31 Berufsverbänden und Fachgesellschaften vor. Der Entwurf traf bei diesen teils auf Zustimmung, teils jedoch auch auf Sorgen und Kritik. Die BÄK hat vor diesem Hintergrund ein Clearingverfahren eingeleitet, in das die Verbände ihre Hinweise und Änderungsvorschläge einbringen konnten. Dabei ging es um grundsätzliche Fragen zum Rechtsrahmen einer neuen GOÄ, auf die die BÄK in mehreren Verbändeschreiben und Veröffentlichungen eingegangen ist, sowie um konkrete Hinweise zu den Gebührennummern und Preisen. Diese Hinweise wurden ausgewertet und im ersten Quartal des Jahres 2025 in zahlreichen Gesprächen mit den Verbänden und Fachgesellschaften erörtert. Dieser Prozess erfolgte in kontinuierlicher Rücksprache mit dem PKV-Verband, der – soweit von den Verbänden gewünscht – auch unmittelbar an den Gesprächen teilgenommen hat. Ziel des Clearingverfahrens ist es, die aufgeworfenen Fragen zu klären – und wo erforderlich und möglich – zu sachgerechten Anpassungen zu kommen. Der überarbeitete Entwurf wird dem 129. Deutschen Ärztetag in Leipzig vorgelegt. Es wird dann Sache des Ärztetages sein, darüber zu entscheiden, ob der neuen Bundesregierung eine Verständigung zwischen Ärzteschaft und PKV-Verband mitgeteilt werden kann. An diese Voraussetzung ist vonseiten der Politik parteiübergreifend seit vielen Jahren eine Novellierung der GOÄ geknüpft worden. Dabei ist allen Beteiligten klar, dass auch nach einem positiven Votum des Deutschen Ärztetages die Arbeit an einer neuen GOÄ nicht völlig abgeschlossen ist. Zum einen bleibt es Sache des Verordnungsgebers, abschließend über die neue GOÄ zu entscheiden. Zum anderen ist der Übergang von einer veralteten GOÄ hin zu einer zeitgemäßen GOÄ mit neu gefasstem Rechtsrahmen, neu strukturiertem, sehr umfangreichen Gebührenverzeichnis und neuen Preisen hochkomplex. Deswegen wird immer wieder über Anpassungsnotwendigkeiten zu beraten sein, darunter auch über solche, die im Rahmen des Clearingverfahrens noch keiner abschließenden Lösung zugeführt werden konnten. Die Bereitschaft, auch nach einer Einigung notwendige Anpassungen in den Entwurf einzuarbeiten, ist ebenfalls seitens des PKV-Verbands ausdrücklich erklärt worden, solange damit der finanzielle und strukturelle Gesamtrahmen nicht in Frage gestellt wird. Neue psychotherapeutische Leistungen Um die psychotherapeutische Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten zu verbessern, haben BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträger von Bund und Ländern mit Wirkung vom 1. Juli 2024 gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen vereinbart. Die Erweiterung des Leistungsspektrums und Anhebung der Vergütung erfüllt eine Brückenfunktion bis zur Umsetzung der GOÄ-Novelle, die eine umfassende Modernisierung der psychotherapeutischen Leistungen vorsieht. Die begleitenden Hinweise und Erläuterungen und ausführlichen FAQs sollen die Anwendung der neuen Analogleistungen erleichtern. CT-Angiografie der Herzkranzgefäße Im Januar 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Die kontrastmittelgestützte CT-Angiografie der Herzkranzgefäße ist ein nicht-invasives bildgebendes Verfahren, bei der die Herzkranzarterien untersucht werden können, um ggf. vorhandene Verengungen oder Verschlüsse zu finden. Daraufhin beschloss der Vorstand der BÄK auf Empfehlung des Ausschusses Gebührenordnung am 22./23. August 2024, die bisherige Abrechnungsempfehlung einer Computertomographie des Herzens vom 7. Dezember 2012 um die CT-Angiographie der Herzkranzgefäße zu erweitern. Dabei werden alle Gebührenziffern originär zum Ansatz gebracht, so dass eine analoge Abrechnung nicht notwendig ist. Damit konnte den Ärztinnen und Ärzten zeitnah eine klarstellende Empfehlung zur Abrechnung dieser innovativen Leistung gemäß der GOÄ zur Verfügung gestellt werden. ■
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