Migration und Berufsordnung

Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 1986 darf von Ärzten, die Staatsbürger eines EU-Landes sind, die Austragung aus dem Arztregister des bisherigen EU-Landes nicht mehr verlangt werden. Ärzte aus einem EU-Land, die in ein anderes EU-Land migrieren wollen, können also die Mitgliedschaft in ihrer Ärztekammer im Heimatland beibehalten. Bis zu dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 1986 war in einigen Staaten eine Doppeleintragung nicht möglich. Das Urteil entbindet die migrierenden Ärzte jedoch nicht von der Notwendigkeit, die Kontinuität der ärztlichen Versorgung für die Patienten, deren Behandlung sie übernommen haben, aufrecht zu erhalten. Die Ärztekammern einzelner EU-Staaten haben das Recht, Ärzte, die an einer Doppelmitgliedschaft interessiert sind, zu befragen, auf welche Art sie den ärztlichen Beruf im Herkunftsland noch ausüben und wie sie die Kontinuität der ärztlichen Versorgung gewährleisten können. In weiteren Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Recht der Niederlassungsfreiheit im EG-Vertrag Ärzten, die Staatsbürger eines EU-Landes sind, die Möglichkeit eingeräumt unter Aufrechterhaltung ihrer Niederlassung oder Beschäftigung im Herkunftsstaat eine Zweitbeschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzunehmen. Die Bundesärztekammer hat in der (Muster-)Berufsordnung für deutsche Ärzte und Ärztinnen die damit verbundenen Pflichten der deutschen Ärzte bei einer solchen grenzüberschreitenden Tätigkeit in Absatz d, III. Nr. 23, 1997 geregelt.

Die Internationale Konferenz aktualisierte ferner Tabellen über die Eintragung von Ärzten aus EU-Mitgliedsländern in Register der jeweiligen Aufnahmestaaten.

Die in allen Mitgliedsländern der EU für Ärzte im allgemeinen geltenden deontologischen Codes oder das Berufsrecht bzw. die Berufsordnungen sind von unterschiedlicher Rechtsqualität und von unterschiedlichem Verbindlichkeitsgrad. Ein französischer Arzt beispielsweise, der – ohne Frankreich auf Dauer zu verlassen – über die Grenze nach Deutschland geht, um ärztliche Leistungen zu erbringen, unterliegt bei der Behandlung eines Patienten in Deutschland dem deutschen Berufsrecht und müsste daher beide Regelwerke kennen.

Kodex für ärztliche Werbebestimmungen, Verhaltenskodex auf Gemeinschaftsebene

Die Richtlinie 2000/31EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Kurzform:

Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) wurde am 08.06.2000 verabschiedet. Für Dienstleistungen innerhalb der EU wird vom Bestimmungsprinzip

auf das „Herkunftslandprinzip“ umgestellt. Der Anbieter einer elektronischen Dienstleistung braucht daher nur noch die Bestimmungen jenes Staates zu beachten, in dem er niedergelassen ist und nicht mehr die Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Da die Umsetzung der Richtlinie für das Jahr 2002 vorgesehen ist, wurde die Internationale Konferenz der Ärztekammer und Organisationen mit entsprechenden Aufgaben von ihren Mitgliedern und dem Ständigen Ausschuss der europäischen Ärzte beauftragt, einen Verhaltenskodex auf Gemeinschaftsebene aufzustellen. Auf der Basis eines bereits vor Jahren erarbeiteten Kodexes für ärztliche Werbebestimmungen (siehe auch Tätigkeitsbericht 1996) soll ein Text erarbeitet werden, der ein einheitliches Vorgehen im Bereich der elektronischen Werbung innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. (Siehe hierzu auch das Kapitel „Bericht Ständiger Ausschuss“ in diesem Tätigkeitsbericht). In der Dezember Sitzung 2001 wurde ein Text verabschiedet, der zur Approbation auch an den Ständigen Ausschuss weitergeleitet wurde (siehe auch Bericht zum Ständigen Ausschuss).

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