Programmheft 127. Deutscher Ärztetag

84 127. Deutscher Ärztetag erheben, über den der Vorstand der Bundesärztekammer zu entscheiden hat. Der Vorsitzende der Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit der Finanzkommission, insbesondere die Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages. (8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem oder mehreren Sachverständigen geprüft, die von der Finanzkommission bestellt werden. Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. § 10 (1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen, auf dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme eines Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich. (2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an die Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile der Beitragszahlung der Ärztekammern an die Bundesärztekammer im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur Durchführung der Auflösung einen Treuhänder. Die Erfüllung der schwebenden Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen. Für die Sicherstellung haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam. organisation der bundesärztekammer

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