Keine Berechenbarkeit der Nr. 2125 GOÄ neben Nr. 2151 bei Alloarthroplastik

Die Gelenkresektion bei endoprothetischem Totalersatz eines Gelenks ist als unselbständiger Bestandteil der Zielleistung im Sinne des § 4 Abs. 2a anzusehen. Eine eigenständige Berechnung ist deshalb nicht möglich. Die Beschlussfassung des Gebührenordnungsausschusses aus der 1. Sitzung vom 30. August 1991 wird aufrechterhalten.

Die bestehende Unterbewertung der Alloarthroplastiken muss im Rahmen der Novellierung der GOÄ aufgehoben werden. Hierzu ist die Umsetzung des von der Bundesärztekammer entwickelten Konzeptes zur Novellierung der GOÄ zu fordern.


Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244