BÄK unterstützt Kostenübernahme für Cannabis-Fertigarzneien und Rezepturen

Berlin - Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) begrüßen grundsätzlich das Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums, eine erweiterte Verordnungsfähigkeit cannabinoidhaltiger Arzneimittel zu schaffen. Die wissenschaftliche Datenlage sei für standardisierte und in kontrollierter Dosis einsetzbare Cannabis-Arzneien für bestimmte Anwendungsgebiete für eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausreichend, betonen BÄK und AkdÄ in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften.  

Nicht nachvollziehbar sei aber, warum zunächst die Voraussetzungen der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt sein müssen, bevor eine Erkrankung von einem Arzt mit Cannabis-Arzneimitteln behandelt werden darf. „In der Praxis würde dies bedeuten, dass ein erkrankter Patient zunächst ein Jahr lang mit anderen verfügbaren Arzneimitteln behandelt werden müsste, bevor ihm eine Therapie mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln erstattet wird“, heißt es in der Stellungnahme.

Auf strikte Ablehnung bei der Ärzteschaft stoßen die Pläne, auch die Kostenübernahme von getrockneten Cannabis-Blüten und Extrakten zu ermöglichen. Im Gegensatz zu cannabinoidhaltigen Rezeptur- und Fertigarzneien fehle es für deren medizinischen Einsatz an ausreichender wissenschaftlicher Evidenz. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gebrauch von Medizinalhanf keine genaue Dosierung der medizinisch wirksamen Komponenten von Cannabis erlaube und zudem dessen Gebrauch als Joint mit den gesundheitlichen Gefahren des Tabakrauchens verbunden sei, so BÄK und AkdÄ in ihrer Stellungnahme. Folglich lehnen sie auch die Einrichtung einer sogenannten Cannabis-Agentur zur Kontrolle des Anbaus und des Handels ab.

Zwar sei es richtig, die Anwendung cannabinoidhaltiger Arzneimittel weiterhin wissenschaftlich zu begleiten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende Teilnahme der betroffenen Patienten an einer Begleitforschung zur Voraussetzung für eine leistungsrechtliche Regelung zu machen, sei hingegen nicht akzeptabel. Auch die ärztliche Verordnung unter einen Zustimmungsvorbehalt der Krankenkasse zu stellen, sei für Leistungen der GKV ein Novum.

Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften [PDF] 
Berlin, 04.02.2016