Viele gesellschaftspolitische Fragen ungeklärt
Berlin - Die Bundesärztekammer hat deutliche Kritik an dem von der Bundesregierung geplanten sogenannten Samenspenderregistergesetz geübt. Zwar unterstützt die BÄK das grundsätzliche Ansinnen, ein zentrales Samenspenderregister zu errichten. Es sei jedoch versäumt worden, im Vorfeld der Gesetzesinitiative wesentliche gesellschaftspolitische und familienrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Reproduktionsmedizin zu beantworten. Dies geht aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer zu dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen hervor.
Mit dem geplanten Gesetz sollen Menschen, die durch eine heterologe Samenspende gezeugt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen den Namen ihres leiblichen Vaters erfahren können. Dafür sollen Samenbanken zu jeder Spende künftig Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Spenders speichern müssen. Die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen werden verpflichtet, unter anderem personenbezogene Angaben der Mutter sowie das Geburtsdatum des Kindes festzuhalten. Aus diesen Angaben, die von der reproduktionsmedizinischen Einrichtung nach der Geburt eines unter heterologer Verwendung von Samen im Rahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung gezeugten Kindes zu übermitteln sind, soll bei dem in Köln ansässigen Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information ein bundesweites Samenspenderregister entstehen.
Aus Sicht der Bundesärztekammer würden mit dem Gesetz isolierte und mit Problemen behaftete Teilregelungen geschaffen. „Notwendig ist eine systematische gesetzliche Regelung für den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin, beispielsweise mittels eines Fortpflanzungsmedizingesetzes“, heißt es in der Stellungnahme.
Deutlich werde dieses Manko unter anderem an dem beschränkten und nicht klar umrissenen Anwendungsbereich des Gesetzes. So lasse der Entwurf offen, bei welchen Personenkreisen eine medizinisch unterstützte Befruchtung mit heterologem Samen angewendet werden kann. Auch würden wesentliche Begriffe nicht klar definiert. Teilweise seien die verwendeten Begriffe nicht mit den geweberechtlichen Regelungen abgestimmt. Zudem überschritten die in dem Entwurf formulierten ärztlichen Aufklärungspflichten die Grenzen der ärztlichen Beratung. Diese könne nicht die Aufklärung über rechtliche Fragen beinhalten.
Kritisch sieht die Bundesärztekammer auch, dass der Spender von Samen zur heterologen Verwendung von der Inanspruchnahme als rechtlicher Vater freigestellt werden soll. Zwar habe das Kind unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Auskunftserteilung. Das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wäre aber ausgeschlossen und ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind könnte zu keinem Zeitpunkt mehr entstehen, so die Bundesärztekammer.
Ungeklärt sei auch, wie die Zahl von Vielfachspenden begrenzt werden soll und ob die unter heterologer Verwendung von Samen gezeugten Kinder Informationen über ihre Halbgeschwister einholen können. Regelungen in diesem Bereich seien schon deshalb notwendig, um im Falle von Vielfachspendern Geschwisterehen auszuschließen. Bei Erkrankungen wie Leukämien könnte so gegebenenfalls ein passender, da direkt verwandter Stammzellspender gefunden werden.