Tätigkeitsbericht 2025 der BAEK

51 Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen Neuregelung nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sicht Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die ausnahmslose Regelung, dass diese ausschließlich im Krankenhaus erfolgen müssten, unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Die Bundesärztekammer war bereits im Verfahren vor dem BVerfG als sachkundige Dritte beteiligt. Im Berichtsjahr wurde sie nun auch im Rahmen der Erarbeitung einer gesetzlichen Neuregelung hinzugezogen. Auf Bitten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die BÄK am 22. August 2025 schriftlich zur Frage Stellung genommen, ob der vom BVerfG geforderte „NahezuKrankenhausstandard“ bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen abstrakt-generell festgelegt werden kann. Das BVerfG verlangt den „Nahezu-Krankenhausstandard“ ausdrücklich bezogen auf das konkrete Krankheitsbild, die geplante Maßnahme und die individuelle Situation des Betroffenen. Aus Sicht der BÄK existiert ein allgemeingültiger Krankenhausstandard im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen nicht. Der medizinische Versorgungsstandard entwickelt sich fortlaufend. Eine pauschale oder schablonenhafte Definition eines „Nahezu-Krankenhausstandards“ scheidet daher aus. Bei einem stationären Aufenthalt oder einer vollständigen Krankenhausinfrastruktur ist nicht in jedem Fall eine Zwangsmaßnahme erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr die Behandlung unter ärztlicher Gesamtverantwortung. Die BÄK spricht sich dafür aus, statt einer abstrakten Definition eng begrenzte Prüfkriterien oder Richtlinien vorzusehen, die sich an der konkreten Behandlung, der erforderlichen fachärztlichen Expertise, der Patientensicherheit sowie der Sicherstellung der Nachbehandlung orientieren. Ziel ist es, im Einzelfall Patientenschutz und fachliche Qualität sicherzustellen. Infolge ihrer Stellungnahme war die BÄK im Rahmen eines Fachgesprächs zum Änderungsbedarf im Betreuungsrecht am 24. September 2025 beteiligt. Sie wird den Prozess der Gesetzgebung im Jahr 2026 weiterhin aufmerksam begleiten. ■ © picture alliance/Uwe Anspach Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 26. November 2024 (Az. 1 BvL 1/24) entschieden, dass das ausnahmslose Verbot ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern teilweise verfassungswidrig ist.

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