Programmheft 127. Deutscher Ärztetag

82 127. Deutscher Ärztetag (8) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Ärzte gemäß Absatz 1 c) erhalten eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Finanzkommission. § 6 Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle in Berlin. Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen. § 7 (1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten oder seinen Stellvertreter vertreten. (2) Zur Erledigung der laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann der Präsident den Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen. § 8 (1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern zur anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Ausschüsse entstehenden Kosten. (2) Über das Verfahren der Umlegung der Kosten beschließt der Deutsche Ärztetag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten. (3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft, der durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. § 9 (1) Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen Ärztetag. organisation der bundesärztekammer

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