Keine Abstriche bei der Erprobung oder Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur

Hamburg - Der 119. Deutsche Ärztetag in Hamburg hat die im E-Health-Gesetz vorgesehenen Sanktionen für die verspätete Einführung von Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK ) wie dem Versichertenstammdatenmanagement mit Nachdruck abgelehnt.

Schon heute führten die angedrohten Sanktionen zu unerwünschten Konsequenzen, warnte das Ärzteparlament. Der Druck, politisch motivierte Termine einzuhalten, erhöhe die Gefahr, dass unausgereifte Technik in den Praxen und Krankenhäusern ausgerollt werde. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) müsse dieses Risiko berücksichtigen.

Seitens der Selbstverwaltung seien die notwendigen Vorarbeiten längst erfolgt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Organe der Selbstverwaltung für Termin- und Qualitätsprobleme der Industrie zur Rechenschaft zu ziehen.

Der Ärztetag begrüßte die grundsätzliche Ausrichtung des E-Health-Gesetzes, nach der Patienten und Ärzten möglichst zeitnah sinnvolle medizinische Anwendungen zur Verfügung gestellt werden sollen. „Dadurch kann es gelingen, die bisher häufig von technischen Aspekten und Verwaltungsanwendungen getriebene Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und TI in Richtung einer medizinischen Sinnhaftigkeit zu korrigieren“, heißt es in der Entschließung.

Zudem rief der Deutsche Ärztetag den Gesetzgeber und die gematik dazu auf, als Alternative zur PIN-Eingabe auch sichere biometrische Verfahren zu prüfen. Diese seien „sicherer, schneller und weniger fehlerbehaftet.“ Um individuellen Vorbehalten zu begegnen, seien beide Verfahren anzubieten.

Die Delegierten zeigten sich besorgt über die hohen Kosten für die elektronische Gesundheitskarte. Das BMG müsse für einen sachgerechten Einsatz dieser Gelder sorgen und kurzfristig eine neue Kosten-Nutzen-Analyse in Auftrag geben. Kritik übte der Ärztetag auch den gesetzlichen Krankenkassen. Diese hätten vor der Ausgabe der eGK versäumt, die Übereinstimmung von eingesandtem Foto und persönlichen Daten des Versicherten zu prüfen.  „Für jede sichere elektronische Kommunikation ist jedoch der Nachweis einer sicheren digitalen Identität durch die ausgebende Stelle unabdingbare Voraussetzung“, stellte das Ärzteparlament klar. Vor Anwendung der ersten Online-Funktion müsse dieser eklatante Verstoß gegen den Datenschutz behoben werden. Andernfalls sei die Einführung von Online-Funktionen mittels der Karte nicht tolerierbar.