BÄK zu Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Vorgaben sollten für alle Beschäftigten in der Versorgung gelten
„Viele gute Neuregelungen – aber warum nicht für alle?“ So lässt sich die Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) zu dem Referentenentwurf für ein Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zusammenfassen, die sie im Vorfeld der Anhörung im Bundesgesundheitsministerium am 13. Juli 2018 in Berlin veröffentlicht hat.
Darin bezeichnet die BÄK die vorgesehene Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus der bisherigen Krankenhausfinanzierungssystematik als einen Paradigmenwechsel. Es böte sich die Chance, den Fokus von einem rein preisgetriebenen Wettbewerb hin zu einer deutlich stärker versorgungsorientierten Ausgestaltung zu setzen. Dies werde allerdings nur gelingen, wenn mit dem geplanten Schritt alle in den Kliniken tätigen Gesundheitsberufe erfasst werden, so die BÄK.
Positiv sieht die Ärzteschaft auch die geplante vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal. Sie könnte ein probates Mittel gegen Arbeitsverdichtung und Fachkräftemangel sein. Aber auch hierzu merkt die Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme an: Eine nur auf die Pflege beschränkte Neuregelung helfe nicht bei dem grundsätzlichen Problem des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen.
Der Referentenentwurf sieht zudem vor, den mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführten Strukturfonds fortzuführen und das Volumen um jeweils eine Milliarde Euro pro Jahr aufzustocken. Auch dies geht aus Sicht der Bundesärztekammer in die richtige Richtung. Sie plädiert jedoch für eine weitere Aufstockung der Mittel um zusätzlich mindestens 500 Millionen Euro pro Jahr, da derzeit keine ausreichende Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung in der stationären Versorgung gegeben ist.
Der Entwurf sieht in Kombination mit der Aufstockung und Fortschreibung des Krankenhausstrukturfonds ferner eine Erweiterung der Fördertatbestände vor. Die BÄK unterstützt dies, merkt aber an, dass der wachsende medizinische Versorgungsbedarf sowie die grundgesetzlich verbriefte Krankenhausplanungshoheit der Bundesländer bei der weiteren Nutzung der Mittel des Krankenhausstrukturfonds größere Berücksichtigung finden sollten. Die noch zu sehr auf Konzentration und Schließung ausgerichteten Fördermaßnahmen dürften in keinem Fall die wohnortnahe Versorgung gefährden, beziehungsweise zu einer weiteren Disparität des medizinischen Versorgungsangebotes zwischen Ballungsräumen und Flächenregionen führen.
Weitere Neuregelungen soll es im Bereich der Telemedizin geben. Vorgesehen ist, die einschränkenden Vorgaben im einheitlichen Bewertungsmaßstab zur Durchführung von Videosprechstunden zwischen Patient und Arzt aufzuheben. Zukünftig soll es in das Ermessen des Arztes gelegt werden, bei welchen Indikationen er eine Videosprechstunde für sachgerecht und ärztlich vertretbar hält. Der BÄK gehen diese Maßnahmen nicht weit genug. Aus ihrer Sicht sollte ermöglicht werden, dass während eines Patientenkontaktes externe fachärztliche Expertise mittels einer Videokonsultation hinzugezogen werden kann. Die Bundesärztekammer schlägt vor, bestehende rechtliche Regelungen so zu harmonisieren, dass Telekonsile zwischen Ärzten nicht auf die konsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen beschränkt bleiben. Vielmehr sollten Telekonsile in der vertragsärztlichen Versorgung dann möglich sein, wenn Patient und Arzt dies für eine Befundbeurteilung für sachgerecht halten und die gesetzlichen Vorgaben gewährleistet sind.
Berlin, 06.07.2018