Ärzten ethische und rechtliche Orientierungshilfe geben

Berlin - Auslandsbehandlungen sind vor dem Hintergrund der europäischen Freizügigkeit grundsätzlich zulässig. Sie werfen aber bei näherer Betrachtung eine Reihe von ethischen und rechtlichen Fragen auf. Darauf verweist die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) in ihrer aktuellen Stellungnahme zum „Umgang mit medizinischen Angeboten im Ausland“, in der sie unter anderem Fragen der Reproduktionsmedizin und der Zahnbehandlung beispielhaft genauer beleuchtet.

Ein Problemschwerpunkt in der Stellungnahme sind in Deutschland rechtswidrige, aber im Ausland erlaubte Angebote. Als Beispiele nennt die ZEKO unter anderem Eizellspende, Leihmutterschaft und Geschlechtswahl mittels Spermienselektion oder Präimplantations­diagnostik, die nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten, in anderen Ländern aber erlaubt sind.

Häufig würden Ärzte um Information und Beratung zu im Ausland angebotenen Behandlungsmethoden gebeten. Mitunter fragten Patienten auch Hilfestellung in der Organisation dieser Leistungen nach sowie vorbereitende ärztliche Maßnahmen und direkte Überweisung an ausländische Praxen und Kliniken. Ärzte müssten die geltenden Verbotsnormen für ihr Fachgebiet kennen und diese auch befolgen, stellt die ZEKO klar. Allerdings gebe es keine Verpflichtung für Ärzte, ihre Patienten zur Rechtsbefolgung anzuhalten oder zu erziehen.

Mit ihrer Stellungnahme will die ZEKO den in Deutschland tätigen Ärzten eine Orientierungshilfe geben. Auf der Grundlage der geltenden Rechtslage und allgemein anerkannter ethischer Standards analysiert sie ausgewählte Fallkonstellationen, insbesondere aus der Reproduktions- und der Zahnmedizin, und gibt konkrete Empfehlungen für den Umgang mit medizinischen Maßnahmen, die im Ausland angeboten werden.

Stellungnahme "Umgang mit medizinischen Angeboten im Ausland. Ethische und rechtliche Fragen des 'Medizintourismus'"
Berlin, 25.11.2016