Gemäß
einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 1986 darf von
Ärzten, die Staatsbürger eines EU-Landes sind, die Austragung aus dem
Arztregister des bisherigen EU-Landes nicht mehr verlangt werden. Ärzte aus
einem EU-Land, die in ein anderes EU-Land migrieren wollen, können also die
Mitgliedschaft in ihrer Ärztekammer im Heimatland beibehalten. Bis zu dieser Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 1986 war in einigen Staaten eine
Doppeleintragung nicht möglich. Das Urteil entbindet die migrierenden Ärzte
jedoch nicht von der Notwendigkeit, die Kontinuität der ärztlichen Versorgung
für die Patienten, deren Behandlung sie übernommen haben, aufrecht zu erhalten.
Die Ärztekammern einzelner EU-Staaten haben das Recht, Ärzte, die an einer
Doppelmitgliedschaft interessiert sind, zu befragen, auf welche Art sie den
ärztlichen Beruf im Herkunftsland noch ausüben und wie sie die Kontinuität der
ärztlichen Versorgung gewährleisten können. In weiteren Entscheidungen hat der
Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Recht der
Niederlassungsfreiheit im EG-Vertrag Ärzten, die Staatsbürger eines EU-Landes
sind, die Möglichkeit eingeräumt unter Aufrechterhaltung ihrer Niederlassung
oder Beschäftigung im Herkunftsstaat eine Zweitbeschäftigung in einem anderen
EU-Mitgliedsstaat aufzunehmen. Die Bundesärztekammer hat in der
(Muster-)Berufsordnung für deutsche Ärzte und Ärztinnen die damit verbundenen
Pflichten der deutschen Ärzte bei einer solchen grenzüberschreitenden Tätigkeit
in Absatz d, III. Nr. 23, 1997 geregelt.
Die Internationale Konferenz
aktualisierte ferner Tabellen über die Eintragung von Ärzten aus EU-Mitgliedsländern
in Register der jeweiligen Aufnahmestaaten.
Die in
allen Mitgliedsländern der EU für Ärzte im allgemeinen geltenden
deontologischen Codes oder das Berufsrecht bzw. die Berufsordnungen sind von
unterschiedlicher Rechtsqualität und von unterschiedlichem
Verbindlichkeitsgrad. Ein französischer Arzt beispielsweise, der – ohne
Frankreich auf Dauer zu verlassen – über die Grenze nach Deutschland geht, um
ärztliche Leistungen zu erbringen, unterliegt bei der Behandlung eines
Patienten in Deutschland dem deutschen Berufsrecht und müsste daher beide
Regelwerke kennen.
Kodex für ärztliche Werbebestimmungen, Verhaltenskodex auf
Gemeinschaftsebene
Die
Richtlinie 2000/31EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Kurzform:
Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr) wurde am 08.06.2000 verabschiedet. Für Dienstleistungen
innerhalb der EU wird vom Bestimmungsprinzip
auf das
„Herkunftslandprinzip“ umgestellt. Der Anbieter einer elektronischen
Dienstleistung braucht daher nur noch die Bestimmungen jenes Staates zu
beachten, in dem er niedergelassen ist und nicht mehr die Rechtsordnungen der
anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Da die
Umsetzung der Richtlinie für das Jahr 2002 vorgesehen ist, wurde die
Internationale Konferenz der Ärztekammer und Organisationen mit entsprechenden
Aufgaben von ihren Mitgliedern und dem Ständigen Ausschuss der europäischen
Ärzte beauftragt, einen Verhaltenskodex auf Gemeinschaftsebene aufzustellen.
Auf der Basis eines bereits vor Jahren erarbeiteten Kodexes für ärztliche
Werbebestimmungen (siehe auch Tätigkeitsbericht 1996) soll ein Text erarbeitet
werden, der ein einheitliches Vorgehen im Bereich der elektronischen Werbung
innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. (Siehe hierzu auch das Kapitel
„Bericht Ständiger Ausschuss“ in diesem Tätigkeitsbericht). In der Dezember
Sitzung 2001 wurde ein Text verabschiedet, der zur Approbation auch an den
Ständigen Ausschuss weitergeleitet wurde (siehe auch Bericht zum Ständigen
Ausschuss).
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