüsse des Ständigen Ausschusses haben sich im Jahre 2002/2003 insbesondere mit nachstehend aufgeführten Themen befasst:

Alternative Medizin; Zukunft des Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung (ACMT) der Kommission der EG; Initiative der Europäischen Kommission im Bereich Transparenz und Anerkennung von Diplomen; Allgemeinmedizinische Praxis; ethische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen; Arbeitsbedingungen von Ärzten; Arbeitszeit junger Krankenhausärzte; Arbeitszeit europäischer Ärzte in Weiterbildung; Beziehungen zwischen Ärzten und der pharmazeutischen Industrie; Good Pharmacy Practice in Europe; Qualifikationen aus Nicht-Mitgliedsstaaten, Gentechnologie, europäische Gesundheitskarte, gesetzlicher Schutz biologischer Erfindungen, künstliche Befruchtung, Sterbehilfe, ärztliche Schweigepflicht, Berufsregeln und Datenschutz, „Med. Werbung“, Patientenrechte, Sicherheit von Blut und Eigenblutversorgung, Überwachungssystem für Infektionskrankheiten, Haftung von Dienstleistungsanbietern, Medizinische Behandlung und berufliche Wiedereingliederung von Ärzten, Ärztliche Fortbildung, Ärztliche Grundausbildung (Medizinstudium) in den Ländern des CPME (Ergebnisse Fragebogen), Telemedizin und neue Technologie zur Förderung der Koordination der häuslichen Pflege, Gesundheitspolitik in Europa, gemeinsame Grundsätze der sozialen Krankenversorgung, Unterweisung der Ärzte in Sachen Management, Rolle des Arztes der Gesundheitsförderung, gemeinsame Grundsätze der Versicherungssysteme Gesundheitswesen, vergleichende Darstellung der Gesundheitssysteme in der Europäischen Union, Chancengleichheit, Werbung von Ärzten über Internet, Ärztliche Schweigepflicht und Auskunftsbegehren von Versicherungen, Freizügigkeit der Patienten, Antibiotika Resistenz, Sicherheit im Straßenverkehr, ethische Aspekte und biomedizinische Forschung in Entwicklungsländern und internationale Menschrechtsaktivitäten.

Im Rahmen des Ständigen Ausschusses der Europäischen Ärzte werden kontinuierlich die verschiedensten Themen durch ständigen Kontakt mit den im ersten Teil genannten internationalen Organisationen auf europäischer Ebene behandelt.

Niederlassungsfreiheit für Ärzte/Anlaufstellen

Über die Durchführung der EU-Richtlinien „Ärzte“ ist in den Tätigkeitsberichten der vergangenen Jahre ausführlich berichtet worden.

Alle diejenigen, die sich aufgrund der EU-Richtlinien „Ärzte“ für eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum interessieren, erhalten Unterlagen und Fragebögen bei Institutionen, die als sogenannte „Informationsstellen“ von den einzelnen Regierungen benannt worden sind. Diese sind:

Belgien:               Conseil National de l'Ordre des Médecins
Nationale Raad van de Orde van Geneesheren Place de Jamblinne de Meuxplein 34-35
B-1030 Brüssel
Tel.: 0032-2   7 43 04 00
Fax.: 0032-2   7 35 35 63

Dänemark:           Den Almindelige Danske Lœgeforening (Danish Medical Association)
Trondhjemsgade 9
DK - 2100 Copenhagen
Tel.: 0045-35 44 85 00
Fax.: 0045-35 44 85 05
e-mail: dadl@dadl.dk

Deutschland:        Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern
Herbert-Lewin-Str. 1
D-50931 Köln
Postfach 41 02 20
D-50862 Köln
Tel.: 0221-4004-361
Fax: 0221-4004-384
e-mail: auslandsdienst@baek.de http://www.bundesaerztekammer.de

Finnland:              Suomen Lääkäriliitto (Finnish Medical Association)
Mäkelänkatu 2
P.O. Box 49 FIN-00501 Helsinki
Tel. 00358-9 39 30 91
Fax 00358-9 39 30 794
e-mail: Laakariliitto@fimnet.fi

