BÄK fordert nachhaltige Refinanzierung der Personalkosten
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich im Vorfeld der Öffentlichen Anhörung am 26. September 2016 im Gesundheitsausschuss des Bundestages aktuell zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) geäußert. In ihrer schriftlichen Stellungnahme begrüßt die BÄK insbesondere die Verschiebung der Optionsphase um ein Jahr, die bessere Integration medizinischer Expertise der Ärzteschaft sowie den Verzicht auf die Ausweitung umfänglicher Prüfbefugnisse und Aktivitäten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen.
Nachjustierungsbedarf wird insbesondere zur Thematik Personal gesehen: Vor dem Hintergrund der bestehenden gravierenden Personalengpässe in den betroffenen Abteilungen und Kliniken, des demografischen Wandels der Gesamtbevölkerung und der Ärzteschaft sowie des steigenden ärztlichen Behandlungsbedarfs werde die Qualität und Quantität des verfügbaren medizinischen Personals zum Schlüssel für den Erfolg der Reform des neuen Vergütungssystems. Die BÄK begrüßt grundsätzlich die geplante Einführung von Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass die noch gemeinsam zu erarbeitenden Vorgaben für eine (Mindest-) Personalausstattung nicht als Obergrenze missverstanden werden und zusammen mit den jährlichen Tarifanpassungen ausfinanziert sind.
Eine Refinanzierung der Tariferhöhungen zu 100 Prozent hält die BÄK für unverzichtbar. An dieser Stelle bleibe der Gesetzentwurf aber weit hinter den Erwartungen zurück. Ohne eine auskömmliche Personalverfügbarkeit und deren Refinanzierung könne die geplante Reform nicht gelingen, betont die BÄK.
Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf sieht die BÄK bei der erfolgten Nachjustierung einiger Finanzierungs- und Verhandlungsvorgaben, die dazu beitragen sollen, dass Kliniken etwaige lokale Besonderheiten besser mit den weiterhin vorgesehenen bundeseinheitlichen Finanzierungsvorgaben in Übereinstimmung bringen können. Die regionalen und strukturellen Besonderheiten sollten allerdings zukünftig auf Basis einer eindeutigen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden können, fordert die BÄK. Dies gelte nicht zuletzt für die wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge.
Mit der Aufnahme der sogenannten „Stationsäquivalenten Leistungen“ als ergänzende Versorgungsoption werde der langjährigen Forderung der BÄK nach einem Ausbau der sektorübergreifenden, vernetzten Versorgung Rechnung getragen. Die hierbei in dem Regierungsentwurf aufgenommenen Konkretisierungen begrüßt die BÄK grundsätzlich. Dieser Kooperationsansatz sollte nicht zu einem Abbau der stationären Versorgungskapazitäten, sondern zu einer verbesserten, gleichberechtigten Abstimmung zwischen den im ambulanten und stationären Sektor für die Versorgung Verantwortlichen führen, betont die BÄK.
Im Hinblick auf die modifizierten Vorgaben für die „Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten“ weist die BÄK nochmals auf die besondere, grundgesetzlich verbriefte Bedeutung der Planungshoheit der Bundesländer hin. Einer zu kleinteiligen Standortdefinition sollte vorgebeugt werden.
Die BÄK weist erneut auf den besonderen, übergreifenden Schutzbedarf der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch Abteilungen und Kliniken der Kinder- und Jugendpsychiatrie bei der Ausgestaltung des neuen Vergütungssystems hin. Schon jetzt könnten teilweise notwendige, neu etablierte Abteilungen aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen sowie aufgrund des Ärzte- und Fachkräftemangels nicht betrieben werden, warnt die BÄK.