Anti-Korruptionsgesetz: Politik greift Forderungen der Ärzteschaft auf

Berlin - "Es ist gut, dass sich die Rechtspolitiker von Union und SPD nun offenbar doch zu einer Änderung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgerungen haben und den aus unserer Sicht hochproblematischen Berufsrechts-Passus gestrichen haben. Dies ist ein großer Erfolg unserer politischen Arbeit, denn wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen der verschiedenen Berufsgruppen zu abweichenden Maßstäben bei der Auslegung und damit möglicherweise zu einer Uneinheitlichkeit der Strafverfolgung führen würden. Weil für einige Berufsgruppen ein Berufsrecht nicht vorhanden ist, wäre de facto ein Straftatbestand lediglich für einzelne Personen- bzw. Berufsgruppen geschaffen worden. Hierdurch wären Gleichbehandlungs- und Gerechtigkeitsdefizite aufgetreten." Mit diesen Worten kommentiert Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery die bekannt gewordene Änderung an dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen.

Vorgesehen ist auch, dass Korruption im Gesundheitswesen als Offizialdelikt ausgestaltet wird und nicht wie bisher als relatives Antragsdelikt. So sollten Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach den ursprünglichen Plänen grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die BÄK hatte dazu in ihrer Stellungnahme zu dem Kabinettsentwurf angemerkt, dass in den vorstellbaren Konstellationen von Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ein Strafantrag als Prozessvoraussetzung nicht notwendig wäre, da die Strafverfolgungsbehörden wegen des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses ohnehin von Amts wegen tätig werden müssten. Die BÄK hatte auch vor negativen Auswirkungen aufgrund der Verquickung von unterschiedlichen Aufgaben, Funktionen und Interessen der verschiedenen Antragsberechtigten gewarnt.