Frankreich:           Conseil National de l' Ordre des Médecins
180 Bld Haussmann
F-75389 Paris Cedex 08
Tel.: 0033-1 53 89 3313
Fax: 0033-1 53 89 3344
e-mail: detilleux.michel@cn.medecin.fr http://www.ordmed.org/

Griechenland:       Panhellenic Medical Association Ploutarchou 3
GR-10675 Athens
Tel.: 0030-21-7 25 86 61
Fax.: 0030-21-7 25 86 63

Großbritannien:    British Medical Association
BMA House
Tavistock Square GB-London WC1H 9JP
Tel.: 0044-207 387 44 99
Fax: 0044-207 383 64 00
e-mail: internationalinfo@bma.org.uk http://www.gmc-uk.org/

 

Irland:                  Irish Medical Organisation
10 Fitzwilliam Place
IR-Dublin 2
Tel.: 00353-16 76 72 73
Fax: 00353-16 61 27 58

Island:                 Laeknafelag Islands
(Icelandic Medical Association)
Hlidasmari 8
IS-200 Kopavogur
Tel.: 00354-5 64 41 00
Fax: 00354-5 64 41 06
e-mail: icemed@icemed.is

Italien:                 Federazione nationale degli ordini die medici chirurghi
e degli odontoiatri (FNOMCEO)
Piazza Cola de Rienzo, 80/A
I-00192 Roma
Tel.: 0039 06 36 20 31
Fax: 0039-0 63 22 24 29
e-mail: webmaster@fnomceo.it

 

Liechtenstein:      Liechtensteinischer Ärzteverein
Postfach 52
FL-9490 Vaduz

Luxemburg:          Association des Médecins et Médecins-Dentistes Luxembourg (AMMD)
29, rue de Vianden
L-2680 Luxembourg
Tel.: 00352 444033-1
Fax: 00352 458349

Niederlande:         Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst
Postbus 200 51
Lomalaan 103
NL-3502 LB Utrecht
Tel.: 0031-30 282 33 19
Fax: 0031-30 282 33 26
e-mail: secretariaat@fed.knmg.nl

Norwegen:            Den Norske Lægeforening
(Norwegian Medical Association)
Postboks 1152 sentrum
Legenes hus, Akersgt. 2
N-0107 Oslo
Tel.: 0047 23 10 90 00
Fax: 0047 23 10 90 10
e-mail: legeforeningen@legeforeningen.no

Österreich:           Österreichische Ärztekammer
Auslandsbüro
Weihburggasse 10-12
A-1010 Wien
Tel.: 0043-1 51 40 69 30
Fax: 0043-1 51 40 69 33
http://www.aek.or.at/

Portugal:              Ordem dos Médicos
Av. Gago Coutinho, 151
P-1700 Lisboa
Tel.: 00351 21 842 71 11
Fax: 00351 21 842 71 01
e-mail: ordemmedicos@mail.telepac.pt
http://www.ordemdosmedicos.pt

Schweden:           Sveriges Läkarforbund
(Swedish Medical Association)
P.O. Box 5610
S-114 86 Stockholm
Tel.: 0046 87 90 33 00
Fax: 0046 87 20 57 18
e-mail: info@slf.se http://www.lakarforbundet.se

Spanien:              Consejo General de Colegios Oficiales de Medicos de Espana
Villanueva 11
E-28001 Madrid
Tel.: 0034-9 14 31 77 80
Fax: 0034-9 15 76 43 88

außerhalb des EWR und daher nicht im Gültigkeitsbereich der Richtlinie 93/16 EWG des Rates:

Schweiz:              Verbindung Schweizer Ärzte
Elfenstr. 18 CH-3000 Bern 16
Tel.: 0041-31 359 11 11
Fax: 0041-31 359 11 12
e-mail: fmh@hin.ch http://www.fmh.ch

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