Hamburg: Beistand, Schutz und Transparenz

Ärztlich assistierter Suizid: 124. Deutscher Ärztetag folgt Hamburger Beschlussantrag

Hamburg - Auf dem 124. Deutschen Ärztetag, der pandemiebedingt am 4. und 5. Mai im Online-Format stattfindet, folgten die Delegierten in der heutigen Aussprache zum ärztlich assistierten Suizid dem Beschlussantrag aus Hamburg, der den Appell an den Gesetzgeber beinhaltet, bei der Regelung der Rechte Suizidwilliger, die Suizidhilfe bei fachkundigen, kompetenten Dritten suchen, um Suizid schmerzfrei und sicher umzusetzen, folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Eine Verpflichtung zum ärztlich assistierten Suizid darf es nicht geben.
  • Ärztinnen und Ärzte dürfen keinem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt werden.
  • Eine Tötung auf Verlangen durch Ärztinnen oder Ärzte darf es weiterhin nicht geben.

Folgende Schutzbestimmungen für Suizidwillige sollen gemäß Beschlussantrag beachtet werden:

  • Die Aktivitäten zur Suizidprävention und zur Beratung Suizidwilliger sollen verstärkt werden.
  • Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Palliativmedizin sollten verstärkt werden.
  • Bei einer Beratung muss auch auf alternative Handlungsoptionen verwiesen werden.
  • Dabei sollten auch konkrete Hilfsangebote sowie Behandlungsmöglichkeiten unterbreitet werden.
  • Suizidwillige müssen ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer psychischen Störung und ohne unzulässige Einflussnahme oder Druck bilden können.
  • Eine klare Trennung zwischen den Instanzen, die den Suizidwunsch bewerten und denen, die diesen umsetzen, muss gewahrt sein.
  • Wenn Ärztinnen und Ärzte an Entscheidungen über die Gewährung einer Suizidassistenz beteiligt sind, müssen bei der Einzelfallentscheidung jeweils mehr als ein Arzt oder eine Ärztin beteiligt sein (z. B. Gremium aus  entsprechenden Fachdisziplinen).
  • Der Prozess der Bewertung und der Umsetzung des Suizidwunsches muss transparent vollzogen und dokumentiert werden. Im Nachgang muss eine retrospektive Bewertung/Überprüfung des Vorgangs stattfinden.

Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Hamburg hatte in ihrer Sitzung am 12. April 2021 einstimmig bei einer Enthaltung die im Antrag enthaltenen Eckpunkte für eine Neuregelung der Sterbehilfe beschlossen.

Dr. Pedram Emami, Präsident der Ärztekammer Hamburg: „Ich freue mich über die differenzierte und unaufgeregte Diskussion innerhalb des  Kollegiums auf dem Ärztetag. Insbesondere freue ich mich aber, dass sich der deutsche Ärztetag mit überwältigender Mehrheit dem Antrag der Ärztekammer Hamburg angeschlossen hat und unseren Vorschlägen gefolgt ist. Wir setzen damit ein Zeichen, die unterschiedlichen Strömungen innerhalb der Ärzteschaft zu diesem Thema  zusammenführen zu wollen. Wir wollen damit nicht nur den gesetzlichen Anforderungen, sondern auch den Veränderungen in der Gesellschaft gerecht werden.“

Vizepräsidentin PD Dr. Birgit Wulff sagte: „Die Debatte hat gezeigt, dass sich die Ärzteschaft in der Folge des Bundesverfassungsgesetzurteils verantwortungsbewusst mit dem Thema der ärztlichen Suizidassistenz auseinandersetzt und wir in der Ärztekammer Hamburg wesentliche Eckpunkte zur Diskussion beitragen konnten.“

Der Paragraf 16 der Muster-Berufsordnung „Beistand für Sterbende“ wird darüber hinaus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes entsprechend angepasst und der letzte Satz („Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“) gestrichen.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 217 StGB im Februar 2020 ist die geschäftsmäßige Förderung eines Suizides nicht mehr strafbar. Das Gericht erkannte zudem das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck von Autonomie an und damit auch die Freiheit jedes und jeder Einzelnen, Suizidhilfe bei fachkundigen, kompetenten Dritten zu suchen, um Suizid schmerzfrei und sicher umzusetzen.

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