Kontinuität der substitutionsgestützten Behandlung bleibt erhalten
„Mit der aktuellen Überarbeitung der Substitutions-Richtlinie stellen wir eine bestmögliche Behandlung opioidabhängiger Menschen sicher. So wurden zum Beispiel bewährte Erleichterungen der jetzt auslaufenden SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in die Richtlinie übernommen.“ Das sagte Dr. Josef Mischo, Co-Vorsitzender des Ausschusses „Sucht und Drogen“ der Bundesärztekammer (BÄK), anlässlich der Veröffentlichung der BÄK-Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger, die am 08.04.2023 in Kraft getreten ist.
Als Beispiele für Verbesserungen nannte er die neuen Möglichkeiten im Rahmen der „Take-home-Verschreibung“ sowie die Erweiterung des Personenkreises, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf.
„Die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie haben gezeigt, dass eine Lockerung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung die substitutionsgestützte Behandlung für alle Beteiligten erleichtert hat. Die jüngste Überarbeitung der Richtlinie war notwendig, um die Kontinuität in der Versorgung zu gewährleisten. Nichtsdestotrotz benötigt es weitere Anstrengungen von allen Akteuren, um die Substitution in Zukunft zu sichern“, forderte Erik Bodendieck, ebenfalls Co-Vorsitzender des BÄK-Ausschusses „Sucht und Drogen“.
Während die Zahl der Substitutionspatienten zuletzt konstant geblieben ist, geht die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte seit Jahren zurück. Aktuell versorgen nur noch 2.444 Ärztinnen und Ärzte die 81.200 Substitutionspatienten, wie aus dem aktuellen Bericht zum Substitutionsregister des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hervorgeht. Das ist im Vergleich zum Jahr 2013 ein Rückgang um 247 Ärztinnen und Ärzte. Altersbedingt werden in den nächsten Jahren weitere Kolleginnen und Kollegen ausscheiden.
Mit der neuen Richtlinie können Verschreibungen zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten, denen grundsätzlich das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden soll, weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sieben Tagen ausgestellt werden. Die Regelung, höchstens eine Verschreibung pro Kalenderwoche auszustellen, entfällt. Die Möglichkeit der „Take-home-Verschreibung“ im Rahmen einer telemedizinischen Konsultation ist durch die neue Richtlinie regelhaft gegeben. Dazu muss mindestens alle 30 Tage eine persönliche Konsultation stattfinden.
Neu ist auch, dass der Personenkreis, der neben medizinischem, pharmazeutischem und pflegerischem Personal das Substitut zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf, erweitert wird. In begründeten Fällen darf auch anderes, dafür geeignetes Personal damit betraut werden. Das lässt mehr Spielraum für die Delegation der Substitution, insbesondere in den Justizvollzugsanstalten. Diese werden in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unter den zugelassenen Einrichtungen, in denen Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, neu mitaufgezählt.
Die Richtlinie wurde durch den Ausschuss „Sucht und Drogen“ der Bundesärztekammer entsprechend der Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und Tierärztegebührenordnung überarbeitet und vom BÄK-Vorstand in seiner Sitzung am 16.02.2023 verabschiedet.