Rechtliche Themen

  • Suizidhilfe/ Hilfe zum Suizid

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem grundlegenden Urteil am 26.2.2020 entschieden, dass der im Jahr 2015 eingeführte Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ gemäß § 217 Strafgesetzbuch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nichtig ist. Es hat in diesem Zusammenhang das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ betont, das Ausdruck persönlicher Autonomie eines Suizidwilligen ist. Dieses Grundrecht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Niemand kann indes verpflichtet werden, eine solche Suizidhilfe zu leisten (Aktenzeichen: 2 BvR 2347/15).


    Die Bundesärztekammer hat aus Anlass dieser Entscheidung als Orientierungshilfe „Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB“ erstellt. Sie sollen Ärzten und Ärztinnen Informationen an die Hand geben, wenn sie mit Wünschen nach einer „Hilfe zum Suizid“ konfrontiert werden.

    Neben der Beschreibung des komplexen Phänomens der Suizidalität und was unter einer „Hilfe zum Suizid“ sowie einem „freiverantwortlichen Suizid“ nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen ist, wird auch der rechtliche Handlungsrahmen skizziert.

    Kern der Hinweise ist die Darlegung dessen, was zu den ärztlichen Aufgaben im Umfeld eines Suizids gehören kann und welche Handlungen eine Mitwirkung bei der Selbsttötung darstellen können. Es wird hierbei auf den Beschluss IVa–03 des 124. Deutschen Ärztetages 2021 Bezug genommen, der bekräftigt, dass die Mitwirkung von Ärzten und Ärztinnen bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist und es wird erläutert, was darunter im Detail zu verstehen ist.

    Die „Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB“ beruhen auf den Beratungen im Ausschuss für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen, im Vorstand der Bundesärztekammer und der Grundsatzdebatte auf dem 124. Deutschen Ärztetag 2021. Sie wurden am 25.06.2021 vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossen.

    Die Hinweise ersetzen nicht die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“. Die gegenwärtig politisch erörterten Diskussions- und Gesetzesentwürfe hinsichtlich der Hilfe zur Selbsttötung sind ebenso wenig Gegenstand der Hinweise wie Positionen zu der vom Bundesverfassungsgericht angeregten normativen Ausgestaltung eines Schutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe.



  • Fernbehandlung

    Die „Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä – Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung“ geben in ihrer überarbeiteten Fassung einen Überblick über den Regelungszweck und die Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Seit der Verabschiedung der ersten Fassung hat sich die Gesetzeslage teilweise erheblich geändert. Zudem gibt es auch neuere Rechtsprechung zum Thema Fernbehandlung. Dies betrifft insbesondere Änderungen im Arzneimittelgesetz, im Heilmittelwerbegesetz (und Rechtsprechung dazu) sowie bei den Vorgaben zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies machte eine Überarbeitung der Hinweise und Erläuterungen erforderlich.



  • Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit

    Die Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten sollen Ärzten zu mehr Klarheit und Sicherheit in Situationen verhelfen, in denen sie Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit ihres Patienten haben und sich hieraus Unsicherheiten im Hinblick auf das weitere Vorgehen ergeben.

    Erläutert werden der rechtliche Rahmen und die Voraussetzungen der Einwilligungsfähigkeit. Die Einwilligungsfähigkeit ist bei erwachsenen Patienten die Regel und die Unfähigkeit zur Einwilligung die Ausnahme. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligungsfähigkeit des Patienten fehlen könnte, wird sie geprüft. Mögliche Anhaltspunkte, die auf eine eingeschränkte oder gar fehlende Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit hindeuten und die zu einer Prüfung der Einwilligungsfähigkeit führen könnten, werden ebenso wie die Folgen bzw. Konsequenzen bei begründeten Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit dargestellt.



  • Ärztliche Schweigepflicht

    Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 Abs. 1 MBO-Ä beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Danach haben Ärztinnen und Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod der Patientin oder des Patienten, zu schweigen.

    Die Schweigepflicht ergibt sich zudem als Nebenpflicht aus dem zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient geschlossenen Behandlungsvertrag; dieser ist in den §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

    Mit der ärztlichen Schweigepflicht korrespondiert das durch § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützte Patientengeheimnis. Diese Vorschrift sanktioniert Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich. Nach § 203 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Ärztin oder Arzt anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann somit neben berufsrechtlichen Maßnahmen auch strafrechtliche Konsequenzen haben und außerdem Schadenersatzansprüche auslösen.


    Weitere Informationen

    Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis

    Das von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung gemeinsam erstellte Hinweispapier wurde zuletzt im September 2021 aktualisiert. Berücksichtigt wurden insbesondere Änderungen im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Sie gehen auf das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 10.06.2021 zurück und betreffen Meldungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen.



  • Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

    Längere Zeit wurde über eine strafgesetzliche Regelung zur Ahndung von korruptiven Verhaltensweisen im Gesundheitswesen kontrovers diskutiert. Anfang Juni 2016 trat schließlich das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft. Zur effektiven Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen und ihrer Auswirkungen hat der Gesetzgeber seitdem korruptives Verhalten unter Strafe gestellt. Es wurden unter anderem die §§ 299a/b StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

    Die neuen Strafvorschriften, die eine Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohen, sollen verhindern, dass Entscheidungsträger im Gesundheitswesen sich fachlich-medizinische Entscheidungen (z. B. über die Verordnung von Arzneimitteln oder die Zuführung von Patienten) für die Gewährung eines Vorteils „abkaufen“ lassen.

    Die Bundesärztekammer hatte die Gesetzesinitiative zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen grundsätzlich unterstützt und die parlamentarischen Beratungen des gleichermaßen konstruktiv wie kritisch begleitet, indem u. a. zwei Stellungnahmen abgegeben wurden.

    Schon während des Gesetzgebungsprozesses wurde darüber diskutiert, wie mit den neuen Strafvorschriften umzugehen sein wird. Die Verbote waren zwar nicht grundlegend neu. Ein großer Teil der von den neuen Straftatbeständen erfassten Verhaltensweisen war bereits vor Einführung nach berufs- und vertragsarztrechtlichen Regelungen unzulässig und sanktionsbewehrt (vgl. §§ 30 ff. MBO-Ä; §§ 73 Abs. 7, 128 SGB V).

    Wegen bestehender Interpretationsspielräume im neuen Strafgesetz entstand aber dennoch eine Rechtsunsicherheit, vor allem mit Blick auf die zulässigen und gesundheitspolitisch gewollten Kooperationen. Der Vorstand der Bundesärztekammer hatte daher bereits Ende 2015 beschlossen, eine Projektgruppe einzurichten. Als Ergebnis hat diese unter anderem zu Fragen, die sich mit Blick auf die neuen Straftatbestände ergeben, einen Fragen-Antworten-Katalog erarbeitet, der sukzessive um bestimmte Fallkonstellationen erweitert werden soll.

    Die Bundesärztekammer veranstaltete überdies am 12.11.2016 in Berlin eine Tagung „Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“, zu der namenhafte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis referierten. Während der Tagung diskutierten Teilnehmer aus dem ärztlichen sowie juristischen Bereich, welche Kooperationsmodelle strafbar und welche Formen der Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen untereinander, aber auch zwischen Leistungsanbietern und der Industrie, weiterhin erlaubt sind.



    Fragenkatalog zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

    Seit Juni 2016 gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. I 25/2016 vom 03.06.2016, S. 1254 ff.). Zur effektiven Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen und ihrer Auswirkungen hat der Gesetzgeber korruptives Verhalten unter Strafe gestellt. Es wurden unter anderem die neuen §§ 229a und 299b in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

    Infolgedessen hat der Vorstand der Bundesärztekammer die Projektgruppe „Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ eingerichtet. Die Projektgruppe hatte sich mit den Folgen des Gesetzes und der Klärung der damit verbundenen wesentlichen Fragestellungen zu befassen.

    Der Fragenkatalog ist das Ergebnis der Beratungen in dieser Projektgruppe. Er soll verschiedene Fragen beantworten, die sich mit Blick auf das neue Gesetz ergeben. Ziel ist es, die Rechtslage darzustellen, ausgewählte problematische Bereiche zu erläutern und die sich für die Ärzte ergebenden, strafbewehrten Verhaltenspflichten darzulegen.

    Der Fragenkatalog soll dazu dienen, die Ärzteschaft einerseits für die Probleme der Korruption im Gesundheitswesen zu sensibilisieren und über den nicht immer trennscharfen Grenzbereich strafbaren und gewünschten Verhaltens aufzuklären.

    Ein großer Teil der von § 299a StGB erfassten Verhaltensweisen war bereits vor der Einführung der §§ 299a ff. StGB nach berufs- und vertragsarztrechtlichen Regelungen sanktionsbewehrt (vgl. §§ 30 ff. MBO-Ä; §§ 73 Abs. 7, 128 SGB V). Auf berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Fragestellungen wird lediglich im entsprechenden Kontext eingegangen. Die Darstellung beschränkt sich im Übrigen auf die Regelungen des Strafrechts.

    Mit den in diesem Fragenkatalog verwendeten Personen- und Tätigkeitsbezeichnungen sind gleichwertig beide Geschlechter und andere Personen gemeint. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird jeweils nur die männliche Form verwendet.

    Fragenkatalog zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen


    Hinweis

    Die Beratung zu den in diesem Zusammenhang häufig parallel aufgeworfenen berufsrechtlichen Fragen, insbesondere die Prüfung von Kooperationsverträgen, erfolgt durch die Landesärztekammern.


  • Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
  • Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Praxen