GVWG: BÄK vermisst schlüssiges Konzept zur Zusammenarbeit in der Notfallversorgung

Stellungnahme

Berlin - „Die Veröffentlichung von Qualitätsdaten allein garantiert noch keine Qualitätssteigerung.“ So kommentiert die Bundesärztekammer (BÄK) die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums, die Öffentlichkeit durch einrichtungsbezogene Vergleiche über die Qualität der medizinischen Versorgung zu informieren. Zwar sei das Streben nach mehr Transparenz und weiteren Qualitätsverbesserungen nachvollziehbar, schreibt die BÄK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Allerdings bedeuteten solche Vergleiche immer auch eine methodische Herausforderung, etwa im Hinblick auf die Objektivität und sachliche Richtigkeit der Informationen. Diese Herausforderung werde nicht geringer, wenn künftig nicht mehr nur Krankenhäuser, sondern auch sämtliche Vertragsarztpraxen von den Pflichtvergleichen erfasst sein sollen. Hier sei neben der Methodik auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu hinterfragen.

Die Änderung der Maßnahmen zur Förderung von klinischen Sektionen wertet die Bundesärztekammer als positiv. Gleiches gilt für die Streichung der Regelungen für Qualitätszu‐ und ‐abschläge, denen es stets an tragfähiger Evidenz gemangelt habe.

Kritisch sieht die BÄK hingegen die Ausweitung und Verschärfung der Mindestmengenregelung, insbesondere wenn dies unter den Schlagworten Qualität und Transparenz geschieht und Mindestmengen nicht als ordnungspolitische Setzungen eingeordnet werden. Sinnvoller als Mindestmengen sind aus Sicht der Bundesärztekammer Vorgaben zur Strukturqualität auf wissenschaftlicher Grundlage, weil diese ohne aufwändige Bürokratie umgesetzt und nachgewiesen werden könnten. Zugleich führten wissenschaftlich begründete Vorgaben zur Strukturqualität zur Verbesserung der Ergebnisqualität der betroffenen Bereiche und böten valide, transparente und rechtssichere Kriterien für die Teilnahme an der (Krankenhaus-)Versorgung.

Ein „schlüssiges Konzept“ vermisst die Ärzteschaft in Bezug auf die Notfallversorgung. „Entgegen vielfacher Ankündigungen“ habe der Gesetzgeber hier bisher keine grundlegende Reform umgesetzt. Mit dem GVWG versuche er nun, „als dringlich empfundene Regelungslücken in der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit bei der Versorgung ambulanter Akut- und Notallpatienten zu schließen“. Solange nicht grundsätzlich geklärt sei, so die BÄK, nach welchen Regeln die sektorübergreifende Zusammenarbeit in der Notfallversorgung ausgestaltet werden soll, sei eine solche Detailregelung abzulehnen, mit der vertragsärztliche Vorgaben in den Notaufnahmen der Krankenhäuser eingeführt werden sollen. Die Einführung eines verbindlichen Ersteinschätzungsinstrumentes im KV-Bereich (z. B. bei Nutzung der Notfallnummer, Portalpraxen, Notdienstpraxen) sei sinnvoll, aber durch die Selbstverwaltung bereits in Realisierung. Es bedürfe keiner gesetzlichen Detailregelung, vielmehr würde eine solche der unkomplizierten Weiterentwicklung und Anpassung an den medizinischen Fortschritt entgegenstehen. In den Notaufnahmen seien standardisierte und validierte Instrumente zur Einschätzung der Behandlungsdringlichkeit etabliert und gemäß den Regelungen des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern nach § 136c SGB V auch verpflichtend. Hier bedürfe es keines zusätzlichen Instrumentes.

Positiv wertet die Bundesärztekammer hingegen die im GVWG vorgesehene Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken. Der Gesetzentwurf greift damit eine im Rahmen der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ entwickelte Handlungsempfehlung auf. Allerdings plädiert die BÄK für eine Erhöhung der maximalen Fördersumme auf 45.000 Euro pro Kalenderjahr und Netzwerk. Gerade für größere Hospiz- und Palliativnetzwerke sei die aktuell angesetzte Obergrenze von 15.000 Euro nicht auskömmlich.

Die Stellungnahme der Bundesärztekammer finden Sie hier.