„Einfache Hautlappenplastik“
Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 20 (16.05.2008), S. A-1088
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält zahlreiche Gebührenpositionen zu verschiedenen Hautlappenplastiken, deren Leistungsinhalt oft unterschiedlich interpretiert wird. Viele Leistungspositionen des Abschnitts Oberflächenchirurgie entsprechen (da aus der E-AdGO 1978 übernommen) nicht mehr dem Stand der heutigen Technik. Eine häufig gestellte Frage ist, welche Leistung erbracht werden muss, um den Inhalt der Nummer 2381 GOÄ „Einfache Hautlappenplastik“ zu erfüllen. In den diversen Kommentierungen zur GOÄ werden dazu auf den ersten Blick unterschiedlichen Auffassungen vertreten.
Eine „Hautlappenplastik“ ist medizinisch definiert als eine ein- oder zweizeitige Plastik von körpereigenen Hautlappen aus der Nachbarschaft oder aus entfernten Körperbereichen. Bei einer Hautlappenplastik erfolgt zuerst das Einschneiden der Haut, die Haut wird dann bis auf einen verbleibenden Lappenstiel vom Subkutangewebe abgetrennt, um einen oder mehrere Hautlappen zu erhalten. Diese Ablösung vom Untergrund geschieht, damit der/die Hautlappen gedreht, geschwenkt oder anders neu angeordnet werden können. Der oder die Hautlappen beinhalten in der Regel ein oder mehrere versorgende Blutgefäße. Die Z-Plastik stellt beispielsweise eine aufwendigere Hautlappenplastik dar, wo durch z-förmiges Einschneiden der Haut (beispielsweise bei Vorliegen einer Kontraktion der Haut) zwei Lappen gebildet werden, die versetzt wieder aufeinander zugeführt und adaptiert werden. Das Unterminieren (bei)der Wundränder nach einer Exzision eines Hauttumors, welches der spannungsfreien Adaptation der Wundränder dient, ist keine Hautlappenplastik, sondern zählt zum methodisch notwendigen Vorgehen nach der Entfernung eines Hauttumors. Eine Hautlappenplastik im oben genannten Sinn wäre jedoch zusätzlich berechnungsfähig.
Nach der GOÄ können zahlreiche Hautlappenplastiken abgerechnet werden, unter anderem die Nummer (Nr.) 2381 GOÄ „Einfache Hautlappenplastik“ und die Nr. 2382 „Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation“. Die Bildung von zwei Hautlappen bei einer „alten Schlitzohr-Verletzung“ (Ausreißen eines Ohrrings aus dem Ohrläppchen und schiefes Aneinanderwachsen der Wundränder) würde sicher unter die „Einfache Hautlappenplastik“ nach der Nr. 2381 GOÄ fallen. Eine Z-Plastik stellt in der Regel eine schwierigere und zeitaufwendigere Leistung dar, die eher der Nr. 2382 GOÄ zuzuordnen wäre. Auch die Spalthauttransplantation ist wegen der Leistungslegende unzweifelhaft der Nr. 2382 GOÄ zuzuordnen. Dabei gilt, dass entweder die Nr. 2381 GOÄ oder die Nr. 2382 GOÄ für eine Wunde infrage kommen und diese Gebührenposition bezogen auf diese Wunde auch nur einmal je Sitzung abgerechnet werden kann.
Die Überpflanzung von Epidermisstücken (beispielsweise nach Reverdin) bei schlecht heilenden Wunden nach Nr. 2380 GOÄ ist heute durch neue Verfahren wie den Einsatz eines Vakuumverbands weitgehend überholt.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 20 (16.05.2008), S. A-1088)