Berechnung der orthopädischen Stoßwellenbehandlung
Für die Berechnung der orthopädischen Stoßwellentherapie kann nur Nr. 1860 GOÄ (Stoßwellenlithotripsie) analog herangezogen werden. Nr. 1860 GOÄ ist je Sitzung berechenbar; wenn zwei Sitzungen erforderlich sind, kann die Position 1860 analog zweimal berechnet werden. Mit Begründung ist sie nur noch ein weiteres Mal ansatzfähig, das heißt, ein mehr als dreimaliger Ansatz ist - auch bei Durchführung weiterer Sitzungen und/oder mit niedrigerem Steigerungsfaktor - ausgeschlossen.
Die Anwendung des Steigerungsfaktors bei Berechnung der Nr. 1860 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Bestimmung in § 5.
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244