Schleswig-Holstein: Mehr als eine „Assistenz“ - „Tag des Assistenzarztes“

Schleswig-Holstein

Bad Segeberg - Die Weiterbildung zur Facharztqualifikation ist ein wichtiger und zumeist einmaliger Abschnitt im Berufsleben einer Ärztin oder eines Arztes. Doch bereits der Abschluss des Studiums der Humanmedizin und die Erteilung der Approbation berechtigt zur „Ausübung der Heilkunde am Menschen“. „Mit der Approbation sind die ehemaligen Studierenden vollwertige Mitglieder der Ärzteschaft, denen die Wahlmöglichkeit über ihren weiteren ärztlichen Werdegang offen steht und über die sie selbst entscheiden dürfen“, so Kammerpräsident Prof. Henrik Herrmann. „Der Begriff Assistenzarzt ist daher alles andere als passend.“

Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung und keine Assistenz
„Sicher befinden sich Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung in einem – allerdings fortgeschrittenen – Lernprozess, der am Ende der Weiterbildung in einer Facharztqualifikation mündet. Dennoch sind sie den längsten Teil ihrer Weiterbildung selbstständig in ihrem Handeln. Assistenz trifft es also nicht“, so Herrmann. Auch in anderen Berufsgruppen ist zurzeit Bewegung: Mit dem MTA-Reformgesetz* plädiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für eine Änderung der Berufsbezeichnung der Medizinisch Technischen Assistenzen in „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Technologe“. Attraktivitätssteigerung und Anerkennung gegenüber der Berufsgruppe nennt das BMG als Motiv für diese Namensänderung. Ähnlich sieht es die ÄKSH bei den Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung. „Assistenz lässt volle Anerkennung vermissen“, so Herrmann. „Man sollte den Begriff streichen und durch Weiterzubildende oder Arzt bzw. Ärztin in der Weiterbildung ersetzen.“

Wahlfreiheit statt Quote
Ärztinnen und Ärzte müssen nach Studienabschluss und Erwerb der Approbation weiterhin die Freiheit haben, eine selbst gewählte Facharztweiterbildung zu durchlaufen. Diese Entscheidung bestimmt den weiteren Verlauf des ärztlichen Berufslebens maßgeblich und wird mit Bedacht gemäß individueller Präferenzen und Fertigkeiten gefällt. „Hier geht es auch entscheidend um die spätere Identifikation mit dem Arztberuf“, so Herrmann. „Zwangsverpflichtungen und Quoten, wie sie zuletzt von verschiedenen Seiten gefordert wurden, lehnt die ÄKSH entschieden ab.“

* Das „Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze“ dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

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