08.07.2011
Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 27.06.2011 zur Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 SGB V bezüglich einer weiteren Änderung der bestehenden Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgefordert, nachdem die Richtlinie bereits mehrfach Gegenstand von Änderungen durch den G-BA gewesen ist (vgl. die Stellungnahmen der Bundesärztekammer vom 01.02.07, 31.08.07, 05.12.07, 28.01.08, 27.03.08, 02.09.08, 12.12.08, 11.02.09, 08.04.09, 19.11.09, 15.01.10, 11.03.10, 15.04.10 12.05.10 und 13.04.11).
Die geplanten Änderungen haben folgende Ziele:
- In § 8a der Bedarfsplanungsrichtlinie wird die Modifikation der Verhältniszahlen (Ein-wohner/Arztrelation für den Versorgungsgrad) durch einen Demographiefaktor geregelt. Durch Streichung der zeitlichen Festlegung „oder 31. Dezember“ in § 8a Abs. 6 der Bedarfsplanungsrichtlinie soll laut Begründung nur noch ein Stichtag genannt sein, um die notwendige Zusammenführung und Verarbeitung landesspezifischer Daten auf der Bundesebene organisatorisch reibungsloser zu handhaben: „Die Anpassung der Verhältniszahl der Arztgruppen erfolgt nach Durchführung der Berechnungen jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres.“
- In den Anlagen 6.1- 6.10 der Bedarfsplanungsrichtlinie (Planungsblätter zur Feststellung/Berechnung des Versorgungsgrades unter Berücksichtigung des Demographiefaktors) sind sinnwidrige Fußnoten redaktionell zu korrigieren.
Der Bundesärztekammer wurde zu diesen Änderungsvorhaben ein einheitlicher Beschlussentwurf des zuständigen „Unterausschusses Bedarfsplanung“ vorgelegt.
Die Bundesärztekammer nimmt zur Richtlinienänderung wie folgt Stellung:
Die Bundesärztekammer hat zu dem vorgelegten Beschlussentwurf keine Änderungshinweise.
Berlin, 08.07.2011
I. A.
Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, MPH
Bereichsleiter im Dezernat 3
- Weitere Informationen zur Veröffentlichung des Gemeinsamen Bundesausschusses:
www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1366/