Substitutionsgestützte Behandlung von Opioidabhängigen

Von den geschätzten ca. 166.000 Opioidabhängigen in Deutschland befinden sich derzeit (2025) 78.800 in einer substitutionsgestützten Behandlung nach § 5 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) [ Vgl. Jahresbericht der Bundesopiumstelle zum Substitutionsregister (Januar 2026)].
Eine substitutionsgestützte Behandlung darf gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV nur durch suchtmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Ausnahmeregelungen sind § 5 Abs. 4 und 5 BtMVV zu entnehmen.
Jede Substitutionsbehandlung ist nach § 5b Abs. 2 BtMVV unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mitzuteilen [Vgl. Substitutionsregister BfArM]
Gemäß § 5 Absatz 11 BtMVV stellt die Bundesärztekammer den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest.
Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags überprüft und aktualisiert die Bundesärztekammer die Richtlinie regelmäßig. Dabei werden Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, Erfahrungen aus der ärztlichen Praxis sowie aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt.
Mit der aktuellen Überarbeitung, die am 16. Juli 2026 in Kraft tritt, werden die Inhalte der Richtlinie insbesondere an die im Jahr 2025 veröffentlichte S3-Leitlinie „Opioidbezogene Störungen“ angepasst.
Ein Schwerpunkt der Aktualisierung ist die Aufnahme von nasalen Take-home-Naloxon zur Notfallbehandlung bei Opioid-Überdosierung in die Richtlinie. Um Todesfälle durch Opioid-Überdosierungen zu vermeiden, soll Patientinnen und Patienten regelmäßig nasales Take-home-Naloxon verordnet oder zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus wurden die Inhalte der Richtlinie zur Substitutionsbehandlung bei Schwangeren, Gebärenden und Stillenden, zur Bewertung des Therapieverlaufs sowie zur Behandlung mit Diamorphin an den Stand der aktuellen medizinischen Wissenschaft angepasst; zugleich wurden die Regelungen zur Behandlung mit Diamorphin zusammengefasst.