129. DÄT

81 Leipzig 2025 organisation der bundesärztekammer Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Absatz 6 errechnet ist. (8) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder an der Sitzung über Video- oder Webkonferenztechnik teilnimmt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Danach entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; ungültig abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands sind auch ohne eine Sitzung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit nach Satz 4 gefasst wurde (Umlaufbeschluss). Für die Stimmabgabe soll den Vorstandsmitgliedern außer im Falle besonderer Dringlichkeit eine Frist von sieben Tagen eingeräumt werden. Widerspricht mindestens ein Vorstandsmitglied einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist eine Beschlussfassung in einer Sitzung erforderlich. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. (9) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Ärzte gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhalten eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Finanzkommission. § 6 Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle in Berlin. Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des

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