Beratung und Untersuchung bei Kindergartenattesten
Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 27 (03.07.2009), S. A-1432
Soll der Arzt eine Bescheinigung für den Kindergarten oder die Schule ausstellen, die die „Freiheit von ansteckenden Krankheiten“ attestiert, so hängt die Rechnungslegung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von Art und Umfang der dazu vom Arzt notwendigerweise zu erbringenden Leistungen ab. Dies gilt für privat als auch für gesetzlich versicherte Patienten.
Bei gesetzlich versicherten Patienten beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten gilt, dass diese vor Erbringung der Wunschleistung schriftlich zustimmen müssen. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, weil diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die privaten Krankenversicherungen sind ebenfalls nicht verpflichtet, die Kosten für Wunschleistungen (die gemäß § 12 Absatz 3 GOÄ als solche auf der Rechnung zu kennzeichnen sind) zu übernehmen. Nach Erbringen der Leistung wird eine Rechnung nach GOÄ erstellt und fällig. Vorkasse oder Pauschalen sind nicht zulässig.
Wird der Arzt ausschließlich aufgesucht, damit er das Kind per Attest für „kindergarten- oder schulfähig“ erklärt, so können neben dem Attest (nach Nr. 70 GOÄ) auch die Beratung und Untersuchung privat in Rechnung gestellt werden. Je nach Dauer können für die Beratung die Nrn. 1 oder 3 GOÄ, für die Untersuchung die Nrn. 5, 6, 7 (oder im Ausnahmefall Nr. 8) GOÄ und gegebenenfalls der Kinderzuschlag gemäß K1 angesetzt werden.
Ist das Attest hingegen „Nebenprodukt“ eines – etwa zur Behandlung oder Vorsorgeuntersuchung – geplanten oder medizinisch notwendigen Besuchs, gehen Beratung und Untersuchung zulasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Das Attest ist von den Eltern zu bezahlen.
Eine Mutter, die nach der kurativen Behandlung einer Konjunktivitis ihres Kindes den Arzt nur zu dem Zweck aufsuchte, damit er per Attest für den Kindergarten bestätigte, dass das Kind „frei von ansteckenden Krankheiten“ sei, meinte, dass der Arzt sich auf die Untersuchung des Auges habe beschränken müssen. Dieser Protest schlug fehl, weil der Arzt das gewünschte Attest ohne eine entsprechende Untersuchung nicht hätte ausstellen können.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die Eltern entsprechend zu informieren und sich vor Erbringung der Wunschleistung eine Zustimmung mit Kostenaufstellung (detailliert nach GOÄ) unterschreiben zu lassen. Sollten trotzdem Probleme oder Streitigkeiten auftreten, kann die zuständige Ärztekammer aufklärend, gegebenenfalls auch schlichtend, tätig werden.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 106, Heft 27 (03.07.2009), S. A-1432)