129. DÄT

85 Leipzig 2025 Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage (in der vom 128. Deutschen Ärztetag 2024 vom 09.05.2024 beschlossenen Fassung)* § 1 Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern), im Folgenden „Bundesärztekammer" genannt, die damit die Tradition der vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche Ärztetage veranstalteten Mitgliederversammlungen wieder aufnimmt und fortführt. § 2 Vorbereitung und Durchführung des Deutschen Ärztetages (1) Die Vorbereitungen zu einem Deutschen Ärztetag werden von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer getroffen. Ärztekammern, in deren Bereich der Deutsche Ärztetag stattfindet, sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Deutschen Ärztetages erforderlichen Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen. (2) Die Geschäftsführung der Bundesärztekammer hat für eine digitale Wahrnehmung der Rechte der Teilnehmenden ein elektronisches Abgeordnetenportal und ein elektronisches Abstimmungssystem zur Verfügung zu stellen. Das Abgeordnetenportal soll spätestens sechs Wochen vor Beginn des Deutschen Ärztetages zur Anmeldung (§ 4) und Antragstellung (§ 9) zugänglich sein. (3) Die Geschäftsführung der Bundesärztekammer hat für eine virtuelle oder hybride Durchführung eines Deutschen Ärztetages die erforderliche und sichere digitale Sitzungstechnik (Video- und Webkonferenztechnik) bereitzustellen. Die virtuell Teilnehmenden sind verantwortlich für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit dafür geeigneten Endgeräten. * Im Text wird sowohl das generische Maskulinum als auch die weibliche und männliche Sprachform verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht. organisation der bundesärztekammer

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