01.07.2011

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Änderung der Anlage 2 – Ergänzung von Dokumentationsnummern [PDF]

Hintergrund

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 01.06.2011 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 SGB V bezüglich einer Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgefordert. Die Änderungen beziehen sich auf die Anlage 2 der Richtlinie, in der die Dokumentationsschlüssel für Impfungen verzeichnet sind.

Die erste von zwei vorgesehenen Änderungen bezieht sich auf die Impfung gegen Pneumokokken. Bisher waren der Indikation

„Pneumokokken - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit“

zwei Dokumentationsnummern (89120 für die erste Dosis eines Impfzyklus bzw. unvollständiger Impfserie und 89120R für eine Auffrischimpfung) zugeordnet.

Künftig soll der Dokumentationsnummer 89120R der folgenden, neu in die Tabelle der Anlage 2 aufzunehmenden und im Bereich der chronischen Krankheiten mit einer Konkretisierung versehenen Indikation zugeordnet werden:

„Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom)“

Die zweite vorgesehene Änderung betrifft die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln und soll laut tragenden Gründen dazu beitragen, alle auftretenden Konstellationen für diese Impfung im Erwachsenenalter mit Dokumentationsnummern abbilden zu können. Dazu soll die neue Dokumentationsnummer 89301 für die Indikation „Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation“ eingeführt werden.

Die Bundesärztekammer nimmt zur Richtlinienänderung wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer hat zu den vorgesehenen Änderungen keine Änderungshinweise. Im Sinne einer Präzisierung wäre allenfalls anzuregen, bei der Beschreibung der Indikationsimpfung für Pneumokokken in Anlage 2 den Begriff „Personen …“ zu ersetzen durch „Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene …“.

Berlin, 01.07.2011
I.A.
Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, MPH
Bereichsleiter im Dezernat 3