Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: BÄK sieht Vertraulichkeit gefährdet
Berlin - Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient könnte durch ein geplantes Gesetz des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung einer EU-Richtlinie massiv gefährdet werden. Davor hat die Bundesärztekammer in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ gewarnt. Nachbesserungen seien dringend erforderlich.
Die bereits im Jahr 2016 beschlossene EU-Richtlinie sowie der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Referentenentwurf sehen vor, dass die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen künftig besser geschützt werden sollen. Zur Regelung des sogenannten „Whistleblowing“ enthält der Entwurf aber auch einen Rechtfertigungstatbestand (§ 4 GeschGehG). Danach wäre es erlaubt, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, wenn dies zur Aufdeckung eines rechtmäßigen, aber (unethischen) „anderen Fehlverhaltens“ erforderlich ist und die offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Wäre dieser Rechtfertigungstatbestand auch auf § 203 Absatz 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) übertragbar, würde das bedeuten, dass auch das Offenbaren eines einem Arzt anvertrauten Geheimnisses dann nicht mehr strafbar und damit nicht mehr ausreichend geschützt wäre, wenn damit im vermeintlichen öffentlichen Interesse ein Fehlverhalten aufgedeckt werden soll. „In diesem Fall würde das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt nachhaltig beeinträchtigt“, warnt die BÄK in ihrer Stellungnahme. Patienten könnten sich nicht mehr sicher sein, dass alles, was sie dem Arzt anvertrauen, auch geheim bleiben muss.
Die Bundesärztekammer hält es daher für zwingend erforderlich, im Gesetzestext, wenigstens aber in der Gesetzesbegründung, ausdrücklich klarzustellen, dass § 4 GeschGehG-Entwurf Handlungen nur im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen kann und insbesondere § 203 Strafgesetzbuch davon unberührt bleibt.
Berlin, 10.07.2018