Memorandum der Bundesärztekammer zur Präimplantationsdiagnostik

Statement von Prof. Dr. Jan Schulze, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer

Mitglied des Vorstands der Bundesärztekammer und Mitglied der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Vorstandes und des Wissenschaftlichen Beirats „Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik“:

Berlin, 25.02.2011

„Das im Juli letzten Jahres gefällte Urteil des Bundesgerichtshofes zur Präimplantationsdiagnostik (PID) hat die Debatte um die Gen-Diagnostik am extrakorporalen Embryo vor dessen Übertragung in die Gebärmutter der Frau, also vor Beginn der Schwangerschaft, neu entfacht. Galt die Präimplantationsdiagnostik in den vergangenen Jahren in Deutschland nach geltender Rechtsmeinung noch als verboten, kam das Gericht 2010 zu dem Schluss, dass die PID mittels Gewinnung und Untersuchung nicht mehr totipotenter Zellen rechtlich zulässig ist. Nun liegt es am Gesetzgeber, für die PID einen neuen rechtlichen Rahmen zu setzen.

Die Bundesärztekammer hat sich intensiv mit der bevorstehenden Gesetzesentscheidung befasst. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Vorstandes und des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer hat in einem Memorandum Vorschläge zur Ausgestaltung einer möglichen gesetzlichen Regelung erarbeitet. Das Papier wurde vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Februar-Sitzung verabschiedet.

Im Kern zeigt das Memorandum medizinische, ethische sowie rechtliche Argumente für eine begrenzte Zulassung der PID auf. Demnach sollte es Ziel des Indikationsmodells sein, Paaren mit hohem genetischem Risiko zu einer Schwangerschaft mit einem von dieser genetischen Erkrankung unbelasteten Embryo zu verhelfen. Die ethische Abwägung spricht für eine Zulassung der PID in bestimmten Grenzen und unter kontrollierten Voraussetzungen. Unter Gesichtspunkten der Zumutbarkeit für die Frau und des Entwicklungsstandes des vorgeburtlichen Lebens ist die In-vitro-Befruchtung ‚auf Probe’, in bestimmten Fällen ethisch weniger problematisch als eine ‚Schwangerschaft auf Probe’ mit nachfolgendem Schwangerschaftsabbruch. Dabei sollte die PID allenfalls Paaren angeboten werden dürfen, für deren Nachkommen ein hohes Risiko einer familiär bekannten und schwerwiegenden, genetisch bedingten Erkrankung besteht. Keine Indikationen für die PID dürfen insbesondere Geschlechtsbestimmungen ohne Krankheitsbezug, Alter der Eltern und Maßnahmen der assistierten Reproduktion im Allgemeinen sein.

Die Bundesärztekammer will mit diesem Papier der gesetzlichen Regelung weder vorgreifen, noch diese beeinflussen. Die Ärzteschaft will aber Verantwortung übernehmen. Bei den Landesärztekammern angesiedelte PID-Kommissionen könnten vorab prüfen, ob die jeweils geplante PID den rechtlichen und standesrechtlichen Vorgaben entspricht.

Das Memorandum sieht zudem vor, dass die Bundesärztekammer bei einer gesetzlichen Zulassung der PID in einer (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der PID Regelungen zum Indikationsspektrum, zur personellen und apparativen Ausstattung, zur medizinischen und psychosozialen Beratung sowie zur Lizenzierung weniger Zentren trifft.“