Abzug von Eröffnungsleistung nicht notwendig bei Carotischirurgie

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des PKV-Verbandes, der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der Privatärztlichen Verrechnungsstellen, hat in seiner Sitzung am 8.3.2005 und nach abschließender Beratung in der Sitzung am 14.6.2005 folgende Beschlüsse gefasst:

Abzug von Eröffnungsleistung nicht notwendig bei Carotischirurgie

Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Leistungsverzeichnisses der GOÄ schreibt den Abzug einer Eröffnungsleistung in den Fällen vor, in denen mehrere Eingriffe "in der Brust- oder Bauchhöhle" im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei gleichzeitigem gefäßchirurgischen Eingriff an beiden Carotiden (Arteria carotis communis und interna) nach den Nrn. 2820 und/oder 2821 GOÄ "Rekonstruktive Operation an einer extrakranialen Hirnarterie (mit Anlegen eines Shunt)" unter Verwendung eines Zuganges ist der sich überschneidende Leistungsbestandteil der Eröffnungsleistung der beiden selbstständigen Leistungen so geringfügig, dass eine Anwendung der für die Nebeneinandererbringung von Eingriffen in "Brust- oder Bauchhöhle" geltenden Bestimmung des Abzugs nicht auf die Carotischirurgie übertragbar ist.


Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 16.09.2005
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 37 (16.09.2005), Seite A-2502 - A-2503