Datenschutzrecht

Täglich gehen Ärztinnen und Ärzte mit Informationen bezüglich der körperlichen oder geistigen Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten um. Nicht nur im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens und der damit einhergehenden neuen Herausforderrungen sind Ärztinnen und Ärzte gehalten, den Schutz dieser Informationen sicherzustellen.
Neben der ärztlichen Schweigepflicht, die der Wahrung des Patientengeheimnisses dient, ist das einschlägige Datenschutzrecht zu beachten.
Insbesondere die seit dem 25.05.2018 in der Europäischen Union geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), aber auch das in diesem Zusammenhang aktualisierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser für diese Thematik sensibilisiert. Die Verwaltung und der Umgang mit Patientendaten wurden an die neue Rechtslage angepasst.
„Das von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung gemeinsam erstellte Papier „Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis“ wurde zuletzt im Oktober 2025 umfassend aktualisiert und von den Vorständen beider Institutionen verabschiedet.
Die Hinweise und Empfehlungen wurden vor dem Hintergrund der Änderungen durch die Digitalgesetzgebung sowie aufgrund der Rechtsprechung zum Datenschutz - insbesondere des EuGH - angepasst. Sie enthalten zudem einige Beispiele bisher aufgrund von Datenschutzverstößen verhängter Bußgelder.“
Datenschutz-Check 2018: Was müssen Arztpraxen angesichts der neuen Vorschriften zum Datenschutz tun?
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Hinweis
Für Einzelfragen wird ergänzend empfohlen, sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu wenden. Ansprechpartner für Fragen zum Datenschutz sind in der Regel die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Auskunft über die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erteilt auch die zuständige Ärztekammer.