... durch Anstellung eines weiteren Arztes bei einem Facharzt
13.04.2011,11.02.2009

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Redaktionelle Änderung zur Nachbesetzung von Sonderbedarfsanstellungen in medizinischen Versorgungszentren zur Dialyseversorgung [PDF]

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Deckung des Sonderbedarfs durch Anstellung eines weiteren Arztes bei einem Facharzt [PDF]

­11.02.2009

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Redaktionelle Änderung zur Nachbesetzung von Sonderbedarfsanstellungen in medizinischen Versorgungszentren zur Dialyseversorgung

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 22.01.2009 zur Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 SGB V bezüglich einer weiteren Änderung der bestehenden Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgefordert, nachdem die Richtlinie bereits mehrfach Gegenstand von Änderungen durch den G-BA gewesen ist (vgl. die Stellungnahmen der Bundesärztekammer vom 01.02.07, 31.08.07, 05.12.07, 28.01.08, 27.03.08, 02.09.08 und 12.12.08). Der Bundesärztekammer wurde ein einheitlicher und, laut tragenden Gründen, einvernehmlich getroffener Beschlussentwurf des zuständigen Unterausschusses Bedarfsplanung vorgelegt.

Beabsichtigt ist Streichung der Worte „Abs. 1 Satz 1“ in § 40 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie:

„§ 40 Anwendbarkeit der Vorschriften zur Sonderbedarfsfeststellung

  1. Für die Aufnahme von Ärzten in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die §§ 24 und 25 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
    1. Erfolgt die Deckung des Sonderbedarfs durch Zulassung eines weiteren Vertragsarztes, ist die Zulassung an die Person des Arztes und an den Vertragsarztsitz (die Betriebsstätte) des medizinischen Versorgungszentrums gebunden.
    2. Erfolgt die Deckung des Sonderbedarfs durch Anstellung eines weiteren Arztes, ist eine Übertragung der Tätigkeit auf andere Ärzte des medizinischen Versorgungszentrums unzulässig. Eine Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V nach § 25 Abs. 1 Satz 1 bedarf der erneuten Genehmigung und kann nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung mit Festsetzung einer erneuten Beschränkung erteilt werden.

  2. Für die in medizinischen Versorgungszentren tätigen Ärzte nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt § 26 entsprechend.“

Der zitierte § 40 ist dem Abschnitt 10 der Richtlinie zuzuordnen, worin Regelungen für Ärzte festgelegt sind, die in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V tätig sind. Medizinische Versorgungszentren werden Vertragsärzten in der vertragsärztlichen Versorgung gleichgestellt, es sei denn, es werden abweichende Regelungen getroffen. In der Bedarfsplanungs-Richtlinie verweisen daher im 10. Abschnitt viele Regelungen auf die für Vertragsärzte getroffenen Vorschriften. So wird in § 40 Abs. 1 Nr. 2 die Deckung eines Sonderbedarfs in gesperrten Gebieten durch Anstellung eines weiteren Arztes in einem medizinischen Versorgungszentrum geregelt. Der Verweis auf § 25 der Richtlinie („Wegfall von zulassungsbeschränkenden Auflagen“) bezieht sich allerdings nur auf dessen Absatz 1, weil nach damaliger Rechtsauffassung ein medizinisches Versorgungszentrum keinen Versorgungsauftrag für Dialyseleistungen nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV hatte erhalten können. Die Regelungen für eine nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten sind im 2. Absatz des § 25 geregelt, der von § 40 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 in seiner derzeitigen Fassung jedoch nicht mit erfasst ist. Da mittlerweile aber auch medizinische Versorgungszentren Versorgungsaufträge für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Dialyse erhalten können, ist die Einschränkung in der Verweisungsregelung auf § 25 Abs. 1 nicht mehr erforderlich.

Die Bundesärztekammer nimmt zur Richtlinienänderung wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer hat zur vorgesehenen Änderung keine Hinweise.

Im Zuge der Anpassung sollte jedoch eine weitere redaktionelle Korrektur vorgenommen werden, betreffend die Überschrift des 10. Abschnitts der Bedarfsplanungs-Richtlinie (siehe die hervorgehobene Einfügung):

„Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung der in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V tätigen Ärzte oder in Versorgungseinrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V beschäftigten Ärzte bei der Bedarfsplanung sowie Planungsentscheidungen bei Überversorgung und Unterversorgung und im Genehmigungsverfahren der Zulassungsausschüsse“

Berlin, 11.02.2009
Dr. med. Regina Klakow-Franck, M.A.
Leiterin Dezernate 3 u. 4

­13.04.2011
Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Deckung des Sonderbedarfs durch Anstellung eines weiteren Arztes bei einem Facharzt

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 16.03.2011 zur Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 SGB V bezüglich einer weiteren Änderung der bestehenden Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgefordert, nachdem die Richtlinie bereits mehrfach Gegenstand von Änderungen durch den G-BA gewesen ist (vgl. die Stellungnahmen der Bundesärztekammer vom 01.02.07, 31.08.07, 05.12.07, 28.01.08, 27.03.08, 02.09.08, 12.12.08, 11.02.09, 08.04.09, 19.11.09, 15.01.10, [15.01.10,]11.03.10, [11.03.10,] und 15.04.10).

Die geplante Änderung hat laut tragenden Gründen zum Ziel, gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, zu beschließen. Diesbezügliche Regelungen in der Richtlinie Bedarfsplanung sind u. a. im dortigen Abschintt Nr. 7, „Maßstäbe für qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellung“, konkretisiert. An den dortigen § 24 soll ein neuer Buchstabe f) mit folgendem Text angefügt werden:

„Die Deckung des Sonderbedarfs kann auch durch Anstellung eines weiteren Arztes in der Vertragsarztpraxis des antragstellenden Vertragsarztes unter Angabe der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.“

Die Ergänzung soll die Ungleichbehandlung aufheben, wonach bislang lediglich bei Medizinischen Versorgungszentren die Möglichkeit für Sonderbedarfsanstellungen vorgesehen ist. Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, in dem die Regelungen zur Anstellung von Ärzten in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem Vertragsarzt angeglichen worden waren.

Der Bundesärztekammer wurde zu diesem Änderungsvorhaben ein einheitlicher Beschlussentwurf des zuständigen „Unterausschusses Bedarfsplanung“ vorgelegt.

Die Bundesärztekammer nimmt zur Richtlinienänderung wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer hat zu dem vorgelegten Beschlussentwurf keine Änderungshinweise.

Berlin, 13.04.2011
Dr. med. Regina Klakow-Franck, M.A.
Leiterin Dezernate 3 u. 4