Zusatzweiterbildung vermittelt wichtige Grundlagen der Suchtmedizin

Entscheiden sich Ärztinnen und Ärzte für die Versorgung opioidabhängiger Patientinnen und Patienten, müssen sie eine suchtmedizinische Zusatzweiterbildung absolvieren. Entsprechende Kurse bieten die Landesärztekammern an – basierend auf der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.

Die suchtmedizinische Zusatzweiterbildung umfasst in der Regel 50 Stunden und thematisiert die Suchtentstehung und -verbreitung und behandelt die vorherrschenden Suchtstoffe Alkohol, Nikotin, Opioide wie auch psychotrope Medikamente. Vorgestellt werden zudem Behandlungsmöglichkeiten der daraus resultierenden Abhängigkeitserkrankungen sowie die Aufgaben und Arbeitsweisen des Suchthilfesystems, der Sozialversicherungen und Sozialhilfeträger. Darüber hinaus werden in der Zusatzweiterbildung die Grundlagen einer motivierenden Gesprächsführung vermittelt und geübt.

Ärztinnen und Ärzte, die nicht über diese Zusatzqualifikation verfügen, können bis zu zehn Patienten behandeln, wenn sie ihre Therapie mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Konsiliarius abstimmen.

Um die Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abrechnen zu können, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Zudem sind die zu behandelnden Patienten dem Substitutionsregister der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Damit sollen mögliche Doppelbehandlungen vermieden werden.

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