Tätigkeitsbericht 2022

42 © Suriyo/stock.adobe.com Elektronische Patientenakte Überführung der ePA in eine Opt-out-Lösung Die elektronische Patientenakte (ePA) gilt als Königsdisziplin eines digitalen Gesundheitswesens. Sie soll behandelnden Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit bieten, auf relevante Vorbefunde ihrer Patientinnen und Patienten zuzugreifen. Seit Januar 2021 bietet jede Krankenkasse ihren Versicherten auf Antrag eine ePA an. Lediglich 0,7 Prozent aller Versicherten haben dieses Angebot bislang angenommen. Dabei kommt das sogenannte (mehrstufige) Opt-in-Verfahren zur Anwendung. Versicherte müssen aktiv die initiale Anlage und Nutzung sowie die Befüllung der ePA – zum Beispiel durch Ärztinnen und Ärzte – und gegebenenfalls einer Datenfreigabe für die Behandlung oder Forschung einwilligen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hatte bereits 2021 ein (mehrstufiges) Opt-out-Verfahren in seinem Gutachten „Digitalisierung für Gesundheit“ vorgeschlagen. Für alle Versicherten würde demnach von ihrer Krankenkasse eine ePA eingerichtet, inklusive des Zugriffs für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte – wobei die Versicherten der Anlage widersprechen und Inhalte als nicht lesbar kategorisieren können. Auch der 126. Deutsche Ärztetag in Bremen hat sich für ein solches Opt-out-Verfahren ausgesprochen. (1) Die Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag diese Vorschläge aufgegriffen. Eine gesetzliche Regelung zur Einführung einer Opt-out-Lösung für die ePA ist für die zweite Jahreshälfte 2023 geplant. Auf diese Weise soll die Verbreitung der ePA beschleunigt werden. Entwicklungsstufen der Opt-out-Lösung Die gematik-Gesellschafterversammlung hat die gematik im November 2022 beauftragt, eine Konzeption und grobe Planung für die Entwicklung einer Opt-out-Lösung der ePA zu erarbeiten. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Stufen: ● automatische Anlage einer ePA, ● (Pflicht zur) ePA-Befüllung durch behandelnde Heilberuflerinnen und Heilberufler, ● Zugriffsrecht für Heilberuflerinnen und Heilberufler im Behandlungskontext, ● automatische Datenweitergabe zu Forschungszwecken. Laut einer Studie der Stiftung Münch und der Bertelsmann Stiftung zu Opt-out-Modellen für die ePA bestehen im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben Ausgestaltungsspielräume, die auf alle Stufen anwendbar sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit steht einer Optout-Lösung hingegen skeptisch gegenüber. Im Detail sind viele Fragen noch ungeklärt und die öffentliche Debatte ist mitnichten abgeschlossen. Die BÄK wird die Positionen der Ärzteschaft, wie bereits im Jahre 2022, in die Diskussionen hineintragen, damit eine breit verfügbare ePA auch tatsächlich zu einer besseren Versorgung beiträgt. ■ (1) www.baek.de/tb22/126daet

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