Programmheft 127. Deutscher Ärztetag

83 Essen 2023 organisation der bundesärztekammer (2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes der Geschäftsführer Administration der Bundesärztekammer. Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Vorstandes auf einen anderen hauptberuf- lichen Mitarbeiter der Geschäftsführung delegieren. (3) Der Kassenführer hat dem Vorstand der Bundesärztekammer und der Finanzkommission vierteljährlich und der Vorstand der Bundesärztekammer dem ordentlichen Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen. (4) Bei der Bundesärztekammer wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und einen Arzt als Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter der Geschäftsführung der Landesärztekammern. (5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt, und zwar zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes der Bundesärztekammer. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die Tagesordnung vor. Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen. (6) Jedes Mitglied der Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren der Bundesärztekammer. Sie prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes der Bundesärztekammer über Ausgaben, die ihrer Art oder Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder von denen zu befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes oder zu wesentlichen Verschiebungen von Etatposten untereinander führen, ist die Finanzkommission zu hören. Die Finanzkommission kann Einspruch gegen derartige Ausgaben

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