Programmheft 127. Deutscher Ärztetag

78 127. Deutscher Ärztetag Gebieten hinzuwirken, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten, Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes herzustellen. § 3 Organe der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind: a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag), b) der Vorstand. § 4 (1) Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) hält auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen Ärztetag ab. Deutsche Ärztetage werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Deutschen Ärztetages beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und dringlichen Grunde für notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände den antrags- und stimmberechtigten Abgeordneten (Absatz 3) ermöglichen, an der Hauptversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort über Video- oder Webkonferenztechnik teilzunehmen und ihre Rechte als Abgeordnete im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. organisation der bundesärztekammer

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