15 Ärztliche Personalbemessung und Weiterbildung stärken Positive Entwicklungen konnten in den am 11. Oktober 2024 bekannt gewordenen Änderungsanträgen zum KHVVG vermerkt werden. Neben der geplanten Integration einer umfassenden ärztlichen Personalbemessung wurde auch ein Prüfauftrag zur Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung bei der Krankenhausvergütung aufgenommen. Im Hinblick auf die angestrebte ambulante Leistungserbringung durch Krankenhäuser betonte der BÄKPräsident Reinhardt, dass eine sektorenverbindende Versorgung nur gelingen könne, wenn für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser faire Bedingungen gelten und die Versorgung im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam gestaltet werde. Auf der Zielgeraden noch viele Fragen offen Nachdem das KHVVG am 17. Oktober 2024 im Bundestag verabschiedet wurde, erklärte Reinhardt, dass trotz der im parlamentarischen Verfahren erreichten Verbesserungen nach wie vor zentrale Reformbausteine wie der Leistungsgruppen-Grouper oder die Auswirkungsanalyse fehlten und auch bei der Vergütung und Finanzierung der Reform weiterhin wesentlichen Fragen offengeblieben seien. Am 22. November 2024 wurde das KHVVG schließlich im Bundesrat angenommen – ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses. Die Bundesärztekammer betonte, dass in der kommenden Legislaturperiode weiterhin gesetzliche Nachbesserungen notwendig seien. Die Reform weise beispielsweise bei der Krankenhausplanung, der Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung oder der nachhaltigen Finanzierung der Kliniken noch zahlreiche Leerstellen auf. Auch sei die Leistungsgruppensystematik schnell und sachorientiert anzupassen. Bundesärztekammer-Präsident Reinhardt kündigte an, dass die BÄK den medizinisch-fachlichen Sachverstand und das sektorenübergreifende Versorgungswissen der Ärzteschaft in den dafür zuständigen Leistungsgruppenausschuss einbringen werde. Weg zur praktischen Umsetzung im stationären Bereich Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz trat am 12. Dezember 2024 in Kraft. Die vollständige Umsetzung wird jedoch in wesentlichen Teilen durch Rechtsverordnungen erfolgen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Hierzu zählen unter anderem die Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, die Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung und die Rechtsverordnung zum Transformationsfonds. In den Bundesländern wird ein zentraler Punkt die Anpassung der landesgesetzlichen Regelungen sowie der Landeskrankenhauspläne sein. Dabei muss insbesondere eine Umstellung der bisherigen Planungsgrundlage anhand der Bettenzahl hin zu einer Planung basierend auf Fallzahlen und Leistungsgruppen erfolgen. Das Vorhaltebudget, das jedes Krankenhaus für die zugewiesenen Leistungsgruppen erhält, wird laut Gesetz ab dem 1. Januar 2027 schrittweise eingeführt. Auch nach Inkrafttreten des KHVVG bleiben viele Fragen offen. Es bedarf gesetzlicher Nachbesserungen, um die Reform zukunftsfest und nachhaltig zu gestalten. Die enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie die Einbeziehung der praktischen Expertise werden künftig entscheidend für den Erfolg der Reform sein. Die Bundesärztekammer wird auch weiterhin den sektorenübergreifenden Sachverstand der Ärzteschaft – unter anderem als Mitglied des Leistungsgruppenausschusses – aktiv einbringen und sich für praxisorientierte, patientengerechte und zukunftsfähige Lösungen einsetzen. ■ © Jacob Wackerhausen/iStock Getty-Images
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