Programmheft 127. Deutscher Ärztetag

80 127. Deutscher Ärztetag (5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich. (6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der Kostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich durch einen Stimmführer für ihre Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat dabei soviel Stimmen wie die Zahl der seiner Ärztekammer nach § 4 Abs. 3 zustehenden Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen. § 5 (1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten b) den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind, c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten. (2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheiorganisation der bundesärztekammer

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