Tätigkeitsbericht 2025 der BAEK

50 Sogenannte Triage Verfassungsgericht stärkt ärztliche Therapiefreiheit Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die bundesrechtlichen Regelungen zur sogenannten Triage vollständig für nichtig erklärt (Az.: 1 BvR 2284/23). Der Erste Senat stellte klar, dass die im Infektionsschutzgesetz verankerten Vorgaben in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten eingreifen. Das Gericht betonte ausdrücklich die besondere Bedeutung der Therapiefreiheit, die sowohl das Ob als auch das Wie einer medizinischen Behandlung schützt. „Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss die ärztliche Therapiefreiheit und unterstreicht somit, dass medizinische Entscheidungen in Extremsituationen nicht durch bundesgesetzliche Vorgaben ersetzt werden dürfen“, erklärte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt nach Bekanntwerden des Gerichtsbeschlusses. Der Beschluss stärke die ärztliche Berufsausübungsfreiheit und stelle sicher, dass medizinische Entscheidungen auf Basis der medizinisch-fachlichen Beurteilung und der Situation der Patientinnen und Patienten getroffen werden können. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Verfassungsgericht hatte die Bundesärztekammer bereits verdeutlicht, dass eine gesetzliche Festlegung klinischer Priorisierungsentscheidungen aus fachlicher und ethischer Sicht unzulässig und kontraproduktiv wäre. Die Entscheidung über die Allokation knapper Ressourcen müsse stets im Einzelfall durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte getroffen werden – auf Basis medizinisch-fachlicher Kriterien und unter Beachtung der Situation der einzelnen Patientinnen und Patienten. Aus Sicht der Bundesärztekammer könne der Gesetzgeber hier normative Vorgaben nicht sinnvoll setzen; sie würden vielmehr das Risiko unzweckmäßiger und möglicherweise ungerechter Entscheidungen erhöhen. Zugleich verwies die BÄK darauf, dass der Bund für diese Form der materiellen Triage-Regelungen keine Gesetzgebungskompetenz besitze. Die Bundesärztekammer hat sich an die Gesundheitsministerkonferenz gewandt und davor gewarnt, die Triage landesgesetzlich zu regeln. Bei dieser existentiellen Frage bestehe unter anderem das Risiko einer heterogenen Regelungslandschaft im Bundesgebiet mit negativen Auswirkungen beispielsweise auf die bewährte überregionale Ressourcenallokation (sog. Kleeblattmechanismus). Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte die BÄK gefordert, von inhaltlichen Vorgaben abzusehen. Stattdessen plädierte sie für eine bundesgesetzliche Richtlinienkompetenz für die Bundesärztekammer, wodurch fachlich fundierte und zugleich flexible Vorgaben hätten entwickelt werden können. Mit der Entscheidung aus Karlsruhe besteht nun Klarheit: Die sogenannte Triage ist keine Frage bundeseinheitlicher Detailregelungen. BÄK und (Landes-)Ärztekammern setzen sich auch weiterhin gemeinsam dafür ein, dass Triage-Entscheidungen auf Basis medizinisch-fachlicher Kriterien und unter Beachtung der Situation der einzelnen Patientinnen und Patienten getroffen werden. Vor allem aber muss alles dafür getan werden, dass sie niemals notwendig werden. ■ Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2025 Triage-Regelungen des Bundes für nichtig erklärt und die besondere Bedeutung der ärztlichen Therapiefreiheit betont. Die Bundesärztekammer hat den Beschluss begrüßt und hervorgehoben, dass Therapieentscheidungen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleiben müssen.

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