Die Gründe für eine Novellierung der GOÄ sind evident. Die bisher gültige GOÄ stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 und wurde 1996 lediglich teilnovelliert.

Sie ist somit völlig veraltet und bildet weder die Dynamik des ärztlichen Leistungsspektrums noch die aktuelle Kosten- und Preisentwicklung ab.

Der GOÄneu-Entwurf repräsentiert hingegen den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und das gesamte ärztliche Leistungsgeschehen. Ein Schwerpunkt des Entwurfes ist die Förderung der sprechenden und zuwendungsorientierten Medizin.

Eine Vielzahl moderner medizinischer Leistungen ist in der derzeit gültigen GOÄ nicht abgebildet; diese müssen analog veralteter Leistungen berechnet werden.

Dies führt zu häufigen Abrechnungsstreitigkeiten, die durch die grundlegende Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses zukünftig vermieden werden.

Die Preise der derzeit gültigen GOÄ wurden lediglich normativ festgelegt. Die Bewertungen im aktuellen GOÄneu-Entwurf beruhen dagegen erstmalig auf einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation, die ein aufwandsgerechtes Preisgefüge gewährleistet.

Aufgrund der geplanten Einführung einer Gemeinsamen Kommission zur Pflege und Weiterentwicklung der GOÄ können der Bundesregierung als Verordnungsgeber fortlaufend Empfehlungen zur Aktualisierung vorgelegt und ein (erneutes) Veralten des Gebührenverzeichnisses verhindert werden.

Medizinische Innovationen können schneller als bisher angemessen berücksichtigt werden.

Die GOÄ-Novellierung führt für alle Beteiligten – Ärzte, Patienten, Beihilfekostenträger und private Krankenversicherungsunternehmen – zu mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Vergütungsgerechtigkeit.

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