ärztliche Beruf ist [...] seiner Natur nach ein freier Beruf." (§ 1 Abs. 2 BOÄ und § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 MBO-Ä) Ärztinnen und Ärzte üben unabhängig von Stellung und Ort der ärztlichen Tätigkeit einen freien Beruf
Gesundheit stehen in § 1 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Die Berufsordnung beinhaltet das Recht eines jeden Menschen auf eine vorurteilsfreie Versorgung
Versorgungsstrukturen befassen. Mehr Informationen unter Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä - Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung