19 grundeliegenden Verordnung (Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung) im Berichtsjahr trotz gewerkschaftlichen Widerspruchs die wahlärztlichen Leistungen gestrichen wurden. Neuer Vertragspartner für die Seite der Ärzteschaft ist die Bundesärztekammer – in Rücksprache mit dem Hartmannbund, dem Virchowbund und dem Marburger Bund. Die neue Vereinbarung hebt die Gebührensätze auf den Regelhöchstsatz an. Darüber hinaus wird die Vereinbarung des BMI mit der BPtK, die in ihrer jüngsten Fassung auch große Teile der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK sowie dem PKV-Verband und der Beihilfe zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen abbildet, inhaltsgleich in die Vereinbarung zwischen BMI und BÄK übernommen. ■ 10 gute Gründe für eine neue GOÄ 1. Differenziertes, ärztlich erarbeitetes Leistungsverzeichnis: Die neue GOÄ entspricht dem Stand der modernen Medizin. Analogbewertungen sind dadurch für das aktuelle Leistungsspektrum nicht mehr nötig, bleiben aber bei Innovationen möglich. 2. Rechtssicherheit und Transparenz: Abrechnungsstreitigkeiten als Folge der völlig veralteten GOÄ entfallen. 3. Kontinuierliche Anpassung des Gebührenverzeichnisses an den medizinischen Fortschritt und die Kostenentwicklung 4. Weniger Abrechnungsausschlüsse: Viele sachlich nicht begründete Ausschlüsse der aktuellen GOÄ fallen weg. 5. Bessere Honorierung für die Breite der Ärzteschaft ohne Überforderung der Patientinnen und Patienten: Beide Seiten prognostizieren einen Anstieg des PKV-Ausgabevolumens von bis zu +13,2 % (1,9 Mrd. Euro) in den ersten drei Jahren. 6. Keine Budgetierung: Bewährte Prinzipien der privatärztlichen Tätigkeit werden beibehalten: Einzelleistungsvergütung, Therapiefreiheit und der Verzicht auf eine Budgetierung. 7. Angemessene Bewertung der ärztlichen Zuwendung im Gespräch, in der Untersuchung und der Behandlung. Das kommt allen Ärztinnen und Ärzten in der Patientenversorgung und ihren Patientinnen und Patienten zugute. 8. Bessere Abbildung von Erschwernissen: An die Stelle des begründungspflichtigen und streitanfälligen „Steigerns“ tritt eine große Zahl an Zuschlägen und eine Zeittaktung bei vielen Leistungen. 9. Mehr Leistungen und Zuschläge bei Kindern: Das kommt allen Ärztinnen und Ärzten zugute, die sich in ihren Fachgebieten (auch) um Kinder kümmern. 10. Stabile Rahmenbedingungen für Wahlärztinnen und Wahlärzte: Die rechtlichen Regelungen für Vertreter bleiben erhalten. © HNFOTO/stock.adobe.com
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