Kommissionsbericht des Lungentransplantationsprogramms des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vorgelegt
Am 04.05.2015 und 07.07.2015 fanden im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und am 13.11.2015 zunächst in der mit dem UKE kooperierenden LungenClinic Großhansdorf und sodann im UKE die Visitationen des Lungentransplantationsprogramms durch die Prüfungs- und Überwachungskommission in gemeinsamer Trägerschaft von GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer statt.
Im Ergebnis sind die Kommissionen im Prüfungszeitraum der Jahre 2010 bis 2012 in 14 von insgesamt 25 überprüften Fällen auf Unregelmäßigkeiten gestoßen. Dies betrifft zunächst die in der LungenClinic Großhansdorf durchgeführten Blutgasanalysen (BGA), bei denen auffallend niedrige Sättigungswerte und erheblich von den Normwerten abweichende Partialdruckwerte ermittelt und vom UKE gegenüber ET angegeben wurden, ohne dass der sehr kritische Gesundheitszustand, den diese Daten implizieren, nachvollzogen werden konnte. In einzelnen Fällen konnten außerdem die gegenüber ET gemeldeten und ebenfalls allokationsrelevanten Sauerstoffflussraten nicht ausreichend belegt werden. In anderen Fällen waren zwischenzeitlich wesentlich bessere Messwerte als die an ET gemeldeten gemessen worden. Unabhängig davon ist das UKE als für die Führung und Meldung der Patienten zuständiges Zentrum für die festgestellten Fehler insgesamt – des eigenen Klinikums und der LungenClinic – verantwortlich, selbst wenn es einen wesentlichen Teil seiner Aufgaben an die Mitarbeiter der Klinik Großhansdorf delegiert.
Zu beanstanden ist weiterhin, dass das UKE keine Intensivverlaufskurven eigener Patienten vorgelegt hat, obwohl es dazu von den Kommissionen mehrfach aufgefordert wurde. Dadurch konnten die Kommissionen ihrer gesetzlichen Aufgabe, die Richtigkeit der an ET gemeldeten Patientendaten zu überprüfen, in nur sehr eingeschränktem Maße nachkommen. Die dazu notwendigen Originalunterlagen, namentlich die BGA-Befunde und die Kurvenblätter konnten weder in Papierform noch in elektronischer Fassung vollständig vorgelegt werden. Das UKE hat damit nicht nur gegen seine sich aus § 12 Abs. 5 Satz 5 TPG ergebende Verpflichtung verstoßen, „die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“, sondern auch seine Aufsichtspflichten verletzt. Die in diesem Ausmaß in der bisherigen Prüfungstätigkeit der Kommissionen nicht vorgekommene Erschwerung ihrer Arbeit begründet zusammen mit den in einzelnen Fällen definitiv festgestellten Divergenzen zwischen den Antragsunterlagen und den bei der Visitation vorgelegten Dokumenten den Verdacht der Unterdrückung und der Veränderung allokationsrelevanter Krankenunterlagen. Mit den den Kommissionen zu Gebote stehenden Mitteln kann dieser Verdacht allerdings letztlich weder bestätigt noch ausgeräumt werden. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, den Umgang mit den Krankenakten in Großhansdorf und im UKE abschließend zu klären.