30.04.2013

Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 5 SGB V zur Änderung der Mutterschafts-Richtlinien: Anpassungen in Folge des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) [PDF]

Hintergrund

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 02.04.2013 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Stellungnahme gemäß § 91 Abs. 5 SGB V bezüglich einer Änderung der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) aufgefordert. Anlass des Stellungnahmeverfahrens sind zu berücksichtigende Vorgaben des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG), das am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten ist.

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz enthält auch Vorschriften zur Überführung der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Mutterschafts-Richtlinien nehmen bislang noch Bezug auf die RVO und das KVLG.

Als überholungsbedürftig hat sich außerdem die Deklaration der Mutterschafts-Richtlinien als „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ erwiesen. Es soll nunmehr auch im Titel der Richtlinie die Regelungshoheit des G-BA erkennbar werden.

Die Bundesärztekammer nimmt zur vorgesehenen Richtlinienänderung wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer hält die Änderungen im Sinne einer Anpassung an aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für geboten und sachgerecht.

Im Zuge der Anpassung des Richtlinientitels wird angeregt, die Bezeichnung „Richtlinien“ in den Singular zu überführen, wie dies bei der Mehrzahl der Richtlinien des G-BA bereits der Fall ist.

Berlin, 30.04.2013
Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, MPH
Leiter Dezernat 3 - Qualitätsmanagement,
Qualitätssicherung und Patientensicherheit