Operation an der Nasenmuschel
Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer
1)Turbinoplastik analog Nr. 2382, Nr. 2250 nicht neben Nr. 1438
Eine schleimhautschonende plastische Operation an der Nasenmuschel (z. B. Turbinoplastik) oder der Eingriff nach der Leglerschen Operationsmethode ist analog nach Nr. 2382 zu bewerten. Mit der Analogbewertung nach Nr. 2382 sind alle an dieser Nasenmuschel erforderlichen Maßnahmen an Schleimhaut, Weichteilen und ggf. knöchernen Anteilen der Nasenmuschel abgegolten. !
Die konventionelle teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel (Muschelteilresektion, Muschelkappung, Abtragung des hinteren Muschelendes bei Muschelhyperplasie) ist Nr. 1438 zuzuordnen. In den Fällen, in denen knöcherne Anteile der Muschel durch Muschelkappung bzw. Muschel(teil-)resektion entfernt werden (Turbinektomie), kann dies nicht als selbstständige Osteotomie nach Nr. 2250 neben Nr. 1438 berechnet werden.
Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 18.06.2004
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 25 (18.06.2004), Seite A-1845 - A-1847