Tätigkeitsbericht 2025 der BAEK

18 entwicklung sowie der Ausgleich eventuell zutage tretender Unstimmigkeiten oder Disparitäten sein. Wie vom Deutschen Ärztetag beschlossen, vereinbarten BÄK und PKV-Verband, damit nicht abzuwarten, bis eine neue GOÄ in Kraft getreten ist. Stattdessen soll auch die Zeit bis dahin genutzt werden, um Anpassungsbedarfe zu prüfen und dem Verordnungsgeber entsprechende Empfehlungen zu übermitteln. Ziel ist, dass die neue GOÄ bei ihrem Inkrafttreten so aktuell und stimmig wie möglich ist. Die Bundesärztekammer hat dazu bereits im weiteren Verlauf des Berichtsjahres Gespräche mit dem PKV-Verband geführt. Im ersten Quartal 2026 wurden erneut die ärztlichen Verbände und Fachgesellschaften in zahlreichen Fachgesprächen beteiligt, um deren Sachverstand auch bei den letzten Anpassungen am Entwurf einzubinden. Vergütungssituation bei Jugendarbeitsschutzuntersuchungen Die Bundesärztekammer hat im März 2025 eine Stellungnahme zur Vergütungssituation bei Jugendarbeitsschutzuntersuchungen veröffentlicht und damit auf die derzeitigen Probleme bei der Durchführung dieser ärztlichen Leistung reagiert. Ärztinnen und Ärzte können für eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung grundsätzlich nur den einfachen Gebührensatz abrechnen. Die Kosten der Untersuchung werden von den Ländern als öffentlich-rechtliche Kostenträger getragen, vgl. Nr. 32 i.V.m. § 11 Abs. 1 GOÄ. Für das Honorar in Höhe von 23,31 Euro sehen sich Ärztinnen und Ärzte teilweise nicht länger in der Lage, die Untersuchung durchzuführen. Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wird deshalb vermehrt nur noch unter Abschluss einer Honorarvereinbarung angeboten. Die Kostentragungspflicht liegt dann wiederum bei den Jugendlichen bzw. deren Sorgeberechtigten. Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ braucht es eine Übergangslösung auf Länderebene in Form von Kollektivvereinbarungen zwischen Kostenträgern und Ärzteschaft, die die angespannte Lage sowohl für Ärztinnen und Ärzte als auch für Jugendliche und Sorgeberechtigte löst. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer dient als Unterstützung für die (Landes-)Ärztekammern, die in ihren Kammerbereichen mit der Problematik konfrontiert werden. In einzelnen Kammerbereichen ist es zum Austausch mit den zuständigen Landesbehörden gekommen. Da bisher jedoch auf Seiten der Länder noch keine Bereitschaft zum Abschluss von Vereinbarungen besteht, bleibt das Thema auch für 2026 auf der Agenda. Vereinbarung zur Behandlung von Bundespolizisten Für die Behandlung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei außerhalb des Sicherstellungsauftrages durch zivile Ärztinnen und Ärzte gilt seit Jahrzehnten eine zwischen dem Hartmannbund, dem Virchowbund und dem Marburger Bund im Benehmen mit der Bundesärztekammer und dem Bundesministerium des Inneren (BMI) getroffene Vereinbarung, die die Gebührensätze gemäß der GOÄ festlegt. Die Vereinbarung wurde zuletzt in den Jahren 2008 und 2015 aktualisiert. Unabhängig davon wurde zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und dem BMI eine Vereinbarung zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit höheren Vergütungssätzen abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hat die BÄK nach vorheriger Rücksprache mit den involvierten ärztlichen Verbänden Kontakt mit dem BMI mit der Bitte um Anpassung der Vereinbarung für die ärztlichen Vergütungen aufgenommen. Das BMI hat dem zugestimmt. Wahlärztliche Leistungen können in der neuen Vereinbarung allerdings nicht mehr berücksichtigt werden, da in der zuWeitere Informationen Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer Website umfangreiche Informationen zur GOÄ-Novellierung bereit. Dazu gehören ein Fragen-Antworten-Katalog und ausführliche Erläuterungen zum Rechtsteil. Diese Materialien tragen zu einer besseren Verständlichkeit des GOÄ-Entwurfs bei. W W G e f V

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