BÄK-Positionen zum Regelungsbedarf für Medizinische Versorgungszentren

zur Begrenzung der MVZ-Übernahme durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten Versorgung

Finanzinvestoren wie Private Equity Gesellschaften nutzen medizinische Versorgungszentren (MVZ) zunehmend als attraktive Kapitalanlage. Maximale Renditen können zum Beispiel durch eine Fokussierung auf besonders lukrative Leistungen, durch die Ansiedlung in gut situierten Stadtteilen und durch Monopol- und Oligopolbildungen erzielt werden.

Ärztinnen und Ärzte können in Konfliktsituationen geraten, wenn Investoren versuchen, Einfluss auf die Indikationsstellung und andere medizinische Entscheidungen zu nehmen – auf Kosten der ärztlichen Unabhängigkeit und der Patientensicherheit.

Die Bundesärztekammer sieht hier dringenden Handlungsbedarf und hat daher den Regelungsbedarf für eine Begrenzung des Betriebs von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten Versorgung analysiert und konkrete Vorschläge für den Gesetzgeber erarbeitet.

Positionierung der Bundesärztekammer zur Begrenzung der Übernahme von Medizinischen Versorgungszentren durch fachfremde FinanzinvestorenWürdigung des Rechtswissenschaftlichen Gutachtens „Verfassungs- und europarechtliche Grenzen verschärfter und neuer Verbote und Beschränkungen betreffend die Träger- und Inhaberstrukturen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ von Professor Dr. iur. Martin Burgi im Auftrag des Bundesverbands der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V.
Stand: 01.08.2023

Positionen der Bundesärztekammer: Regelungsbedarf für Medizinische Versorgungszentren zur Begrenzung der Übernahme von MVZ durch fachfremde FinanzinvestorenStand: 19.04.2023

Positionspapier der Bundesärztekammer zum Regelungsbedarf für Medizinische Versorgungszentren zur Begrenzung der Übernahme von MVZ durch fachfremde Finanzinvestoren und zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und umfassenden ambulanten VersorgungStand: 09.01.2023